Kosovar National Denied Swiss Pension Due to Lack of Bilateral Agreement and Residency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, a Kosovar national residing in Kosovo, applied for an old-age pension from Swiss social security. Although the applicant would have been eligible for a lump-sum payment based on contributions, the Swiss Compensation Office denied the claim because no bilateral social security agreement existed between Switzerland and Kosovo since 2010, and the applicant did not reside in Switzerland. The Federal Administrative Court upheld this decision, reasoning that under Swiss law, foreigners are only entitled to such benefits if they reside in Switzerland, unless a specific agreement states otherwise, and confirmed that the applicant did not meet this residency requirement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 29 Abs. 1 AHVG, Art. 1a oder, Art. 29ter Abs. 2 Bst; Kosovar National Denied Swiss Pension Due to Lack of Bilateral Agreement and Residency: Although the applicant would have been eligible for a lump-sum payment based on contributions, the Swiss Compensation Office denied the claim because no bilateral social security agreement existed between Switzerland and Kosovo since 2010, and the applicant did not reside in Switzerland. The Federal Administrative Court upheld this decision, reasoning that under Swiss law, foreigners are only entitled to such benefits if they reside in Switzerland, unless a specific agreement states otherwise, and confirmed that the applicant did not meet this residency requirement.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to dismiss the appeal as obviously unfounded in a single-judge proceeding.
Used to declare the proceedings free of costs.
Used to deny any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2572/2013
Urteil vom 23. August 2013
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien X._______, Zustelladresse: Z._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 16. April 2013.
C-2572/2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der in Kosovo lebende am 10. März 1948 geborene und kosovarische Staatsangehörige X._______ mit Datum vom 17. Oktober 2012 zum Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 9), dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft und mit Verfügung vom 7. Februar 2012 festgestellt hat, dass ab dem 1. April 2013 an sich ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente als einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 33'926.- bestehen würde (Vorakten 20),
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem 31. März 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe, dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 16. April 2013 an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 29), dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid am 2. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2013 (act. 3) sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2013 (act. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt und erklärt, über das hängige Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung der AHV-Beiträge später zu entscheiden,
dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 10. Juli 2013 (act. 5) erklärt, er halte an seinem Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 13. August 2012 fest und ersuche die Vorinstanz darüber verfügungsweise zu entscheiden, im Übrigen sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht geäussert und auch seine Beschwerde nicht zurückgezogen hat,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
C-2572/2013
Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Wohnsitzbestätigung Vorakten 10) kosovarischer Staatsangehöriger ist und in Kosovo wohnt, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat,
C-2572/2013
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. April 2013 wird bestätigt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
C-2572/2013
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: