Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-2607/2022 • BVGer C-2607/2022 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs

Geschäftsnummer C-2607/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court did not accept an appeal against a decision to deny disability benefits because the appellant failed to pay the required advance court costs within the set deadline. The court reasoned that while the appellant, as the losing party, would normally be responsible for costs, these could be waived if imposing them appeared disproportionate. In this case, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst; Disability Benefits Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that while the appellant, as the losing party, would normally be responsible for costs, these could be waived if imposing them appeared disproportionate. In this case, no court costs were levied, and no party compensation was awarded.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherungsleistungen Kostenvorschuss Verwaltungskosten Parteientschädigung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Sozialversicherungsstreitigkeit Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 12. Mai 2022

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost advance was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the procedural costs due to the circumstances of the case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision would normally impose costs on the appellant, but it was superseded by Art. 6 Bst. b VGKE for waiving costs.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Used to deny party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2607/2022

Urteil vom 13. September 2022

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Peter Jahn, Rechtsanwaltskanzlei Jahn, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente;

Verfügung der IVSTA vom 12. Mai 2022.

C-2607/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. Mai 2022 das Leistungsgesuch von A._______ abgewiesen hat,

dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jahn, diese Verfügung mit «allfälliger» Beschwerde vom 13. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 insbesondere zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass die Zwischenverfügung vom 24. Juni 2022 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachweislich am 27. Juni 2022 zugestellt wurde (BVGer-act. 4),

dass damit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 38 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands in Art. 38 Abs. 4 ATSG am 29. August 2022 endete,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),

C-2607/2022

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es – wie vorliegend – als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigungen auszurichten sind (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2607/2022

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: