Applicant v. Insurance Office: Delay in Survivor's and Children's Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld a complaint regarding the denial or delay of legal decisions. The court found that the initial request for disability benefits was delayed due to the applicant not submitting the necessary documents through the correct channels, thus dismissing this part of the complaint. However, the court ruled that the applicant's request for the payment of survivor's and children's benefits directly to her, rather than to her husband, had been improperly delayed by the insurance office, and thus the case was remitted to the office for a decision on this matter.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VVG, Art. 56 Abs. 2 ATSG, Art. 60 Abs. 1 IVG, Art. 57 Abs. 1 Bst; Applicant v. Insurance Office: Delay in Survivor's and Children's Benefits: The court found that the initial request for disability benefits was delayed due to the applicant not submitting the necessary documents through the correct channels, thus dismissing this part of the complaint. However, the court ruled that the applicant's request for the payment of survivor's and children's benefits directly to her, rather than to her husband, had been improperly delayed by the insurance office, and thus the case was remitted to the office for a decision on this matter.
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KI-generiertUsed to determine that costs are generally borne by the losing party, and in this case, divided due to partial success.
Used to waive costs for the appellant due to reasons related to the case or the person, making them disproportionate.
Used to state that no court costs are imposed on the lower instance (Vorinstanz).
Used to deny legal costs (Parteientschädigung) to the partially successful appellant.
Cited as the legal basis for the type of appeal (Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde) when an authority does not issue a decision.
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for appeals against decisions of the IVSTA by persons abroad.
Cited in conjunction with Art. 31 VGG and Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG to confirm the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Cited to confirm the jurisdiction of the Federal Administrative Court over decisions of the IVSTA in matters of individual insurance benefits.
Cited to establish the requirement for the insurer to issue a written decision on significant benefits or claims, and that decisions regarding third-party payments or rent claims are considered significant.
Cited as the right of the affected person to request a decision from the insurer.
Defines the entitlement to a child's pension.
States that the child's pension is paid like the pension to which it is attached.
Provides for the possibility of third-party payments of monetary benefits to ensure their proper use.
Specifies that in cases of separated parents, the child's pension can be paid to the parent not entitled to the pension if they have custody and the child lives with them.
Defines the task of the IV offices to issue decisions on invalidity insurance benefits.
States that IV offices decide which investigations are relevant and necessary until a decision is issued.
Requires that those claiming insurance benefits must apply to the responsible insurer in the prescribed form.
Specifies that if an application is not submitted in the correct form or to the wrong authority, the date of submission is considered the date of application for the purpose of deadlines and legal effects.
Outlines the procedure for individuals residing in Croatia to claim Swiss old-age, survivors', or invalidity insurance benefits, requiring submission to the Croatian insurance provider.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2472/2012
Urteil vom 23. Oktober 2012
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Kroatien, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung - Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.
C-2472/2012
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 8. Juni 1998 wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) das Leistungsbegehren der 1967 geborenen, kroatischen Staatsangehörigen A._______ vom 2. Dezember 1997 ab, da aus medizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IVSTA-act. 45).
B. Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Januar 2000 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 1998 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle Zürich zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung bezüglich der psychischen Komponente des Beschwerdebildes, über allfällige Leistungen an die Versicherte neu verfüge (IVSTA-act. 47 und 50).
C. Mit Verfügung vom 17. November 2000 wies die IV-Stelle Zürich das Leistungsbegehren von A._______ erneut ab, da aus den ergänzten medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (IVSTA-act. 84).
D. Die von A._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Juni 2001 ab (IVSTA-act. 80 und 84). Mit Urteil vom 29. November 2002 trat das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die von A._______ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (IVSTA- act. 89).
E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle Zürich dem Ehemann von A._______, B._______, mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente inklusive Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die drei Kinder zu (BVGer-act. 1).
