Pension Contribution Dispute: Employer Partially Successful, Bears Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld an appeal concerning occupational pension contributions owed by an employer. The employer was retroactively affiliated with a pension fund, and the fund issued a contribution order for the period of affiliation. The employer disputed the amount, claiming errors in salary calculations and the inclusion of contributions for an employee who had left. The court agreed that the employer's contribution calculation was incorrect due to the exclusion of a former employee and the miscalculation of another's salary, thus reducing the total owed contributions. However, the court also found that the employer violated their duty to report employee changes promptly, which contributed to the initial incorrect assessment and the need for debt enforcement, leading the employer to bear the legal costs despite their partial success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 60 Abs. 2bis BVG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 49 VwVG, Art. 5 Abs. 1 BVG; Pension Contribution Dispute: Employer Partially Successful, Bears Costs: The employer was retroactively affiliated with a pension fund, and the fund issued a contribution order for the period of affiliation. The employer disputed the amount, claiming errors in salary calculations and the inclusion of contributions for an employee who had left. The court agreed that the employer's contribution calculation was incorrect due to the exclusion of a former employee and the miscalculation of another's salary, thus reducing the total owed contributions. However, the court also found that the employer violated their duty to report employee changes promptly, which contributed to the initial incorrect assessment and the need for debt enforcement, leading the employer to bear the legal costs despite their partial success.
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KI-generiertUsed to order that the costs of the proceedings are generally borne by the losing party.
Used to order that costs can be imposed on a winning party if they have caused the proceedings unnecessarily due to a breach of procedural duties.
Used to deny compensation to a party.
Cited in the legal remedies section regarding the requirements for filing an appeal.
Cited in the legal remedies section regarding appeals in public law matters.
Cited in the legal remedies section regarding appeals to the Federal Court.
Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court regarding decisions of the "Stiftung Auffangeinrichtung BVG".
Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Cited as the basis for the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Cited as the basis for the duty of a party to cooperate.
Cited in relation to the duty of the authority to investigate.
Cited as the basis for the legitimacy of the appellant to lodge an appeal.
Cited regarding the timeliness of the appeal.
Cited regarding the form of the appeal.
Cited regarding the scope of review by the Federal Administrative Court.
Cited regarding the determination of contribution amounts by the pension institution.
Cited regarding the duty of the pension institution to ensure benefits can be paid.
Cited regarding the employer's obligation to establish or join a pension institution.
Cited regarding the conditions for mandatory insurance in occupational pensions.
Cited regarding the use of the AHV's wage calculation for occupational pension contributions.
Cited regarding the definition of insured employees.
Cited regarding the conditions for mandatory insurance based on wage thresholds.
Cited regarding the minimum annual wage for mandatory insurance.
Cited regarding the employer's obligation to report changes affecting pension arrangements.
Cited as an exception to the exclusion of mandatory insurance for temporary employment.
Cited as reasons for excluding employees from mandatory insurance.
Cited regarding the calculation of annual wage for employees employed for less than a year.
Cited regarding the concept of 'coordinated wage' for insured salary.
Cited regarding the employer's obligation to reimburse expenses incurred by the Auffangeinrichtung.
Cited regarding the Auffangeinrichtung's ability to charge administrative costs to the defaulting employer.
Cited regarding the enforceability of decisions from the Auffangeinrichtung.
Cited in conjunction with Art. 60 Abs. 2bis BVG regarding the enforceability of decisions from the Auffangeinrichtung.
Cited as the basis for the enforceability of decisions from the Auffangeinrichtung.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2613/2019
Urteil vom 29. Oktober 2020
Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien A._______GmbH, vertreten durch Dr. iur. Manuel Brandenberg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge; Beitragsverfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 15. April 2019 und Aufhebung Rechtsvorschlag.
