Pension Calculation Appeal Moot Due to Withdrawal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal regarding the calculation of an old-age pension because the appellant withdrew their appeal. The court found that the appeal became moot due to the withdrawal, and therefore, no court costs or party compensation would be awarded, as the social security proceedings are free of charge for the parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 23 Abs. 1 Bst, Art. 85bis Abs. 2 AHVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 15 i.V.m, Art. 5 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Pension Calculation Appeal Moot Due to Withdrawal: The court found that the appeal became moot due to the withdrawal, and therefore, no court costs or party compensation would be awarded, as the social security proceedings are free of charge for the parties.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for discontinuing the proceedings due to the withdrawal of the appeal.
Cited to establish that the proceedings are free of charge for the parties, meaning no court costs are to be levied.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2660/2020
Abschreibungsentscheid vom 18. Juni 2020
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Berechnung Altersrente (Einspracheentscheid vom 17. April 2020).
C-2660/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 17. April 2020 A._______ ab dem
1. März 2020 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 991.- zugesprochen hat,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Entscheid hinsichtlich der Rentenberechnung (berücksichtigter Betrag des Bruttolohns von 2019) mit Eingabe vom 5. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) bei der Vorinstanz angefochten hat, welche diese Eingabe im Original einschliesslich der Beilagen am 19. Mai 2020 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 15. Juni 2020, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2020, die Beschwerde vom 5. Mai 2020 vorbehaltlos zurückgezogen hat (vgl. BVGeract. 5),
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass damit auch das Gesuch der Vorinstanz vom 16. Juni 2020 um Fristverlängerung der mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Mai 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie der Akten infolge Beschwerderückzugs gegenstandlos geworden ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, das Verfahren jedoch gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG für die Parteien kostenlos ist, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE),
C-2660/2020
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel des Beschwerderückzugs vom 15. Juni 2020)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
C-2660/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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