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C-2464/2006 • BVGer C-2464/2006 KI-generiert

Employer Liable for Pension Fund Administrative Costs Due to Delayed Compliance

Geschäftsnummer C-2464/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An employer failed to provide proof of enrollment in a pension fund despite being notified that failure to do so would result in a forced enrollment with additional costs. Although the employer eventually submitted proof of enrollment, the court ruled that he was responsible for the administrative costs incurred by the pension fund due to his delayed compliance, upholding the imposition of administrative fees for the period the employer was non-compliant.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 Bst, Art. 74 Abs. 2 Bst, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 2 ATSG, Art. 48 Abs. 1 Bst; Employer Liable for Pension Fund Administrative Costs Due to Delayed Compliance: Although the employer eventually submitted proof of enrollment, the court ruled that he was responsible for the administrative costs incurred by the pension fund due to his delayed compliance, upholding the imposition of administrative fees for the period the employer was non-compliant.

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Pensionsfonds Verwaltungskonformität Kassenzugehörigkeit Anwaltskosten Integritätsschadenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. 1 Bst
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
Art. 74 Abs. 2 Bst
Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst.
Art. 32 VGG
h VGG, nachdem wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Art. 33 Bst
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG).
Art. 2 ATSG
Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, keine Anwendung (Art. 2 ATSG).
Art. 48 Abs. 1 Bst
1.6 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst.
Art. 2 Abs. 1 BVG
Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres- Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art.
Art. 5 Abs. 1 BVG
April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 7 BVG

The court used this provision to justify that the employer is responsible for the administrative costs incurred by the foundation and the AHV compensation office due to their failure to comply with the affiliation obligation.

Art. 60 Abs. 2 BVG

This provision was cited as the legal basis for the forced affiliation, which was subsequently annulled because the requirement was met retrospectively.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was applied to reduce the court costs for the appellant, as they only partially succeeded in their appeal.

Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision was used in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to determine the reduced court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2464/2006 {T 0/2}

Urteil vom 27. April 2007 Mitwirkung: Richter: Eduard Achermann (Vorsitz)

Richter: Francesco Parrino Richter: Stefan Mesmer Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti

M_______ D_______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz,

betreffend Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 22. September 2006 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, ihr bis zum 10. Oktober 2006 den Nachweis für den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. November 2005 zu erbringen. Dabei stützte sie sich auf Lohnbescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schwyz, woraus zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit Arbeitnehmer beschäftigte, die gemäss BVG versicherungspflichtig waren. Gleichzeitig drohte sie dem Beschwerdeführer an, diesen zwangsweise anzuschliessen, wenn er diesen Nachweis nicht erbringen könne, was mit weiteren Nebenkosten verbunden sei (act. 6a).

B. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 mit, dass er beschlossen habe, sich mit Wirkung ab 1. November 2004 der Sammelstiftung P_______ anzuschliessen, und legte diesem Schreiben als Nachweis eine Kopie des Antrags vom 19. Oktober 2006 für einen Abschluss der beruflichen Vorsorge BVG bei.

C. Am 20. Oktober 2006 verfügte die Vorinstanz rückwirkend per 1. November 2004 den Zwangsanschluss des Beschwerdeführers. Diesen begründete sie dahingehend, dass der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist keinen Vertragsnachweis über die definitive Aufnahme in die P_______ erbringen konnte.

D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer am 17. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (nachfolgend Eidgenössische Beschwerdekommission BVG) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und machte geltend, der beantragte Anschluss an die P_______ sei soweit fortgeschritten, dass die offenen Beträge berechnet wurden und er bereits eine Anzahlung von Fr. 5'000.-- geleistet habe. Demzufolge erübrige sich der Zwangsanschluss.

E. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2007 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hielt an der Begründung des angefochtenen Entscheids fest.

F. Am 24. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Ausstandsbegehren wurden nicht gestellt.

G. Der Beschwerdeführer hat den gemäss Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2007 erhobenen Kostenvorschuss von Fr.

500.- fristgerecht eingezahlt.