C-2613/2019
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 22. August 2017 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) die A._______GmbH, (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Juni 2016 an und begründete dies mit der Ausrichtung von Löhnen an dem BVG-Obligatorium unterstellte Arbeitnehmende (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 3). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. B.a Mit Schreiben vom 1. Januar 2018 bestätigte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin, dass der Zwangsanschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist rückwirkend per 1. Juni 2016 durchgeführt worden sei und stellte Beiträge in der Höhe von Fr. 40'606.90 für die Periode vom 30. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 in Rechnung (act. 5).
B.b Mit Einschreiben vom 24. Februar 2018 wurde die Arbeitgeberin – unter Androhung der Betreibungseinleitung sowie dem Anfallen von Betreibungsgebühren und Fr. 100.– zusätzlichen Kosten – von der Auffangeinrichtung gemahnt, die Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 40'606.90 zuzüglich Fr. 50.– Mahnspesen bis zum 11. März 2018 zu begleichen (act. 7).
B.c Am 19. März 2018 stellte die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt Baar ein Betreibungsbegehren (act. 8) für den Betrag von Fr. 40'606.90 nebst Zins zu 5 % seit 16. März 2018 zuzüglich Betreibungsund Mahnkosten von Fr. 150.– sowie Verzugszinsen vor Betreibung von Fr. 974.32. Am 7. Mai 2018 stellte das Betreibungsamt Baar der Arbeitgeberin den Zahlungsbefehl zu, wogegen diese am 16. Mai 2018 Rechtsvorschlag erhob (act. 9). Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (act. 10) gewährte ihr die Auffangeinrichtung das rechtliche Gehör, indem sie sie zur Begründung des Rechtsvorschlags bis am 1. Juli 2018 aufforderte.
B.d Am 29. Juni 2018 nahm die Arbeitgeberin zum erhobenen Rechtsvorschlag Stellung (act. 11). Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die in Rechnung gestellten Beiträge nicht korrekt ermittelt worden seien und bat um gemeinsame Bereinigung sowie Rückzug der Betreibung.
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B.e Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin mit, ihre Forderung und die damit verbundene Betreibung seien gerechtfertigt und könnten nicht zurückgezogen werden (act. 12).
B.f Am 15. April 2019 erliess die Auffangeinrichtung androhungsgemäss eine Beitragsverfügung (act. 13), mit welcher sie nebst der Forderung von Fr. 40'606.90 zuzüglich Verzugszins zu 5 % auf Fr. 40'606.90 seit 16. März 2018, Mahngebühren von Fr. 50.–, Betreibungskosten von Fr. 100.– sowie Verzugszinsen bis zum 16. März 2018 von Fr. 974.32 nachforderte (Dispositiv-Ziffer I) und den Rechtsvorschlag in vorgenannter Betreibung Nr. 20181336 im Umfang von Fr. 41'731.22 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 40'606.90 seit 6. März 2018 aufhob (Dispositiv-Ziffer II).
C. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Brandenberg, mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer act.] 1):
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge und die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 20181336 des Betreibungsamtes Baar im Sinne der nachfolgenden Begründung neu zu berechnen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem sie es versäumt habe, bei der Ausgleichskasse Zug die Lohnbescheinigung 2017 beizuziehen. Stattdessen habe sie auf die Lohnabrechnung 2016 abgestellt. Die Vorinstanz habe im Weiteren Bundesrecht verletzt. So sei die Vorinstanz in Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen Ausgleichskasse gebunden. Mit Bezug auf das Jahr 2017 habe die Vorinstanz zu hohe Lohnsummen und davon zu hohe Arbeitgeberbeiträge berechnet. Aufgrund der falsch berechneten Beiträge gestützt auf eine zu hohe Lohnsumme erweise sich auch die Verzugszinsberechnung der Vorinstanz als falsch.
D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2019 (BVGer act. 2) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– in
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Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser wurde innert erstreckter Frist geleistet (BVGer act. 3, 4, 5).
E. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2019 (BVGer act. 9) stellte die Vorinstanz folgende Anträge:
1. Die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und Ziff. I sowie II der Beitragsverfügung vom 15. April 2019 seien wie folgt abzuändern:
I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 29'962.81 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 29'962.81 seit 16. März 2018 und Gebühren für Mahnung vom 24. Februar 2018 CHF 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung CHF 100.00 Verzugszins bis zum 16. März 2018 CHF 726.20 zu bezahlen.
II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20181336 des Betreibungsamtes Baar wird im Betrag von CHF 30'839.01 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 29'962.81 seit 16. März 2018 aufgehoben.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin die Lohnmeldung für das Jahr 2017 am 25. Juli 2018 an die Ausgleichskasse gesendet habe, aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht jedoch verpflichtet gewesen wäre, die entsprechende Meldung auch an die Vorinstanz zu machen. Im Jahr 2017 offenbar nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei B._______. Auch in diesem Punkt habe es die Beschwerdeführerin versäumt, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, da es bis heute an einer entsprechenden Austrittsmeldung mangle. Der geschuldete Betrag sei entsprechend um Fr. 12'051.52 zu reduzieren. Gemäss Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse habe sodann C._______ im Jahr 2017 einen Jahreslohn von Fr. 66'800.– verdient, weshalb die Vorinstanz zu hohe Beiträge in Rechnung gestellt habe. Die korrekten Beiträge für das Jahr 2017 würden Fr. 6'251.12 (4 x 1'562.78) betragen, weshalb der der Vorinstanz geschuldete Betrag entsprechend zu reduzieren sei. Hingegen habe die Vorinstanz keine Kenntnis davon gehabt, dass ab 1. Juli 2017 D._______ bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und bis Ende Jahr einen Lohn von Fr. 25'800.– erzielt habe. Entsprechend seien bisher für
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D._______ keine Beiträge in Rechnung gestellt worden. Bei einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 51'600.– schulde die Beschwerdeführerin für ihn Beiträge in der Höhe von Fr. 1'427.02 (2 x 713.51). Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, der Vorinstanz die relevanten Änderungen, wie den Eintritt von D._______ als neuen Arbeitnehmer per 1. Juli 2017, rechtzeitig, d.h. vor Verfügungserlass, zu melden. Sie habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beiträge von D._______ für die Dauer vom
1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 seien im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens als neue bis anhin unbekannte Sachverhaltsumstände zu berücksichtigen.
F. Mit Eingabe vom 5. September 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht (BVGer act. 11). Das Akteneinsichtsgesuch wurde mit Verfügung vom 10. September 2019 gutgeheissen (BVGer act. 12).
G. Mit unaufgeforderter Replik vom 16. September 2019 (BVGer act. 13) hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren bisher gestellten Anträgen fest und führte ergänzend aus, dass sie ihrem Brief an die Vorinstanz vom
29. Juni 2018 ein korrigiertes Versichertenverzeichnis beigelegt habe, auf dem der Mitarbeiter B._______ mit einem Jahreslohn von Fr. 78'000.– für die Jahre 2017 und 2018 und geschuldeten Beiträgen von CHF 6'025.77 gestrichen gewesen sei. Die Streichung sei vermerkt worden mit den Worten «bei uns nicht angestellt». Der Beschwerdeführerin könne keine Verletzung einer Verfahrenspflicht vorgeworden werden.
H. Mit Duplik vom 11. Oktober 2019 (BVGer act. 15) hielt auch die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest. Ergänzend brachte sie vor, dass ein Austritt des Mitarbeiters B._______ oder das genaue Austrittsdatum sich weder aus dem geänderten Versichertenverzeichnis noch aus dem Begleitschreiben ergeben würden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Anschlussvereinbarung und dem Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2018 ausdrücklich aufgefordert worden, entsprechende Anpassungen zu melden einzureichen, so dass durch diese Mitwirkungspflicht die Untersuchungspflicht der Vorinstanz begrenzt worden sei und für sie kein Anlass bestanden habe, die Lohnbescheinigungen bei der Ausgleichskasse zu verlangen.
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I. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien die Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch die Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt (BVGer act. 17).
J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. h VGG; Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 5), ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. Mai 2019 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A 5225/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2 m.H.).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
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Verwaltungsverfügung (hier: 15. April 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Immerhin sind indes Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des BGer 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).
2.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 15. April 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.
3.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen – soweit hier interessierenden – Jahreslohn von mindestens Fr. 21'150.– für die Jahre 2016 und 2017 erzielen (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom
18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2014 3343]).
3.1.1 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG – wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge – ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 5.2 [Erwägung nicht publiziert in BVGE 2013/44]; A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4 m.w.H.).
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3.1.2 Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Ausgenommen von der obligatorischen Versicherung sind u.a. Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2).
3.1.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2), und zwar (soweit vorliegend interessierend) der Lohn von Fr. 24'675.– bis und mit Fr. 84'600.– in den Jahren 2016-2017.
3.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG).
3.3 Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle Änderungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berechnung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (Art. 10 BVV 2; Art. 3 Ziff. 1-5 der einschlägigen Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung zur Anschlussverfügung vom 22. August 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. A hiervor [act. 3, Beilage 2]; vgl. auch Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.2).
3.4 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Beitragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge
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(SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
3.5 Zur Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Art. 3 Abs. 6 f. der Anschlussbedingungen Folgendes: Die Beiträge gemäss dem jeweils gültigen Vorsorgereglement werden dem Arbeitgeber vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember fällig. Die Zahlung muss innert 30 Tagen nach Fälligkeit bei der Auffangeinrichtung eingegangen sein. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangeinrichtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben. Ausstehende Beiträge werden gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangeinrichtung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeitgeber anerkennt die von der Auffangeinrichtung erstellten Beitragsrechnungen und Mahnungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Einspruch erhebt.
3.6 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 Verordnung Auffangeinrichtung, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens oder eines Konkursbegehrens je Fr. 100.– und für die Mahnung der Lohnliste Fr. 100.– eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen effektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 m.H.).
3.7 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener-
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satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 20. Aufl. 2020, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin – wie eingangs dargelegt (Sachverhalt Bst. A hiervor) – rückwirkend per 1. Juni 2016 durch die Vorinstanz zwangsweise angeschlossen. Während den Jahren 2016 und 2017 hat die Beschwerdeführerin dabei unbestrittenermassen obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt (vgl. zu den Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung E. 3.1.1 f. hiervor). Ebenso wenig wird in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich (noch ausstehende) BVG-Beiträge schuldet.
4.2 Nach Darstellung der Vorinstanz bezieht sich die vorliegend angefochtene Verfügung einzig auf den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017. Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne (angeblich) geschuldeten Beiträge ist in der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen detailliert ausgewiesen (act. 13, Beilage 2). Dabei werden die für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 geschuldete Beiträge von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten (vgl. dazu E. 2.2 hiervor).
4.2.1 Demgegenüber ergeben sich aus der erwähnten Berechnung der Vorinstanz für den vorliegend umstrittenen Zeitraum ab 1. Januar 2017 folgende Beiträge (act. 13, Beilage 13, S. 12):
Beiträge für E._______ vom 1. Januar 2017 – 31. März 2017: Fr. 2'008.03 vom 1. April 2017 – 30. Juni 2017: Fr. 2'008.03
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vom 1. Juli 2017 – 30. September 2017: Fr. 2'008.03 vom 1. Oktober 2017 – 31. Dezember 2017: Fr. 2'008.03
Beiträge für B._______ vom 1. Januar 2017 – 31. März 2017: Fr. 3'012.88 vom 1. April 2017 – 30. Juni 2017: Fr. 3'012.88 vom 1. Juli 2017 – 30. September 2017: Fr. 3'012.88 vom 1. Oktober 2017 – 31. Dezember 2017: Fr. 3'012.88
Beiträge für C._______ vom 1. Januar 2017 – 31. März 2017: Fr. 1'567.68 vom 1. April 2017 – 30. Juni 2017: Fr. 1'567.68 vom 1. Juli 2017 – 30. September 2017: Fr. 1'567.68 vom 1. Oktober 2017 – 31. Dezember 2017: Fr. 1'567.68
4.2.2 Gemäss Beilage 2 der angefochtenen Verfügung beträgt sodann die Summe aller Beiträge für das Jahr 2017 Fr. 26'354.36 (act. 13, Beilage 13,