Nach Durchführung eines Rentenrevisionsverfahrens teilte die zwischenzeitlich zuständige IVSTA B._______ mit Verfügung vom 12. März 2010 mit, dass die bisher bezahlte ganze Rente ab 1. Mai 2010 durch eine halbe Rente ersetzt werde (IVSTA-act. 109 [B._______]). Die von B._______
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dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2677/2010 vom 4. Oktober 2010 in dem Sinne teilweise gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren ärztlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
F. Am 7. April 2010 stellte A._______ bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) sinngemäss erneut ein Gesuch um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente (IVSTA- act. 94).
G. Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die IVSTA A._______ mit, dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung über den kroatischen Versicherungsträger zu erfolgen habe (IVSTA-act. 90).
H. Am 8. Juli 2010 forderte A._______ bei der IVSTA die Auszahlung des "Pflege Geld im Status IV Rentner B._______ 100%" ab Januar 2009 an sich selbst. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie für die Pflege ihres Ehemannes und der Kinder zuständig sei (IVSTA- act. 95).
I. Mit Fax-Eingabe vom 10. März 2011 erhob A._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und machte sinngemäss einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung geltend (BVGeract. 1 des Gerichtsdossiers C-1544/2011). Mit Eingabe vom 4. April 2011 führte sie im Wesentlichen aus, die IVSTA hätte im Rahmen eines Revisionsbzw. Neuanmeldungsverfahrens einen Statuswechsel (von Hausfrau zu Erwerbstätige) akzeptieren müssen (BVGer-act. 4 des Gerichtsdossiers C-1544/2011).
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil C-1544/2011 vom 11. Mai 2011 mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde vom 10. März 2011 nicht ein und leitete die Eingabe vom 4. April 2011 an die IVSTA weiter (BVGer-act. 5 des Gerichtsdossiers C-1544/2011).
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J. Am 1. September 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin die IVSTA um "gesetzliche Durchführung des meines Urteil vom 11. Mai 2011" (IVSTA- act. 98). Mit Schreiben vom 13. September 2011 forderte die Beschwerdeführerin von der IVSTA erneut eine Verfügung betreffend Invalidenrente (IVSTA-act. 99)
K. Mit Schreiben vom 29. September 2011 bat die IVSTA die IV-Stelle Zürich um Zustellung der Vorakten, welche am 22. November 2011 bei ihr eingingen (IVSTA-act. 100 und 101).
L. Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte die IVSTA A._______ mit, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe und sie das Gesuch so bald wie möglich prüfen werde (IVSTA-act. 102).
M. Am 20. Januar 2012 teilte die IVSTA A._______ in Bezug auf ihre "Zustellung der Anmeldung" mit, die entsprechende Anmeldung sei beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen (BVGer-act. 1 des Gerichtsdossiers C-552/2012).
N. Mit Fax-Eingabe vom 31. Januar 2012 reichte A._______ beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beschwerde am Antwort" bezeichnetes Schreiben ein (BVGer-act. 1 des Gerichtsdossiers C-552/2012). Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe mit Schreiben vom
1. Februar 2012 zuständigkeitshalber an die IVSTA weiter, damit diese über das Leistungsbegehren von A._______ förmlich entscheide (BVGeract. 4 des Gerichtsdossiers C-552/2012).
O. Zwecks Prüfung des Leistungsbegehrens ersuchte die IVSTA den kroatischen Versicherungsträger am 7. Februar 2012 um Zustellung diverser Unterlagen (IVSTA-act. 103). Auf entsprechende Anfrage des kroatischen Versicherungsträgers teilte die IVSTA diesem mit Schreiben vom 16. April 2012 mit, dass sie sowohl einen medizinischen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand von A._______ als auch die medizinische Dokumentation der letzten Jahre benötige (IVSTA-act. 104 und 105).
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P. Mit Fax-Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beschwerde – Rentenrevision; A._______ – B._______" bezeichnetes Schreiben ein. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die IVSTA "wieder nicht erledigt" habe; sie sei krank, habe aber noch immer keine Verfügung, keine Mitteilung und kein Geld erhalten; ihr Ehemann nehme das Geld nur für sich; er akzeptiere ihre IV-Rente und ihre chronische Krankheit nicht. Als Beweismittel reichte sie eine Verfügung der IV-Stelle Zürich vom
20. Dezember 2002, mit welcher ihrem Ehemann B._______ ab dem
1. Oktober 2000 eine ganze Invalidenrente inklusive Zusatzrente für die Beschwerdeführerin und Kinderrenten zugesprochen worden ist, sowie diverse Arztberichte zu den Akten (BVGer-act. 1).
