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C-2573/2018 • BVGer C-2573/2018 KI-generiert

Disability Insurance Appeal Denied for Procedural Default

Geschäftsnummer C-2573/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual seeking disability insurance benefits, including vocational measures and a disability pension, had their claims denied. They requested an extension of the appeal period, which was denied and the case forwarded to the federal administrative court. The court, finding the procedural requirements for an appeal were not met as the individual failed to file a proper appeal or respond to court instructions, dismissed the case without entering a judgment on the merits and ordered no court costs or party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahme und Invalidenrente, Neuanmeldung, Verfügungen IVSTA beide vom 26. März 2018

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung verfahrensrechtliche Säumnis Verfahrenskosten sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Versicherungsleistungsbegehren Säumnis einer Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 Bst
April 2018 kein Rechtsmittel darstellen, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, sodass auf die Eingaben im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
Basis for not awarding any party compensation.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
Used to establish that the procedural prerequisites for an appeal were not met, leading to the non-admission of the appeal.
Art. 6 Bst. b VGKE
Basis for waiving the imposition of court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to establish that the procedural prerequisites for an appeal were not met, leading to the non-admission of the appeal.

Art. 6 Bst. b VGKE

Basis for waiving the imposition of court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2573/2018

Urteil vom 31. Mai 2018

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahme und Invalidenrente, Neuanmeldung, Verfügungen IVSTA beide vom 26. März 2018.

C-2573/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügungen, beide vom 26. März 2018, den Anspruch von A._______ (Beschwerdeführerin) auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Umschulung) sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen hat,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben, beide vom 6. April 2018, eine Verlängerung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist bei der Vorinstanz beantragt hat,

dass die Vorinstanz diese Eingaben mit Schreiben vom 30. April 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 8. Mai 2018 die Fristerstreckungsgesuche abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat mitzuteilen, ob sie gegen diese Verfügungen der Vorinstanz Beschwerde erheben will, und bejahendenfalls eine Beschwerdeverbesserung mit Rechtsbegehren, deren Begründung und Angabe von Beweismitteln einzureichen, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten werde,

dass sich die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess und auch keine rechtskonforme Beschwerdeschrift einreichte,

dass unter diesen Umständen die Eingaben der Versicherten vom 6. April 2018 kein Rechtsmittel darstellen, weshalb die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind, sodass auf die Eingaben im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2573/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingaben von A._______, beide vom 6. April 2018, wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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