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C-2499/2018 • BVGer C-2499/2018 KI-generiert

Mootness of Fee Appeal Following Rescission

Geschäftsnummer C-2499/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A regulatory authority ordered the destruction of seized medicines and imposed a fee on an individual. The individual appealed only the fee. The authority later rescinded the fee in a reconsideration decision. The court, finding the appeal moot due to the rescinded fee, dismissed the proceedings, stating that while the authority's action caused the mootness, no costs are levied against authorities in such cases, and no party compensation is awarded due to the low costs involved.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 2 VwVG; Mootness of Fee Appeal Following Rescission: The individual appealed only the fee. The authority later rescinded the fee in a reconsideration decision. The court, finding the appeal moot due to the rescinded fee, dismissed the proceedings, stating that while the authority's action caused the mootness, no costs are levied against authorities in such cases, and no party compensation is awarded due to the low costs involved.

Schlagwörter

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Anfechtungsklage Gebührenfestsetzung Wiedererwägung Geltendmachung von Betreibungskosten Subrogation des Gemeinwesens Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der heilmittelrechtlichen Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art.
Art. 58 VwVG
Art. 58 Abs. 3 VwVG
58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend einzig die mit Verfügung vom 24.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Juni 2018 die angefochtene Gebührenauflage aufgehoben wurde, so dass das Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Cited to state that no court costs are to be levied from the defendant authority in this case.
Art. 7 Abs. 4 VGKE
dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to close the appeal proceedings as they have become devoid of purpose.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Cited to state that no court costs are to be levied from the defendant authority in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2499/2018

Abschreibungsentscheid v o m 11 . J u n i 2 0 1 8

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Arzneimittelimport;

Verfügung der swissmedic vom 24. April 2018.

C-2499/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut mit Verfügung vom 24. April 2018 die Vernichtung der durch das Zollinspektorat B._______ zurückbehaltenen Arzneimittel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 26. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, soweit ihr eine Gebühr auferlegt worden ist,

dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2018 insoweit auf ihren Entscheid vom 24. April 2018 zurückgekommen ist, als sie die angefochtene Gebührenauflage aufhob, dass das Institut in seiner Eingabe vom 7. Juni 2018, die der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, die Abschreibung des Verfahrens beantragt,

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der heilmittelrechtlichen Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend einzig die mit Verfügung vom 24. April 2018 erfolgte Gebührenauflage angefochten worden ist, so dass die weitere Anordnung der Verfügung (Vernichtung der Arzneimittel) in Rechtskraft erwachsen und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist,

C-2499/2018

dass durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juni 2018 die angefochtene Gebührenauflage aufgehoben wurde, so dass das Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), was vorliegend auf die Vorinstanz zutrifft,

dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, die nicht anwaltlich vertreten ist, keine entschädigungswürdigen Kosten entstanden sind, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

C-2499/2018

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie Verfahrensantrag)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement des Innern EDI (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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