Q. Auf entsprechende Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters verbesserte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Mai 2012 ihre Beschwerde und rügte sinngemäss das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich ihres Gesuchs um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung sowie einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich ihres Antrags auf Auszahlung der B._______ gewährten Zusatzrente für den Ehegatten sowie der entsprechenden Kinderrenten (BVGer-act. 2 und 4).
R. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe im Rahmen des Abklärungsverfahrens sämtliche Schritte unternommen, welche nötig seien, um sich ein abschliessendes Bild über einen eventuellen Rentenanspruch machen bzw. darüber verfügen zu können. Insofern könne von einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nicht die Rede sein; das Abklärungsverfahren sei nicht abgeschlossen; eine Verfügung sei noch nicht spruchreif. Hinsichtlich der geforderten Zusatzrente wies die IVSTA darauf hin, dass die Besitzstandswahrung für laufende Zusatzrenten, welche seit der 4. IV-Revision nicht mehr gewährt würden, mit der 5. IV-Revision aufgehoben worden sei. Somit habe sie zu Recht ab diesem Zeitpunkt keine Zusatzrente mehr ausbezahlt. Für die drei Kinder würden nach wie vor Kinderrenten ausbezahlt, wobei für zwei Kinder aufgrund ihres Alters Ausbildungsbestätigungen gefordert würden (BVGer-act. 6).
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S. Mit Fax-Eingaben vom 7. und 11. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin ihre bisher gestellten Anträge sinngemäss aufrecht und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 9 und 10).
T. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung erlässt. Die Beschwerdeführerin macht dies vorliegend sinngemäss geltend. Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 56 Abs. 2 ATSG ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung von Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden.
1.3 Im Bereich der individuellen Leistungen der Invalidenversicherung hat das Bundesverwaltungsgericht nur Verfügungen der IVSTA (nicht aber der SAK) zu beurteilen (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Die Ausgleichskassen sind gemäss Art. 60 Abs. 1 IVG für die Berechnung und die Auszahlung von Renten der Invalidenversicherung zuständig. Der Erlass der Verfügung fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich der IV- Stellen (vgl. Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG, siehe auch Kreisschreiben des
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Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der IV [KSVI] Rz. 3039 ff.; Urteil BVGer C-7778/2006 vom 20. Oktober 2008
E. 1). Die Ausgleichskassen können daher nicht Partei im Beschwerdeverfahren sein (BGE 127 V 213 E. 1c/bb). Dies gilt auch wenn - wie vorliegend - die Frage der Drittauszahlung einer Kinderrente sowie einer Zusatzrente für den Ehegatten streitig ist (vgl. BGE 127 V 213 E. 1d mit Hinweis).
1.4 Die Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern der fraglichen Verfügungen legitimiert. Die Anforderungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, sodass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG) sowie des ATSG.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist im Fall von Rechtsänderungen während der Dauer eines Verfahrens dasjenige materielle Recht anwendbar, welches im Zeitpunkt des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatte (BGE 130 V 329 E. 2.3). Im Fall der Rechtsverweigerungsbeschwerde fällt dieser Zeitpunkt mit dem Datum der Beschwerdeeinreichung zusammen, weil die Verweigerung eines Entscheids erst dann als eingetreten betrachtet werden kann, wenn sie geltend gemacht wird. Vorliegend trägt die Beschwerde das Datum des
2. Mai 2012, sodass die in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsnormen massgeblich sind.
2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
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(BGE 130 V 1 E. 3.2), sofern keine anderslautenden spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen erlassen werden.