S. 12).
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Jahreslohnsummen 2017 durch die Vorinstanz falsch berechnet worden seien, da B._______ im Jahr 2017 nicht mehr bei ihr gearbeitet habe. Demgegenüber habe D._______ bei der Beschwerdeführerin vom Juli bis Dezember 2017 gearbeitet und dafür einen Bruttolohn von Fr. 25'800.– bezogen. Sodann habe der Arbeitnehmer C._______ für das Jahr 2017 einen Bruttolohn von Fr. 66'800.– und nicht Fr. 66'943.– verdient. Indem die Vorinstanz in Bezug auf das Jahr 2017 zu hohe Lohnsummen und davon zu hohe Arbeitgeberbeiträge ermittelt habe, habe diese Bundesrecht verletzt (BVGer act. 1).
4.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen des rechtlichen Gehörs implizit vorgebracht habe, dass die Angaben nicht korrekt seien, jedoch die notwendigen Unterlagen (Lohnbescheinigungen) trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht habe. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht sei die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die entsprechende Lohnmeldung für das Jahr 2017 nicht nur an die Ausgleichskasse, sondern auch an die Vorinstanz zu machen. Aus den Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse für das Jahr 2017 ergebe sich, dass im Jahr 2017 drei Arbeitnehmende bei der Beschwerdeführerin beschäftig gewesen seien: E._______ und C._______ hätten von Januar bis Dezember 2017 bei der Beschwerdeführerin gearbeitet, D._______ von Juli bis Dezember 2017. Im Jahr 2017 offenbar nicht mehr bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei B._______. Die Beschwerdeführerin habe es auch in diesem Punkt versäumt, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Für B._______ habe sie für das Jahr 2017
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Beiträge in der Höhe von Fr. 12'051.52 (4 x 3'012.88) in Rechnung gestellt. Da er 2017 nicht mehr bei der Beschwerdeführerin angestellt gewesen sei, sei der geschuldete Betrag um Fr. 12'051.52 zu reduzieren. Basierend auf dem Lohn aus dem Jahr 2016 (hochgerechneter Jahreslohn von Fr. 79'800.–) habe sie für E._______ für das Jahr 2017 Beiträge in der Höhe von Fr. 8'032.12 (4 x 2'008.03) in Rechnung gestellt. Gemäss Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse habe E._______ auch im Jahr 2017 einen AHV-Lohn von Fr. 79'800.– bezogen, weshalb die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Beiträge korrekt seien. Basierend auf dem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 78'000.– für das Jahr 2016 habe sie für C._______ für das Jahr 2017 Beiträge in der Höhe von Fr. 6'270.72 (4 x 1'567.68) in Rechnung gestellt. Gemäss Lohnbescheinigung habe C._______ im Jahr 2017 jedoch nur einen Jahreslohn von Fr. 66'800.– verdient, weshalb zu viel Beiträge in Rechnung gestellt worden seien. Die korrekten Beiträge für das Jahr 2017 würden Fr. 6'251.12 (4 x 1'562.78) betragen, weshalb der geschuldete Betrag entsprechend zu reduzieren sei. Hingegen habe sie keine Kenntnis gehabt, dass ab 1. Juli 2017 D._______ bei der Beschwerdeführerin arbeitete und bis Ende Jahr einen Lohn von Fr. 25'800.– erzielt habe. Entsprechend seien für ihn keine Beiträge in Rechnung gestellt worden. Bei einem hochgerechneten Jahreslohn von Fr. 51'600.– schulde die Beschwerdeführerin Beiträge für ihn in der Höhe von Fr. 1'427.02 (2 x 713.51). Diese Beiträge seien zwar nicht Gegenstand der Verfügung vom 15. April 2019 gewesen, es sei jedoch zulässig, dass die Vorinstanz im Laufe des Verfahrens bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände vorbringe und belege. Die Beschwerdeführerin habe versäumt es, der Vorinstanz relevante Änderungen, wie den Eintritt von D._______ als neuer Arbeitnehmer per 1. Juli 2017, rechtzeitig, d.h. vor Verfügungserlass, zu melden. Sie habe damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beiträge von D._______ für die Dauer vom 1. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 seien im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen (BVGer act. 9).
