Failure to Provide Justification for Appeal Leads to Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not accept the appeal because the appellant failed to provide a justification for their complaint within the extended deadline. The appellant had initially filed an appeal against a decision granting them a partial disability pension, stating that a detailed explanation would follow. After being given a deadline to submit this explanation, and having that deadline extended due to a requested medical leave, the appellant still failed to provide the necessary grounds for their appeal. Therefore, as per the procedural rules, the court could not proceed with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Failure to Provide Justification for Appeal Leads to Dismissal: The appellant had initially filed an appeal against a decision granting them a partial disability pension, stating that a detailed explanation would follow. After being given a deadline to submit this explanation, and having that deadline extended due to a requested medical leave, the appellant still failed to provide the necessary grounds for their appeal. Therefore, as per the procedural rules, the court could not proceed with the case.
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KI-generiertUsed to decline jurisdiction because the appellant failed to provide the required grounds for their appeal within the extended deadline.
Used to waive the collection of procedural costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2572/2018
Urteil vom 21. Juni 2018
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 26. März 2018).
C-2572/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA) mit Verfügung vom 26. März 2018 A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ab 1. November 2017 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 265.- zugesprochen hat (act. 2),
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2018 (Datum des Poststempels:
30. April 2018) beim Bundesverwaltungsgericht eine als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe gegen diese Verfügung eingereicht hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich angibt, Einspruch gegen den IV-Bescheid zu erheben und dass eine Begründung in Kürze erfolgen würde,
dass die Eingabe im vorliegenden Fall keine Begründung enthält, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 unter Androhung eines Nichteintretens aufgefordert wurde, innert fünf Tagen seit Erhalt der Verfügung eine Begründung (Art. 52 Abs. 2 VwVG) nachzureichen (act. 3),
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang am
24. Mai 2018) angegeben hat, er befinde sich bis 8. Juni 2018 im Kururlaub und werde sich danach mit dem Bundesverwaltungsgericht in Verbindung setzen (act. 4),
dass das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2018 gutgeheissen und ihm die Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung bis zum 11. Juni 2018 erstreckt wurde (act. 6),
C-2572/2018
dass dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 der Instruktionsverfügung vom
29. Mai 2018 angedroht wurde, bei ungenutztem Ablauf der Frist werde auf seine Eingabe vom 29. bzw. 30. April 2018 nicht eingetreten (act. 6), dass der Beschwerdeführer innert der erstreckten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2572/2018
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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