2.4 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kroatien, sodass vorliegend das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom
9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Kroatien, SR 0.831.109.291.1) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
24. November 1997 zur Durchführung des Abkommens Kroatien (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung Kroatien; SR 0.831.109.291.12) anwendbar sind (vgl. Art. 3 lit. a Abkommen Kroatien). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen Kroatien sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichtsoder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/ FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006,
S. 356, Rz. 1657). Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1658). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 12 ff.).
3.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behan-
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delt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Die Kinderrente wird - als akzessorische Leistung - gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung die Möglichkeit einer Drittauszahlung von Geldleistungen vor - sofern (a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Bst. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Weiter bestimmt Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dass die Kinderrente bei getrennt lebenden Eltern auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten. Art. 71ter Abs. 1 AHVV gilt kraft Art. 35 Abs. 4 IVG und Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auch im Bereich der Invalidenversicherung. Die Verwaltung hat den nicht rentenberechtigten Elternteil auf die Möglichkeit der direkten Auszahlung der Kinderrenten hinzuweisen, sofern aus den Rentenakten hervorgeht, dass die Eltern getrennt leben (Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL] Rz. 10010; vgl. auch AHI 2001 232 [betreffend Auszahlung der Zusatzrenten]).
Der Entscheid über eine allfällige Drittauszahlung ist, wie sich aus den soeben angeführten Bestimmungen ohne Weiteres ergibt, als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. Es handelt sich dabei auch nicht um einen der in Art. 74ter IVV vorgesehenen Ausnahmefälle, in welchen Leistungen ohne Verfügung zugesprochen werden können. Die IV-Stelle hat demnach eine Verfügung zu erlassen, wenn sie einem Begehren um Auszahlung an Dritte stattgibt (oder diese verweigert) und wenn die Auszahlungsmodalitäten zu einem späteren Zeitpunkt geändert
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werden, bspw. eine Kinderrente wieder dem rentenberechtigten Elternteil ausgerichtet wird.
Auch der Entscheid über eine allfälligen Rentenanspruch gilt ohne Weiteres als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und erfordert den Erlass einer Verfügung.
3.3 Nach Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG haben die IV-Stellen die Aufgabe, Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung zu erlassen. Gleichzeitig obliegt ihnen die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 57 Abs. 1 Bst. c IVG). Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind (Art. 57 Abs. 3 IVG).
3.4 Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG).
3.5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Kroatien reichen in Kroatien wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenoder Invalidenversicherung beanspruchen, ihren Antrag auf dem hiefür vorgesehenen Formular beim zuständigen Träger der kroatischen Rentenund Invalidenversicherung ein; diese Stelle vermerkt das Eingangsdatum auf dem Formular und leitet es an die in Art. 2 Bst. B Ziff. ii erwähnte Verbindungsstelle weiter.
3.6
3.6.1 Nachdem das erste Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1997 im Jahre 2002 rechtskräftig abgewiesen worden war, reichte sie am 7. April 2010 sinngemäss ein neues Gesuch um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente bei der IVSTA ein (IVSTA- act. 94).
3.6.2 Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung samt den erforderlichen Unterlagen beim
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kroatischen Versicherungsträger einzureichen sei, welcher die Anmeldung innert 90 Tagen bestätigen sollte, ansonsten ihr Schreiben vom
7. April 2010 nicht mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden könnte (IVSTA-act. 90).
3.6.3 Nach erneutem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erlass einer Verfügung (IVSTA-act. 98, 99) holte die IVSTA bei der IV-Stelle Zürich die Vorakten ein (IVSTA-act. 100 und 101). Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten habe und das Gesuch so bald wie möglich prüfen werde (IVSTA- act. 102).
3.6.4 Am 20. Januar 2012 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin erneut mit, dass die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beim zuständigen heimatlichen Versicherungsträger einzureichen sei (BVGer-act. 1 des Gerichtsdossiers C-552/2012). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Eingabe wurde am 1. Februar 2012 zuständigkeitshalber an die IVSTA weitergeleitet, damit diese über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin förmlich entscheide (BVGer-act. 4 des Gerichtsdossiers C-552/2012).
