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C-251/2007 • BVGer C-251/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-251/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court declined to hear an appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit by the deadline. The court had initially ordered the appellant to pay a Fr. 800 deposit within a set timeframe, warning that failure to do so would result in the appeal not being considered. After the deadline passed without payment, the appellant was given an additional opportunity to pay and provide justification for the delay, but again failed to comply. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the appeal and ordered the appellant to pay the court costs of Fr. 300.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 24 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court had initially ordered the appellant to pay a Fr. 800 deposit within a set timeframe, warning that failure to do so would result in the appeal not being considered. After the deadline passed without payment, the appellant was given an additional opportunity to pay and provide justification for the delay, but again failed to comply. Consequently, the court ruled that it could not proceed with the appeal and ordered the appellant to pay the court costs of Fr. 300.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Zahlung der Geldbuße Anwaltskosten Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Anschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

The appeal is not admitted because the cost deposit was not paid within the set deadline, as threatened in the previous order.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal is not admitted because the cost deposit was not paid within the set deadline, as threatened in the previous order.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The procedural costs are imposed on the appellant due to the non-admission of the appeal.

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Volltext

063_d

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. C-251/2007 {T 0/2} ace/std

Verfügung vom 27. April 2007 Mitwirkung: Einzelrichter: Eduard Achermann Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti

H_______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz,

betreffend Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 der Beschwerdeführerin, bedingt durch den Leistungsfall Dober Peter per 28. Oktober 2000, ein Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz verrechnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt und zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist ansetzt unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Februar 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.-- bis zum 26. Februar 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. April 2007 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 23. April 2007 ein Gesuch betreffend die Wiederherstellung der versäumten Frist einzureichen und den Kostenvorschuss einzuzahlen (Art. 24 VwVG), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist weder das Fristversäumnis begründet noch den Kostenvorschuss bezahlt hat, dass die Beschwerde auch nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dass diese in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.-- festgesetzt werden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Diese Verfügung geht an (Gerichtsurkunde):

- die Beschwerdeführerin (Beilage: Einzahlungsschein)

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 9122967)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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