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C-2408/2013 • BVGer C-2408/2013 KI-generiert

Child Pension and Spouse's Supplementary Pension Dispute Dismissed

Geschäftsnummer C-2408/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed a complaint concerning the payment of child pensions and a supplementary pension for a spouse. The court found that the initial decision to pay the child pension to the husband was not contested and thus not subject to review. Regarding the supplementary pension for the spouse, the court ruled that it was correctly discontinued as per the 5th revision of the disability insurance law, which abolished ongoing supplementary pensions for spouses of disability pension recipients as of January 1, 2008. Therefore, the complaint was deemed unfounded and inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 2 IVG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 Bst; Child Pension and Spouse's Supplementary Pension Dispute Dismissed: The court found that the initial decision to pay the child pension to the husband was not contested and thus not subject to review. Regarding the supplementary pension for the spouse, the court ruled that it was correctly discontinued as per the 5th revision of the disability insurance law, which abolished ongoing supplementary pensions for spouses of disability pension recipients as of January 1, 2008. Therefore, the complaint was deemed unfounded and inadmissible.

Schlagwörter

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Kinderrente der Invalidenversicherung Überprüfung der Invalidenrente Verwaltungsbeschwerde Ehegatte Sozialversicherungsstreitigkeit Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 VGG
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 Bst
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 2 IVG
Art. 85bis Abs. 3 AHVG
2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art.
Art. 23 Abs. 1 Bst
3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 7 Abs. 3 VGKE
This provision is cited for the decision not to award any party compensation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

These provisions are cited as the basis for dismissing the appeal as obviously unfounded or inadmissible.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision is cited for the decision to waive the procedural costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited for the decision not to award any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2408/2013

Urteil vom 10. Oktober 2013

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Auszahlung der Kinderrenten, Verfügung IVSTA vom 14.

April 2013.

C-2408/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2012 (C- 2472/2012) die Rechtsverzögerungsbeschwerde der 1967 geborenen, kroatischen Staatsangehörigen X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), insoweit guthiess, als sie die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) anwies, eine anfechtbare Verfügung bezüglich Auszahlung der Kinderrenten sowie der Frage der Zusatzrente für den Ehegatten zu erlassen (Vorakten 41), dass mit Verfügung vom 12. April 2013 (Vorakten 43) die IVSTA befand, dass die Kinderrente an den Ehegatten der Beschwerdeführerin Herrn Y._______ ausbezahlt werde und nicht an die Beschwerdeführerin, da die Kinder bei ihm wohnhaft seien und er für ihren Unterhalt aufkomme, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. April 2013 (act. 1) die Verfügung vom 12. April 2013 anfocht und sinngemäss beantragte, die Zusatzrente an ihren Mann sei weiterhin auszurichten und darauf hinwies, dass eine Eheund Wohngemeinschaft bestehe und gewisse Unzulänglichkeiten bei den Antworten im Fragebogen zu einer Konfusion geführt haben könnten,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 (act. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173. 32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (vgl. allerdings hiernach), dass betreffend die Auszahlung der Kinderrente an den Ehegatten kein Streitgegenstand vorliegt und somit auf diesen Punkt nicht einzutreten ist,

C-2408/2013

dass am 1. Januar 2008 die 5. IV-Revision in Kraft trat, welche vorsieht, dass laufende Zusatzrenten für Ehegatten von IV-Rentenbezügern per 1. Januar 2008 aufgehoben werden,

dass die Vorinstanz die Zusatzrente für den Ehegatten der Beschwerdeführerin somit zurecht einstellte,

dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art.

69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2408/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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