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C-2703/2011 • BVGer C-2703/2011 KI-generiert

Disability Benefits for Kosovo Citizen Under Swiss Agreement

Geschäftsnummer C-2703/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision that denied their disability benefits based on the termination of a social security agreement between Switzerland and Kosovo. The court found that a previous ruling established that the relevant social security agreement remained applicable to Kosovo citizens, a precedent upheld by the Federal Supreme Court. Therefore, the initial denial was deemed incorrect, and the case was remanded to the original authority for reevaluation of the benefits claim under the still-valid agreement.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 63 VwVG; Disability Benefits for Kosovo Citizen Under Swiss Agreement: The court found that a previous ruling established that the relevant social security agreement remained applicable to Kosovo citizens, a precedent upheld by the Federal Supreme Court. Therefore, the initial denial was deemed incorrect, and the case was remanded to the original authority for reevaluation of the benefits claim under the still-valid agreement.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Abkommen über soziale Sicherheit Sicherheitsleistung Aufhebungsvereinbarung Sozialversicherungsverfahren Sozialleistung Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 VwVG

Used to determine that no court costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Used to determine that no court costs are to be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 7 Abs. 4 VGKE

Used to determine that no party compensation is to be awarded to the successful complainant because their costs were not disproportionately high.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to determine that the unsuccessful court of prior instance is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C­2703/2011

Urteil vom 6. Januar 2012

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien X._______, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV­Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond­Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch.

C­2703/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV­Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. November 2010 das Leistungsbegehren des kosovarischen Beschwerdeführers vom 15. April 2009 (act. IV/1) abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache ergangen sei (act. IV/31),

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Januar 2011, die dem Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz zuständigkeitshalber am 9. Mai 2011 weitergeleitet worden ist, angefochten und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der gesetzlichen Leistungen in Anwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) beantragt hat, dass das Beschwerdeverfahren am 27. Juli 2011 sistiert und am 26. Oktober 2011 wieder aufgenommen worden ist, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2011, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, auf Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen verwiesen und auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C­2703/2011

dass die Beschwerde im Übrigen frist­ und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb hierauf einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversicherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom

5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C­4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C­4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist,

dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist,

dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat,

dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE),

C­2703/2011

dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 22. Dezember 2011)

– die Vorinstanz (Ref­Nr._______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene

C­2703/2011

Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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