4.5 Die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vorgenommene Neuberechnung der für das Jahr 2017 geschuldeten Beiträge (vgl. E. 4.4 hiervor; act. 18 f.) werden seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass diese Berechnungen nicht zutreffen würden. Folglich schuldet die Beschwerdeführerin entsprechend den Angaben in der genannten Vernehmlassung für die Jahre 2016 und 2017 Beiträge von insgesamt Fr. 29'962.81. Jedenfalls im entsprechenden
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Umfang von Fr. 30'839.01 wurde der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung dementsprechend zu Recht beseitigt (vgl. auch act. 16).
5. Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend den Verzugszins, die Mahngebühr, die Gebühr für die Einleitung der Betreibung und die Kosten der angefochtenen Verfügung rechtmässig sind.
5.1 Nach den vorstehend in E. 3.5 genannten Vorschriften schuldet die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Verzugszins auf den ausstehenden BVG-Beiträgen. Ein Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Höhe des Verzugszinses ist vorliegend nicht aktenkundig. Folglich gilt ein Verzugszinssatz von 5 % (vgl. E. 3.5). Mit ihrer zutreffenden Neuberechnung der für das Jahr 2017 geschuldeten Beiträge hat die Vorinstanz auch eine darauf basierende, zu Recht unbestritten gebliebene Neuberechnung der bis zum Zeitpunkt der Betreibung aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 % vorgelegt. Danach beträgt der entsprechende Verzugszins Fr. 726.20 (vgl. act. 20). Der Verzugszins bis zum 16. März 2018 ist somit neu auf Fr. 726.20 festzusetzen.
Der Betrag, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ein Verzugszins von 5 % seit dem 16. März 2018 (Datum der Anhebung der Betreibung) geschuldet ist, ist aufgrund der gebotenen Neufestlegung der Beiträge für das Jahr 2017 (vgl. E. 3.2) neu auf die Höhe der für die Jahre 2016 und 2017 geschuldeten BVG-Beiträge, also auf Fr. 29'962.81 festzusetzen.
5.2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr für eine Mahnung vom 24. Februar 2018 in der Höhe von Fr. 50.– und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf.
Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einmal mit eingeschriebener Mahnung zur Bezahlung ausstehender BVG- Beiträge aufgefordert hat (act. 7). Diese Mahnung erfolgte mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die BVG-Beiträge der Jahre 2016 und 2017 nicht rechtzeitig zahlte, zu Recht.
5.3 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Beschwerdeführerin Fr. 100.– für die Einleitung der Betreibung verlangt. Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die Inkasso-
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kosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert werden (vgl. E. 3.6). Vorliegend wurde jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betrages zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassogebühr von Fr. 100.– gefordert und den Rechtsvorschlag im entsprechenden Umfang aufgehoben hat.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 4 VwVG in der Sache selbst (d.h. reformatorisch) oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (kassatorischer Entscheid). Nach dem Gesagten erweist sich das vorliegende Verfahren als urteilsreif. Eine Kassation würde somit blossen prozessualen Mehraufwand bewirken, weshalb die Entscheidinstanz vorliegend in der Sache selbst entscheidet (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194).
