Cost Advance Payment Deadline Not Met
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court ruled that an appeal would not be considered because the appellant failed to pay the required cost advance within the set deadline. The court had previously determined its jurisdiction and ordered the appellant to pay a CHF 800 cost advance, with a 30-day payment window. Despite being notified of the deadline and the consequence of non-payment, the advance was not remitted. Consequently, the court, following its stated rules and prior warnings, declined to proceed with the appeal, but waived the costs associated with this procedural decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Cost Advance Payment Deadline Not Met: The court had previously determined its jurisdiction and ordered the appellant to pay a CHF 800 cost advance, with a 30-day payment window. Despite being notified of the deadline and the consequence of non-payment, the advance was not remitted. Consequently, the court, following its stated rules and prior warnings, declined to proceed with the appeal, but waived the costs associated with this procedural decision.
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KI-generiertBasis for not entering into the appeal due to non-payment of the cost deposit.
Used to waive the collection of court costs due to special circumstances.
Used to deny the award of party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2609/2019
Urteil vom 17. Juli 2019
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 10. April 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. April 2019 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 13. August 2018 (Eingangsdatum bei der Vorinstanz) mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGeract.] 2, Beilage),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 24. Mai 2019 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sich gleichzeitig nach der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erkundigt hat (vgl. BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet,
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 6. Juni 2019 eröffnet wurde (vgl. BVGeract. 4),
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dass somit die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- am 7. Juni 2019 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich eine nach Tagen berechnete und – wie vorliegend – an einem Samstag (hier: 6. Juli 2019) endende Frist bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert, am 8. Juli 2019 endete (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass sie auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Nadja Francke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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