Disability Insurance Claim Reinstated for Further Review Due to Insufficient Initial Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual's new application for disability insurance was rejected because they failed to prove a significant change in their degree of disability. The court, however, found that the administrative body's initial assessment was based on insufficient medical information. Specifically, a specialist psychiatric evaluation was indicated, which was not obtained before the initial rejection. The court determined that, considering the new medical evidence and the administrative body's own subsequent recommendation for further review, the applicant had sufficiently demonstrated a potential change in disability status to warrant a full review of their claim. Therefore, the rejection was overturned, and the case was returned for a substantive examination of the benefits request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 33 Bst, Art. 87 Abs. 3 IVV, Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG; Disability Insurance Claim Reinstated for Further Review Due to Insufficient Initial Assessment: The court, however, found that the administrative body's initial assessment was based on insufficient medical information. Specifically, a specialist psychiatric evaluation was indicated, which was not obtained before the initial rejection. The court determined that, considering the new medical evidence and the administrative body's own subsequent recommendation for further review, the applicant had sufficiently demonstrated a potential change in disability status to warrant a full review of their claim. Therefore, the rejection was overturned, and the case was returned for a substantive examination of the benefits request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision governs the conditions under which a new claim for benefits is examined after a previous claim was rejected, and was applied to determine the admissibility of the appeal.
This provision was cited as the basis for not imposing court costs due to the outcome of the appeal.
This provision was cited as the basis for not awarding party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2513/2015
Urteil vom 13. Juli 2015
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien M._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 1. April 2015).
C-2513/2015
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
1. April 2015 auf die Neuanmeldung von M._______ nicht eingetreten ist, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise geändert habe, dass M._______ dagegen am 20. April 2015 (Poststempel) Beschwerde erhebt und unter anderem auf den Bericht von Dr. A._______ (B._______) vom 17. September 2014 verweist,
dass der Beschwerdeführer zudem um Befreiung von Verfahrenskosten ersucht,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 2. September 2013 an die IVSTA zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist,
dass die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren gerügt wird,
dass gemäss Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 IVV (SR 831.201) eine Neuanmeldung (nach einer früheren, rechtskräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens) nur geprüft wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise geändert hat, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV erlassenen Nichteintretensverfügung grundsätzlich der Sachverhalt massgebend ist, der sich der Verwaltung im Zeitpunkt ihres Entscheids bot (BGE
130 V 64 E. 5.2.5; Urteil BGer 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.2), dass es für die Glaubhaftmachung genügt, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist,
C-2513/2015
bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (Urteil BGer 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Gutheissung damit begründet, dass sie im Beschwerdeverfahren eine fachärztliche Stellungnahme (vom
13. Mai 2015 [IV-act. 78]) bei ihrem medizinischen Dienst eingeholt habe, und die Fachärztin darin zum Schluss gelange, es sei eine aktuelle psychiatrische Untersuchung sowie eine neuropsychologische Testung angezeigt,
dass der Beschwerdeführer zwar den ausführlichen Bericht von Dr. A._______ (B._______) betreffend stationäre Abklärung vom 11. Juni bis 23. Juli 2014 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, dass er aber bereits im Vorbescheidverfahren geltend gemacht hatte, der IVSTA fehlten offenbar noch Unterlagen, namentlich der Befund der B._______, wobei er seinem Einwand vom 5. März 2015 (IV-act. 71) unter anderem den Kurzbericht von Dr. A._______ vom 23. Juli 2014 (IV-act. 73) und den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (IV- act. 72) beilegte,
dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA von einem Arzt für Allgemeine Medizin verfasst wurden (vgl. IV-act. 69 und 75), und erst im Beschwerdeverfahren das Dossier einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegt wurde,
dass demnach die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vorgenommene Neubeurteilung der Eintretensvoraussetzungen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV nicht allein auf den beschwerdeweise neu eingereichten Unterlagen beruht,
dass daher die Rechtsprechung betreffend zeitlich massgebendem Sachverhalt einer Gutheissung der Beschwerde nicht entgegensteht, dass für das Gericht kein Anlass besteht, von der übereinstimmenden Einschätzung der Parteien, wonach eine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden sei, abzuweichen, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
C-2513/2015
dass bei diesem Ergebnis keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbefreiung daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen, Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 8.6.2015)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2513/2015
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: