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C-2475/2012 • BVGer C-2475/2012 KI-generiert

Disability Pension Appeal Declared Moot Due to Subsequent Agency Approval

Geschäftsnummer C-2475/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a disability pension appeal as moot because the applicant's disability insurance agency subsequently granted a full pension, effectively revoking the previously contested denial. The court found that while it had jurisdiction, the agency's revised decision rendered the appeal obsolete, leading to its closure without court fees. However, the court ordered the agency to pay the applicant a partial reimbursement for legal costs, acknowledging their right to compensation due to the agency's change in decision.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 5 VGKE; Disability Pension Appeal Declared Moot Due to Subsequent Agency Approval: The court found that while it had jurisdiction, the agency's revised decision rendered the appeal obsolete, leading to its closure without court fees. However, the court ordered the agency to pay the applicant a partial reimbursement for legal costs, acknowledging their right to compensation due to the agency's change in decision.

Schlagwörter

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Invalidenrente Kostenersatz Anwaltskosten Teilentscheid Rentenaufhebung Ruhegehaltsansprüche Rentenanspruch | Rentengesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
Art. 32 VGG
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 30.
Art. 58 VwVG
April 2012 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 58 Abs. 3 VwVG
58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 5 VGKE
dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Justifies that no court costs are to be levied from the lower instance, even if its actions caused the matter to become moot.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
Grants the appellant entitlement to party compensation at the expense of the administration.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as the matter has become moot due to a reassessment decision.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Determines that no court costs are to be levied as the case became moot due to the reassessment decision of the lower instance.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Justifies that no court costs are to be levied from the lower instance, even if its actions caused the matter to become moot.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Grants the appellant entitlement to party compensation at the expense of the administration.

Art. 7 VGKE

Grants the appellant entitlement to party compensation at the expense of the administration.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2475/2012

Abschreibungsentscheid vom 12. November 2012

Besetzung Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien X._______, Spanien, vertreten durch Francisco José Vazquez Bürger, Rechtsanwalt, Avda. La Habana, 9-1., ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rentengesuch.

C-2475/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 25. August 2008 das Leistungsbegehren von X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 25. August 2008 mangels anspruchsbegründender Invalidität abgewiesen hat,

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, hiergegen mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 die Beschwerde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – in dem Sinne gutgeheissen worden ist, als dass die angefochtene Verfügung vom

25. August 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, damit diese nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge, dass die IVSTA am 4. April 2012 eine weitere Verfügung erlassen hat, mit welcher ein invaliditätsbedingter Rentenanspruch erneut verneint worden ist,

dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. April 2012 erneut hat Beschwerde erheben lassen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2012 in Wiedererwägung gezogen worden ist resp. die Vorinstanz am 25. September 2012 eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 3. Oktober 2012 Gelegenheit gegeben worden ist, insbesondere zur beabsichtigten Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen,

dass in der Replik vom 10. Oktober 2012 ausgeführt worden ist, man stimme der Verfügung vom 25. September 2012 zu und das Beschwerdeverfahren könne abgeschrieben werden, wenn die aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung geklärt würden,

C-2475/2012

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 30. April 2012 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2012 nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde,

dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom

25. September 2012 die angefochtene Verfügung vom 4. April 2012 vollumfänglich widerrufen worden und somit das Verfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-2475/2012

dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat,

dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-2475/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Replik vom 10. Oktober 2012)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

C-2475/2012

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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