Disability Benefits Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court did not consider an appeal for disability benefits because the appellant failed to pay a required cost advance after being repeatedly instructed to provide a Swiss mailing address and being warned that failure to comply would result in notification by public announcement. The court reasoned that due to the appellant's non-compliance with procedural requirements, specifically the payment of the cost advance, its appeal could not proceed, thus warranting non-admission of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Disability Benefits Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The court reasoned that due to the appellant's non-compliance with procedural requirements, specifically the payment of the cost advance, its appeal could not proceed, thus warranting non-admission of the case.
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KI-generiertUsed to not enter into the appeal because the cost deposit was not paid as ordered.
Used to waive the proceedings costs.
Used to not award any party compensation to the successful defendant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2639/2017
Urteil vom 27. Februar 2019
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien A._______, (Brasilien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 26. Januar 2017.
C-2639/2017
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Januar 2017 das Leistungsbegehren von A._______ mangels rentenbegründender Invalidität abwies, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang:
9. Mai 2017) anfocht unter anderem mit dem sinngemässen Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm – zufolge seiner Invalidität von über 50% – eine monatliche Rente zuzusprechen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2017 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Zustelladresse anzugeben,
dass der Beschwerdeführer – nachdem innert Frist keine Antwort eingegangen war – mit (diplomatisch zugestellter) Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. Juli 2017 nochmals zur entsprechenden Angabe aufgefordert wurde, unter der Androhung, ansonsten würden künftige Anordnungen und Entscheidungen im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2017 mitteilte, er verfüge in der Schweiz über kein Zustelldomizil, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Oktober 2017, welche an den Beschwerdeführer ebenfalls auf dem diplomatischem Weg versandt wurde, von der Nichtbezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz Kenntnis nahm und ihn erneut auf die Publikation im Bundesblatt hinwies,
C-2639/2017
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Zwischenverfügung im Bundesblatt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung am 8. Januar 2019 im Bundesblatt veröffentlicht wurde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der bis zum 7. Februar 2019 laufenden Frist nicht leistete und auch kein Fristerstreckungsoder Wiederherstellungsgesuch stellte,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass unter diesen Umständen nicht zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde,
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-2639/2017
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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