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C-2457/2013 • BVGer C-2457/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer C-2457/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not proceed with the appeal because the appellant failed to pay the required cost deposit. The case involved an appeal against a decision to retroactively revoke a compulsory affiliation with a pension foundation, while still imposing costs on the appellant. The court ruled that failure to pay the cost deposit, as ordered by an intermediate decision, resulted in the appeal not being considered.

Legislator-Regeste

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Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 1 letzter Satz, Art. 6 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Deposit: The case involved an appeal against a decision to retroactively revoke a compulsory affiliation with a pension foundation, while still imposing costs on the appellant. The court ruled that failure to pay the cost deposit, as ordered by an intermediate decision, resulted in the appeal not being considered.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution mangelnder Solvenznachweis Auferlegung der Verfahrenskosten Vorschriften über das Ruhegehalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 Bst
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art.
Art. 6 Bst
1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
This provision is cited as the basis for not awarding party compensation in this case.
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid within the set deadline.

Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG

This provision is cited regarding the possibility of waiving costs or compensation under specific circumstances.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

This provision is cited regarding the possibility of waiving costs or compensation under specific circumstances.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited as the basis for not awarding party compensation in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2457/2013

Urteil vom 21. Juni 2013

Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand Zwangsanschluss Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Verfügung vom 24. April 2013.

C-2457/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 24. April 2013 den mit Verfügung vom 15. Februar 2013 ursprünglich verfügten Zwangsanschluss der A._______ GmbH an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG rückwirkend per 1. April 2011 aufgehoben, ihr aber Kosten auferlegt hat (Beilage zu B-act. 1),

dass die A._______ GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),

dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2013 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Juni 2013 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B- act. 2),

dass der Beschwerdeführerin diese Zwischenverfügung gemäss Rückschein am 16. Mai 2013 zugestellt wurde (B-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-2457/2013

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-2457/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

– die Oberaufsichtskommission BVG

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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