6.2 Zusammenfassend ist in insoweiter Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 29'962.81 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 16. März 2018, b) eine Mahngebühr von Fr. 50.– für die Mahnung vom 24. Februar 2018, c) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.– sowie d) einen Verzugszins bis zum 16. März 2018 von Fr. 726.20 zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahingehend zu modifizieren, als danach der Rechtsvorschlag in der Betreibung (nur) im Betrag von Fr. 30'839.01 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 29'962.81 seit 16. März 2018 aufgehoben wird.
7. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren und eine allfällige Parteientschädigung.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2019, die Kostenund Entschädigungsfolgen seien der Vorinstanz aufzuerlegen (BVGer act. 1).
7.2 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass es sich lediglich um eine marginale Anpassung der Verfügung handle, welche die Beschwerdeführerin überdies durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht zu verantworten
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habe, weshalb ihr die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien (BVGer-act. 9, S. 7).
7.3 Die Beschwerdeführerin hält dem replikweise entgegen, sie obsiege vollständig. Ihr Rechtsbegehren laute nämlich kassatorisch auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge im Sinne der Begründung neu zu berechnen. Diesem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei die Vorinstanz nunmehr zuvorgekommen, indem sie die Gutheissung der Beschwerde beantragte und ihre Beitragsberechnung neu vornehme, womit sie materiell gesehen ihre eigene Verfügung in Widererwägung ziehe. Grundlage der Wiedererwägung seien ihre eigenen Abklärungen bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug und eine inzwischen wohl gewonnene bessere Erkenntnis. Hätte die Vorinstanz ihre Verfügung auch formell in Wiedererwägung gezogen, würde das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Sodann könne der Beschwerdeführerin keine Verletzung einer Verfahrenspflicht vorgeworfen werden, welche die Auferlegung der Verfahrenskosten rechtfertigte. Vielmehr hätte die Vorinstanz einfach bei der Ausgleichskasse Zug die korrekten Deklarationen für das Jahr 2017 einholen können, womit sie von allem Anfang an korrekt hätte verfügen können. Bei dieser Sachlage und angesichts des Briefes der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2018 sei das Spannungsfeld zwischen der Feststellung des Sachverhaltes durch die Behörde von Amtes wegen und der Mitwirkungspflicht der Parteien gemäss Art. 12 und 13 VwVG zu Gunsten der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen und damit in casu zu Lasten der Vorinstanz aufzulösen (BVGer-act. 13, S. 2 f.).
7.4 Duplikweise führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass, hätte sie formell eine Wiedererwägung vorgenommen, das Beschwerdeverfahren lediglich zu einem kleinen Teil gegenstandslos geworden wäre. Gemäss Rechtsprechung habe zudem diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat. Dabei sei es unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche zur (teilweisen) Abschreibung des Verfahrens führt. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten bzw. durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht bewirkt, dass die Vorinstanz die Beitragsverfügung habe korrigieren müssen. Ob sie dies im Rahmen der Vernehmlassung oder formell als Wiedererwägungsverfügung mache, sei nicht massgebend, da die Beschwerdeführerin so oder anders die Kosten des Verfahrens zu tragen habe (BVGer-act. 15,
S. 2 f.).
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7.5 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Ausnahmsweise können auch einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht und/oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen relevanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52).
