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C-2431/2019 • BVGer C-2431/2019 KI-generiert

Non-compliance with product regulations and non-payment of cost advance

Geschäftsnummer C-2431/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An administrative authority issued a decision finding a product non-compliant with legal requirements and imposing conditions for its market placement along with a fee. The appealing company challenged this decision, but failed to pay the ordered cost advance by the extended deadline. Consequently, the court ruled that it could not enter into the appeal based on the non-payment, but decided not to impose any court costs due to proportionality.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Non-compliance with product regulations and non-payment of cost advance: The appealing company challenged this decision, but failed to pay the ordered cost advance by the extended deadline. Consequently, the court ruled that it could not enter into the appeal based on the non-payment, but decided not to impose any court costs due to proportionality.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Frist für Kostenvorschuss Verhältnismässigkeitserfordernisse Verwaltungskonformität Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften Vollstreckungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for not entering into the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Used to waive the procedural costs.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

Used to deny any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2431/2019

Urteil vom 17. Juli 2019

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Produktesicherheit, Massnahme und Gebühr, Verfügung der bfu vom 3. April 2019.

C-2431/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu (nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen eines Kontrollverfahrens mit Verfügung vom 3. April 2019 feststellte, das Produkt B._______ entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben (BVGer act. 1, Beilage 2), dass die Vorinstanz unter Androhung einer Busse im Unterlassungsfalle Auflagen für das Inverkehrbringen des Produkts in der Schweiz verfügte und der Beschwerdeführerin eine Gebühr für das Kontrollverfahren auferlegte (BVGer act. 1, Beilage 2),

dass die A._______ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Chris Bräutigam (nachfolgend: Beschwerdeführerin), diese Verfügung mit Beschwerde vom

20. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Produktesicherheit vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- bis zum 17. Juni 2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 3), dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. und 12. Juni 2019 auf deren telefonische Anfragen hin im Wesentlichen mitteilte, der verfügte Betrag von Fr. 5'000.- entspreche dem im Regelfall verlangten Kostenvorschuss; es liege keine Ausnahmekonstellation vor, die eine Reduktion des verfügten Betrags erlauben würde (BVGer act. 7, 8, 9, 10),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2019 um eine Verlängerung der Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss bis am 5. Juli 2019 ersuchte (BVGer act. 11, 13),

C-2431/2019

dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. Juni 2019 die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss bis zum 5. Juli 2019 erstreckte (BVGer act. 12),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist bis am 5. Juli 2019 nicht geleistet hat (BVGer act. 14), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-2431/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Reg-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben)

– Kopie an: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Ressort Produktesicherheit (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Lukas Schobinger

C-2431/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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