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C-2391/2026 • BVGer C-2391/2026 KI-generiert

Administrative Court Jurisdiction Lacking in Doping Substance Dispute

Geschäftsnummer C-2391/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A foundation ordered the confiscation and destruction of doping substances addressed to an individual, also imposing a fee. The individual accepted the confiscation but requested a fee reduction. The foundation forwarded the correspondence to the administrative court. The court determined that it lacked jurisdiction because the individual's correspondence did not express a clear intent to appeal to the administrative court, as they had explicitly stated their desire not to involve the court. Consequently, the court dismissed the case without imposing costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Verfügung vom 10. März 2026)

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Verwaltungskosten Verwirkung im öffentlichen Recht Stiftung nicht-administrative Streitigkeit Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible due to the absence of an intent to appeal.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to waive the imposition of procedural costs under the circumstances.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Used to deny any party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2391/2026

Urteil vom 14. April 2026

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Aufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (betreffend Verfügung vom 10. März 2026).

C-2391/2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 10. März 2026 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat im Dezember 2025 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (120 Kapseln […]; vgl. Art. 74 Abs. 2 SpoFöV) verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGer-act. 3 Beilage 4), dass A._______ sich mit Schreiben vom 26., 27., 28. und 31. März 2026 an die Vorinstanz wandte (BVGer-act. 1), und darin insbesondere angab, sie würde die Einziehung und Vernichtung der obgenannten Sendung akzeptieren, und um Prüfung einer Gebührenreduktion ersuchte, dass die Vorinstanz diese Schreiben mit Eingabe vom 2. April 2026 gestützt auf Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer act. 2, 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin grundsätzlich gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass, damit die weitergeleiteten Eingaben von A._______ allenfalls als Beschwerdeschrift in Betracht kommen könnten, diese über einen Antrag sowie über eine Begründung verfügen müssten (vgl. Art. 52 VwVG), wobei an Laieneingaben generell keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.2; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.; je mit Hinweisen). Der klare Wille zur Anfechtung muss bei Rechtsmitteln aber schriftlich bekundet werden (BGE 117 Ia 126 E. 5b S. 130 f.),

C-2391/2026

dass vorliegend auffällt, dass es an einem entsprechenden Beschwerdewillen offensichtlich fehlt, hat A._______ doch bereits in der Eingabe vom 27. März 2026 an die Vorinstanz klar festgehalten, dass sie die Angelegenheit nicht vor das Bundesverwaltungsgericht bringen möchte (vgl. BVGer-act. 6), was sie mit Eingabe vom 31. März 2026 an die Vorinstanz schriftlich – in Fettdruck – und unterzeichnet bekräftigt hat (vgl. BVGer act. 2 Beil. 8 in fine; vgl. ebenso: E-Mail vom 2. April 2026 an BASPO, BVGer-act. 4),

dass daher mangels Vorliegens eines Beschwerdewillens im einzelrichterlichen Verfahren auf die von der Vorinstanz weitergeleiteten Eingaben nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die weitergeleiteten Eingaben vom 26., 27., 28. und 31. März 2026 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das VBS.

C-2391/2026

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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