Hospital's Appeal of Operating License Denials Dismissed as Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hospital appealed a cantonal government's decision not to grant it operating licenses for acute somatic and psychiatric care for 2012. Subsequently, the hospital withdrew its application for acute somatic care and later, after a separate application for psychiatric care was denied and became final, it also withdrew its appeal for psychiatric care, stating it no longer had a legal interest. The court consequently dismissed the appeal as moot due to the withdrawal, ruling that the hospital was responsible for the costs incurred due to its withdrawal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53 Abs. 1 KVG, Art. 53 Abs. 2 KVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 83 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG; Hospital's Appeal of Operating License Denials Dismissed as Moot: Subsequently, the hospital withdrew its application for acute somatic care and later, after a separate application for psychiatric care was denied and became final, it also withdrew its appeal for psychiatric care, stating it no longer had a legal interest. The court consequently dismissed the appeal as moot due to the withdrawal, ruling that the hospital was responsible for the costs incurred due to its withdrawal.
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KI-generiertUsed to discontinue the proceedings as they became moot due to withdrawal.
Determines that the party whose actions caused the proceedings to become moot is generally liable for costs.
Used to determine that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2723/2012
Abschreibungsentscheid vom 18. November 2014
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt, und MLaw Claudio Helmle, Rechtsanwalt, Kellerhals Rechtsanwälte, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern Beschwerdeführerin,
Gegen
Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8, handelnd durch Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung Nr. 519 vom 4. April 2012 die Spitalliste 2012 für die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 erlassen und der X._______ für die Bereiche Akutsomatik und Psychiatrie keine Leistungsaufträge erteilt hat, dass die X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die Verfügung vom 4. April 2012 sei aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Überarbeitung zurückzuweisen, eventualiter sei die Spitalliste des Kantons Bern dahingehend zu ergänzen, als dass die Beschwerdeführerin für die Bereiche Innere Medizin, Psychitatrie, Psychosomatik, Psychotherapie, Urologie, Gynäkologie ohne Geburtshilfe und orale Medizin aufzunehmen sei (act. 1),
dass mit Zwischenverfügung vom 17. September 2013 das vorliegende Verfahren auf Antrag der Parteien sistiert wurde (act. 23), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Vorinstanz vom 24. April 2014 (act. 26 Beilage) sowie Eingabe vom 7. August 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (act. 27) erklärte, sie ziehe ihre Bewerbung betreffend einen Leistungsauftrag Akutsomatik auf der Spitalliste zurück, da sie sich auf den Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik konzentrieren wolle, weshalb sie beantrage, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (act. 26) dem Bundesveraltungsgericht Kenntnis vom Rückzug der Bewerbung der Beschwerdeführerin für einen Listenplatz Akutsomatik gab und einen Entscheid betreffend die nach wie vor bei ihr hängige Bewerbung für einen Listenplatz Psychiatrie in Aussicht stellte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung Nr. 923/2014 vom 13. August 2014 das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. November 2013 betreffend einen Leistungsauftrag für psychiatrische Leistungen auf der Spitalliste 2012 des Kantons Bern abgewiesen hat (act. 28), und dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2014 (act. 30) erklärte, sie verfüge angesichts der nicht angefochtenen neuen Spi-
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talliste 2014 Psychiatrie über kein Rechtsschutzinteresse mehr auf ihre beschwerdeweise beantragte Aufnahme in die Spitalliste Psychiatrie, weshalb sie auch diesbezüglich beantrage, das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
und zieht in Erwägung,
dass gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann (Art. 53 Abs. 1 KVG),
dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG),
dass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist, dass die genannten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. August 2014 und 6. November 2014 als Rückzug ihrer Beschwerde vom 16. Mai 2012 zu qualifizieren sind,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs.
1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, weshalb ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- aufzuerlegen sind, welche dem am 25. Mai 2012 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu entnehmen sind und der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
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dass dieser Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren C-2723/2012 wird wieder aufgenommen.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular, Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 12. November 2014 inkl. Beilage)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfügung Nr. 519; Gerichtsurkunde; Beilage:
Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2014)
– das Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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