3.6.5 Zwecks Prüfung des Leistungsbegehrens ersuchte die IVSTA den kroatischen Versicherungsträger am 7. Februar 2012 um Zustellung der bestätigten Anmeldung sowie weiterer Unterlagen (IVSTA-act. 103). Auf entsprechende Anfrage des kroatischen Versicherungsträgers teilte die IVSTA diesem mit Schreiben vom 16. April 2012 mit, dass sie sowohl einen medizinischen Bericht über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch die medizinische Dokumentation der letzten Jahre benötige (IVSTA-act. 104 und 105).
3.6.6 Als zuständige Verwaltungsbehörde hat die IVSTA die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. April 2010 entgegengenommen (IVSTA-act. 90, 102 und 103; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Die Durchführung des Abklärungsverfahrens wurde dadurch verzögert, dass die Beschwerdeführerin der mehrmals erfolgten Aufforderung der IVSTA, die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung Kroatien formgerecht beim zuständigen Versicherungsträger einzureichen, nicht nachgekommen ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Die damit im Zusammenhang stehende
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Verlängerung des Verwaltungsverfahrens ist somit im Wesentlichen der Beschwerdeführerin zuzurechnen und stellt folglich keine unrechtmässige Verzögerung dar. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.7
3.7.1 Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 forderte die Beschwerdeführerin bei der IVSTA die Auszahlung des "Pflege Geld im Status IV Rentner B._______ 100%" ab Januar 2009 an sich selbst. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie für die Pflege ihres Ehemannes und der Kinder zuständig sei (IVSTA-act. 95).
3.7.2 Am 2. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Beschwerde – Rentenrevision; A._______ – B._______" bezeichnetes Schreiben per Fax ein. Darin führte sie unter anderem aus, dass sie kein Geld erhalten habe. Ihr Ehemann nehme das Geld nur für sich und für die zwei erwachsenen Kinder. Sie verstehe nicht, weshalb die IVSTA ihm das Geld auszahle, zumal er doch psychisch krank sei. Seit 2007 habe sie keine finanzielle Unterstützung mehr erhalten (BVGer-act. 1).
3.7.3 Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es sich bei ihrer Eingabe vom 2. Mai 2012 um eine Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich ihres Antrags auf Auszahlung der B._______ gewährten Zusatzrente für den Ehegatten sowie der entsprechenden Kinderrenten handelt (BVGer-act. 4).
3.7.4 Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der geforderten Zusatzrente aus, dass die Besitzstandswahrung für laufende Zusatzrenten, welche seit der 4. IV-Revision nicht mehr gewährt würden, mit der 5. IV-Revision aufgehoben worden sei. Somit sei zu Recht ab diesem Zeitpunkt keine Zusatzrente mehr ausbezahlt worden. Für die drei Kinder würden nach wie vor Kinderrenten ausbezahlt, wobei für zwei Kinder aufgrund ihres Alters Ausbildungsbestätigungen gefordert würden (BVGer-act. 6).
3.7.5 Am 11. September 2012 machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, dass ihr Mann aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage sei, das Administrative zu erledigen (BVGer-act. 10).
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3.7.6 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2010 bei der IVSTA einen Antrag auf Auszahlung der B._______ gewährten Zusatzrente für den Ehegatten sowie der entsprechenden Kinderrenten an sie eingereicht hat (IVSTA-act. 95). Diesbezüglich ist die IVSTA bis dato jedoch untätig geblieben. Die von der IVSTA mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 vorgebrachte Begründung zur Abweisung der Beschwerde vermag daran nichts zu ändern. Als zuständige Verwaltungsbehörde hat die IVSTA den Entscheid über eine allfällige Drittauszahlung in Verfügungsform zu erlassen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet und ist diesbezüglich somit gutzuheissen. Demnach ist die Sache zur Prüfung und anschliessenden Verfügung über den Antrag auf Auszahlung der B._______ gewährten Zusatzrente für den Ehegatten sowie der entsprechenden Kinderrenten an die Beschwerdeführerin an die IVSTA zu überweisen.
4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend unterliegen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz je teilweise. Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE).
C-2472/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen (E. 3.6 f.).
2. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Akten)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
C-2472/2012
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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