7.6
7.6.1 Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 1. Juni 2018 das rechtliche Gehör gewährte und sie zur Einreichung von Unterlagen bis zum 1. Juli 2018 aufforderte (act. 10). Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2018 und teilte der Vorinstanz mit, die Angaben seien nicht korrekt (act. 11). Dabei bat sie die Vorinstanz, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um «dies mit jemandem von Ihnen am Tisch persönlich anschauen und bereinigen» zu können. Aus dem ebenfalls an die Vorinstanz retournierten Versichertenverzeichnis ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bezüglich den Arbeitnehmer B._______ und den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 den handschriftlichen Vermerk anbrachte «bei uns nicht angestellt». Bezugnehmend auf dieses Schreiben der Beschwerdeführerin teilte die Vorinstanz am 9. Juli 2018 schriftlich mit, dass sie bis heute keine Rückmeldung auf die Aufforderung zur Einreichung der Lohnmeldeliste erhalten habe, weshalb die Jahreslöhne vom Jahr 2016 auch für das Jahr 2017 fortgeführt worden seien. Falls Personen bereits ausgetreten seien oder der Jahreslohn bei gewissen Angestellten für das Jahr 2017 nicht korrekt sein sollte, werde die Beschwerdeführerin gebeten, das entsprechende Formular – unter Hinweis auf die Homepage der Vorinstanz – zur Anpassung zuzustellen (act. 12). Nach dieser Mitteilung hat die Vorinstanz zehn Monate zugewartet, bis sie die Beiträge und die Aufhebung des Rechtsvorschlags schliesslich verfügt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin aber entgegen der Aufforderung der Vorinstanz weder eine Lohnmeldeliste noch ein Formular betreffend Personalund/oder Lohnmutationen eingereicht.
7.6.2 Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zwar insoweit durch, als der geschuldete Beitrag für das Jahr 2017 und der damit
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zusammenhängende Verzugszins gestützt auf die aktenkundige Lohnbescheinigung gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Wenn sie hingegen vorbringt, es wäre gemäss Art. 12 VwVG an der Vorinstanz gelegen, die Lohnabrechnung 2017 vor Erlass der Beitragsverfügung bei der Ausgleichskasse Zug beizuziehen – und nicht erst nach Einreichung der Beschwerde, nämlich mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (act. 14) – kann sie nicht gehört werden. Zwar wies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2018 daraufhin, dass B._______ «bei uns nicht angestellt» sei, jedoch bringt die Vorinstanz zu Recht vor, dass sich weder dem Schreiben noch dem geänderten Versichertenverzeichnis ein genaues Austrittsdatum entnehmen lässt. Überdies hat es die Beschwerdeführerin versäumt, der Vorinstanz den Eintritt von D._______ als neuen Arbeitnehmer per 1. Juli 2017, rechtzeitig, d.h. vor Verfügungserlass, zu melden (vgl. zur Berücksichtigung der entsprechenden Beiträge im vorliegenden Beschwerdeverfahren E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin wäre jedoch zur unverzüglichen Meldung der im Jahr 2017 eingetretenen Personalund Lohnänderungen verpflichtet gewesen. Letzteres ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Regelung der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 VwVG), sondern auch aus Art. 3 Ziff. 2 und 3 der vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen, wonach der Vorinstanz Änderungen im Personalbestand innert 30 Tagen sowie Lohnänderungen unverzüglich zu melden sind. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2018 zusätzlich explizit aufgefordert allfällige Änderungen zu melden. Die Vorinstanz durfte sich aufgrund des passiven Verhaltens der Beschwerdeführerin darauf verlassen, dass die ihr aufgrund der Lohnbescheinigung des Jahres 2016 bekannten Tatsachen nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,
2. Aufl. 2019, Art. 13 VwVG Rz. 5)
7.6.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht, so dass ihr insoweit trotz ihres teilweisen Obsiegens ohne Einschränkung Kosten aufzuerlegen sind. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– ist mit den Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– zu verrechnen und die Differenz von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein
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von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.7
7.7.1 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist vorliegend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend sind (vgl. E. 7.6), nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE; Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 6.2.1; A 6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.2).
7.7.2 Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2019 wie folgt abgeändert werden:
I. Der Arbeitgeber hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 29'962.81 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 29'962.81 seit 16. März 2018 und Gebühren für Mahnung vom 24. Februar 2018 CHF 50.00 Gebühren für Einleitung Betreibung CHF 100.00 Verzugszins bis zum 16. März 2018 CHF 726.20 zu bezahlen.
II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20181336 des Betreibungsamtes Baar wird im Betrag von CHF 30'839.01 zuzüglich Verzugszins 5 % auf CHF 29'962.81 seit 16. März 2018 aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Differenzbetrag (Fr. 1'000.–) wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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