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C-2496/2022 • BVGer C-2496/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-2496/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning disability insurance benefits because the appellant failed to pay the required cost deposit within the specified timeframe after being notified. The court determined that its jurisdiction was established, but the procedural requirement for a cost deposit was a condition for proceeding. Since the appellant did not comply, the court found it had no choice but to refrain from entering into the substance of the appeal, ultimately waiving the costs due to the circumstances of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 44 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 2 IVG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court determined that its jurisdiction was established, but the procedural requirement for a cost deposit was a condition for proceeding. Since the appellant did not comply, the court found it had no choice but to refrain from entering into the substance of the appeal, ultimately waiving the costs due to the circumstances of the case.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Rechtsschutzversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the appellant did not pay the required cost deposit.

Art. 6 Bst. b VGKE

Basis for waiving the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Basis for not awarding any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2496/2022

Urteil vom 26. Juli 2022

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 10. Mai 2022).

C-2496/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 10. Mai 2022 einen Rentenanspruch auf Neuanmeldung hin bei einem IV-Grad von 0% abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 2, Beilage), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit von der Vorinstanz am 3. Juni 2022 weitergeleiteten Eingabe vom 24. Mai 2022 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (BVGer-act. 1),

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt (vgl. auch Art. 44 VwVG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3 Ziff. 1 und 2),

C-2496/2022

dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss der den Erhalt bestätigenden Unterschrift am 13. Juni 2022 eröffnet wurde (vgl. Empfangsbestätigung, BVGer-act. 4), dass die 30-tägige Frist am 14. Juni 2022 zu laufen begonnen hat und am

13. Juli 2022 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 VwVG)

dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-2496/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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