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C-264/2020 • BVGer C-264/2020 KI-generiert

Appellant's Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Pay Deposit

Geschäftsnummer C-264/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal regarding disability insurance benefits because the appellant failed to pay the required cost deposit. The court found that the appellant had been duly notified of the deposit requirement and the consequences of non-payment, but neither paid the deposit nor requested an extension. Despite the non-admission of the appeal, the court waived the usual cost assessment due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst; Appellant's Disability Insurance Appeal Dismissed for Failure to Pay Deposit: The court found that the appellant had been duly notified of the deposit requirement and the consequences of non-payment, but neither paid the deposit nor requested an extension. Despite the non-admission of the appeal, the court waived the usual cost assessment due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Leistung des Kostenvorschusses Kostenfestsetzung unbezahlte Mietkaution Rechtsschutzversicherung nicht geleisteter Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision allows for the waiver of procedural costs under certain circumstances, and is cited as the reason for not levying costs in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-264/2020

Urteil vom 4. November 2020

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Polen)

Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 29. November 2019).

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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 29. November 2019 das Leistungsgesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) um Zusprache einer Invalidenrente abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 2; vgl. auch Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 146),

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit via Kontaktformular eingereichter E-Mail vom 14. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig um Gewährung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten ersucht hat (vgl. BVGer-act. 1 sowie die deutsche Übersetzung [BVGer-act. 11]),

dass die Vorinstanz am 17. Januar 2020 aufforderungsgemäss den postalischen Zustellnachweis ihrer Verfügung vom 29. November 20219 eingereicht hat (BVGer-act. 3),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) aufforderungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. BVGer-act. 4-8),

dass der Beschwerdeführer im Weiteren mit Eingabe vom 24. April 2020 (Datum Postaufgabe), eingegangen am 13. Mai 2020, aufforderungsgemäss seine Beschwerde verbessert hat (vgl. BVGer-act. 12-15), dass die Vorinstanz auf Verfügung vom 14. Mai 2020 hin (BVGer-act. 17) am 18. Mai 2020 die gesamten Akten auf elektronischem Wege eingereicht hat (vgl. Mitteilung der Vorinstanz vom 19. Mai 2020 [BVGer-act. 19]), dass der Instruktionsrichter mit gleicher Instruktionsverfügung vom 14. Mai 2020 den Beschwerdeführer aufgefordert hat, bis zum 15. Juni 2020 das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, ansonsten über das Gesuch aufgrund der Akten entschieden werde (BVGer-act. 17),

dass die per Einschreiben versandte Verfügung vom 14. Mai 2020 von der Post am 22. Mai 2020 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (vgl. BVGer-act. 20, Eingang 27. Mai

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2020), weshalb die Verfügung am 28. Mai 2020 nochmals per A-Post an den Beschwerdeführer versandt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder anderen Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt und der erneute Versand der Zwischenverfügung keinen Einfluss auf den Lauf der Frist hat (vgl. BVGer-act. 20 f.),

dass auch die per A-Post versandte Sendung vom 28. Mai 2020 von der Post am 29. Mai 2020, dieses Mal mit dem Vermerk «Annahme verweigert», an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 22, Eingang 4. Juni 2020),

dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten) androhungsgemäss anhand der vorliegenden Akten und der von der Vorinstanz eingereichten Vorakten geprüft und mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom

11. September 2020 abgewiesen hat (BVGer-act. 23), dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 23), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen

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Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dem die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 11. September 2020 mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, dem Beschwerdeführer gemäss unterzeichnetem elektronischen Rückschein am 15. September 2020 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 24 samt Auszug Track&Trace für die Sendung «…»), dass somit die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses am

16. September 2020 zu laufen begann und am 15. Oktober 2020 endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 25 und 26), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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