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C-2567/2012 • BVGer C-2567/2012 KI-generiert

Mootness of Disability Pension Appeal Due to Appellant's Death

Geschäftsnummer C-2567/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision to revoke their disability pension. However, the appellate court was notified that the appellant had died prior to the court's decision. Since a pension claim ceases with the death of the beneficiary and the appellant no longer had a legal interest in the matter, the court deemed the appeal moot and dismissed the proceedings without costs, noting that the original authority had subsequently reversed its decision to revoke the pension.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 36 Bst; Mootness of Disability Pension Appeal Due to Appellant's Death: However, the appellate court was notified that the appellant had died prior to the court's decision. Since a pension claim ceases with the death of the beneficiary and the appellant no longer had a legal interest in the matter, the court deemed the appeal moot and dismissed the proceedings without costs, noting that the original authority had subsequently reversed its decision to revoke the pension.

Schlagwörter

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Invalidenrente Rentenaufhebung Nachlass des Erblassers Sterbegeld Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Witwerrente Rentenrevision | Rentenrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 1 Bst
Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 33 VGG
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art.
Art. 33 Bst
33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 32 VGG
d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art.
Art. 60 ATSG
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art.
Art. 36 Bst
1 in Verbindung mit Art. 36 Bst.
Art. 30 IVG
Cited as the basis for the termination of the entitlement to an disability pension upon the death of the entitled person.
Art. 23 Abs. 1 Bst
3.210), zumal keine im Zeitpunkt des Todes bereits entstandenen Ansprüche umstritten sind, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 VGG

Used to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide appeals against decisions of lower instances.

Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG

Used to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide appeals against decisions of lower instances.

Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to declare the appeal proceedings as without object as they have become devoid of object.

Art. 30 IVG

Cited as the basis for the termination of the entitlement to an disability pension upon the death of the entitled person.

Art. 11b Abs. 1 VwVG

Cited for serving the decision by publication in the Federal Gazette.

Art. 36 Bst. b VwVG

Cited for serving the decision by publication in the Federal Gazette.

Art. 5 VGKE

Cited regarding the allocation of procedural costs when proceedings become without object.

Art. 6 Bst. b VGKE

Cited regarding the waiver of procedural costs under certain circumstances.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Cited to deny a party indemnity to the lower instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2567/2012

Abschreibungsentscheid vom 15. August 2013

Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rentenrevision.

C-2567/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. April 2012 die Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung des serbischen Staatsangehörigen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) revisionsweise per

1. Juni 2012 aufhob,

dass der Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 4. Mai 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Weiterausrichtung seiner Invalidenrente beantragte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2013 mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 verstorben sei, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb darauf einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, weshalb dieses Urteil – im Dispositiv – durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 11b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Bst. b VwVG),

dass Anfechtungsobjekt die Verfügung vom 12. April 2012 ist, womit der Streitgegenstand auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab

1. Juni 2012 beschränkt ist,

C-2567/2012

dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit dem Tod des Berechtigten erlischt (Art. 30 IVG),

dass das Rechtsschutzinteresse mit dem Versterben des Beschwerdeführers am 30. Mai 2012 weggefallen ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 185 Rz. 3.210), zumal keine im Zeitpunkt des Todes bereits entstandenen Ansprüche umstritten sind, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), diese jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE),

dass im vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal auch die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid in Wiederwägung gezogen hat und am 17. Juni 2013 einen neuen Beschluss gefasst hat, wonach dem Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juni 2012 weiterhin eine Dreiviertelsrente zugestanden hätte, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2567/2012

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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