H. In seiner Replik vom 6. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung gemäss Beschwerde fest. Zum Nachweis für seinen Anschluss berief er sich auf die nun vorgelegte Anschlussvereinbarung mit der P_______, welche allseitig unterzeichnet und vom 31. Januar 2007 bzw. 2. Februar 2007 datiert ist. Daraus geht hervor, dass die P_______ die Durchführung der obligatorischen bzw. überobligatorischen Vorsorge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer per 1. November 2004 übernimmt (act. 9).

I. Mit Duplik vom 27. Februar 2007 (act. 11) beantragte die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerde unter vollständiger Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe zwar nunmehr die verlangte definitive Bestätigung für einen Anschluss erbracht, sie bestehe aber auf der Erstattung der Kosten gemäss Dispositivziffer 2 von Fr. 825.-.

J. Dem Beschwerdeführer wurde am 9. März 2007 noch Gelegenheit gegeben, zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er hat sich nicht mehr geäussert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2006, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.

1.2 Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilte bis zum 31. Dezember 2006 die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 74 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 BVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung). Per

31. Dezember 2006 wurde die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG als Beschwerdeinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt, das seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufgenommen und gestützt auf Art.

53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt hängigen Beschwerden übernommen hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG, nachdem wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Verfügungen der Auffangeinrichtung unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG).

1.4 Mangels eines ausdrücklichen Verweises im BVG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere auch dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, keine Anwendung (Art. 2 ATSG).

1.5 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung formund fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG).

1.6 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.

2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres- Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).

Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind und fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 4 und 5 BVG). Bei erfolgloser Mahnung meldet diese den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss an (Art. 11 Abs. 6). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber zwangsweise anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 BVG).

2.2 Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anschlussvereinbarung mit der P_______ geht hervor, dass er sich gemäss Art. 11 BVG per 1. November 2004 an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.

Damit ist er seiner gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen. Aus diesem Grund entfällt nachträglich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG. Dies ist unter den Parteien denn auch nicht mehr strittig. Insbesondere anerkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer den verlangten Nachweis für einen Anschluss gemäss BVG nun rechtsgültig erbracht hat.

2.3 Zu prüfen bleibt vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für den Zwangsanschluss gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung auch dann in Rechnung stellen kann, wenn der Zwangsanschluss aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen nicht vollzogen wird.

2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber für den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dadurch dass der Beschwerdeführer im Verfahren für die Kontrolle der Anschlusspflicht die ihm auferlegten Fristen unbenutzt verstreichen liess, war die Vorinstanz gezwungen, diesen zwangsweise anzuschliessen. Erst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens erbrachte der Beschwerdeführer den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, was zur Folge hatte, dass die Voraussetzungen für den Zwangsanschluss nachträglich wegfielen.

Die Folgen des verspäteten Nachweis hat der Beschwerdeführer, derunstrittig bereits ab dem 1. November 2004 anschlusspflichtig war, zu vertreten. Sein Versäumnis hätte er ohne Weiteres im Rahmen des Verfahrens betreffend die Anschlusskontrolle nachholen können.

2.5 Unter diesen Umständen hätte somit der Beschwerdeführer bei pflichtgemässem Handeln den verfügten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten vermeiden können.

Deshalb ist dem Antrag der Vorinstanz zu entsprechen, ihr Kostenerkenntnis gemäss Dispositivziffer 2 zu bestätigen.

2.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zwangsanschlusses (Dispositivziffern 1 und 3) beantragt. Im Kostenpunkt (Dispositivziffer 2) wird die angefochtene Verfügung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. 3.

3.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig wird. Da er nur teilweise unterliegt, sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

3.2 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 3 des Reglements vom

11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die dem Beschweredeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3.3 Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

2. Die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, das heisst der rückwirkend per 1. November 2004 verfügte Zwangsanschluss des Beschwerdeführers, werden aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.

4. Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr.

300.-- auferlegt. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Die Restanz des Kosenvorschusses, das heisst Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, auf welches Konto die Rückerstattung zu erfolgen hat.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird eröffnet (je mit Gerichtsurkunde):

- dem Beschwerdeführer

- der Vorinstanz (Ref-Nr. 3634)

- dem Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Eduard Achermann Daniel Stufetti

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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