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C-2472/2006 • BVGer C-2472/2006 KI-generiert

Mandatory Pension Fund Affiliation Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-2472/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court refused to hear an appeal concerning mandatory affiliation with a pension fund because the appellant failed to pay the required cost deposit within the set deadline, nor did she apply for legal aid or request an extension. The court reasoned that according to administrative procedure law, failure to meet a deadline for a cost deposit, without justification or a request for restoration of rights, leads to the refusal of the appeal, and therefore, the appellant is liable for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 24 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 VwVG; Mandatory Pension Fund Affiliation Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The court reasoned that according to administrative procedure law, failure to meet a deadline for a cost deposit, without justification or a request for restoration of rights, leads to the refusal of the appeal, and therefore, the appellant is liable for the court costs.

Schlagwörter

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Kassenzugehörigkeit Recht zur Hinterlegung Ruhegehaltsansprüche Kostenvorschuss Pensionsfonds Verwaltungskosten Berufliche Vorsorge (Übriges) | Anschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 4 VwVG

Cited as the legal basis for not entering a plea on the appeal due to the failure to pay the cost advance.

Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 4 VwVG as the legal basis for not entering a plea on the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

063_d

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III

Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

Geschäfts-Nr. C-2472/2006 {T 0/2} ace/std

Urteil vom 16. Mai 2007 Mitwirkung: Einzelrichter: Eduard Achermann Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti

I_______ S_______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz

betreffend Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2006 rückwirkend auf den 1. März 2000 zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung anschloss, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 7. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge hängigen Beschwerden übernommen hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer dazu unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung eine angemessene Frist anzusetzen hat, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. März 2007 aufgefordert wurde, bis zum 18. April 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2007 mitgeteilt wurde, dass sie die ihr gesetzte Frist versäumt habe, dass die Beschwerdeführerin dabei darauf hingewiesen wurde, dass im Falle einer unverschuldeten Fristversäumung ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt werden könne (Art. 24 VwVG), dass der Beschwerdeführerin erläutert wurde, dass ein solches Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse und die versäumte Rechtshandlung (hier die Einzahlung des Kostenvorschusses) nachzuholen sei, dass die Beschwerdeführerin gebeten wurde, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum

14. Mai 2007 mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werde, dass die Beschwerdeführerin weder das Fristversäumnis begründet noch den Kostenvorschuss bezahlt hat, dass die Beschwerde auch nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.-- festgesetzt werden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist der Gerichtskasse innert 30 Tagen zu überweisen.

3. Diese Verfügung geht an (je mit Gerichtsurkunde):

- die Beschwerdeführerin (Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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