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C-2375/2020 • BVGer C-2375/2020 KI-generiert

Challenge to Federal Coronavirus Ordinance Dismissed for Lack of Abstract Norm Control

Geschäftsnummer C-2375/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual challenged a federal ordinance concerning measures to combat Coronavirus. The court did not accept the appeal because the ordinance, as a generally abstract regulation issued by the Federal Council, cannot be directly challenged before the administrative court, which does not provide for abstract norm control. The court found that there was no permissible object of appeal and that the court lacked subject-matter jurisdiction, therefore declining to hear the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Krankheits- und Unfallbekämpfung | Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020. Das BGer ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Kontrollvorschrift verfassungswidrige Notverordnung Gemeindereglemente Legitimation gegen Baubewilligung Zonenvorschriftsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich ist und zur Beurteilung, ob eine individuell-konkrete Anordnung vorliegt, allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl.
Art. 49 VwvG
2019, N 24 zu Art. 49 VwvG sowie FN 146; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd.
Art. 185 Abs. 3 BV
2.14 sowie FN 47 m.w.H.), dass es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine bundesrätliche Verordnung handelt, welche demzufolge beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht überprüft werden kann und sie, insoweit sie sich auf Art. 185 Abs.
Art. 23 Abs. 1 Bst
Mai 2020 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 64 VwVG
Cited to state that the prevailing Federal Council has no claim to party compensation.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Art. 42 BGG
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the Federal Administrative Court lacks jurisdiction.

Art. 64 VwVG

Cited to state that the prevailing Federal Council has no claim to party compensation.

Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE

Cited to state that the prevailing Federal Council has no claim to party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 23.09.2020 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (2C_776/2020)

Abteilung III C-2375/2020

Urteil vom 13. August 2020

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Vorinstanz.

Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020.

C-2375/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 16. April 2020, AS 2020 1249 [in Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit

17. April 2020, 00:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat,

dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die COVID-19- Verordnung 2 am 4. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeakten [im Folgenden: act.] 1) und folgenden Antrag gestellt hat:

" Die strafbewehrten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus des Bundes, der Kantone und Gemeinden sind sofort aufzuheben."

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2020 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (act. 2), dass der Beschwerdeführer hiergegen am 8. Juni 2020 beim Bundesgericht unter Beilage einer Pfändungsurkunde des Betreibungsamts (…) ein Gesuch um Kostenbefreiung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (act. 6, Beilage 1), dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_473/2020 vom 10. Juni 2020 (Eingang: 19. Juni 2020) die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2020 zur Prüfung des Gesuchs um Kostenbefreiung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und gleichzeitig den Bundesrat aufgefordert hat, bis zum 13. Juli 2020 eine Vernehmlassung, beschränkt vorerst auf die Eintretensfrage, einzureichen,

dass der Bundesrat sich nicht hat vernehmen lassen,

C-2375/2020

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass als Anfechtungsobjekt einer Beschwerde eine individuell-konkrete Anordnung erforderlich ist und zur Beurteilung, ob eine individuell-konkrete Anordnung vorliegt, allein der materielle Verfügungscharakter entscheidend ist (vgl. BGE 133 II 450 E. 2.1 m.H.; BVGE 2008/17 E. 1), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, gegen ihn sei eine individuell-konkrete Anordnung bzw. Verfügung erlassen worden, sondern sich auf allgemeine Rügen betreffend die Covid-19-Verordnung 2 sowie Appelle betreffend das Epidemiengesetz beschränkt, dass Verordnungen des Bundesrates, nicht selbstständig angefochten werden können, weil sie generell-abstrakte Regelungen enthalten, für welche die Verwaltungsrechtspflege im Verfahren nach VwVG bzw. VGG eine abstrakte Normenkontrolle nicht vorsieht (Urteil des BVGer C-1031/2012 vom 7. Mai 2014 E. 8.3 m.w.H.; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 49 VwvG sowie FN 146; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. X, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.14 sowie FN 47 m.w.H.), dass es sich bei der COVID-19-Verordnung 2 um eine bundesrätliche Verordnung handelt, welche demzufolge beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle nicht überprüft werden kann und sie, insoweit sie sich auf Art. 185 Abs. 3 BV als Notverordnung stützt, welche Massnahmen im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit (z.B. Pandemien) vorsieht, auch einer akzessorischen Normenkontrolle grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C- 1828/2020 vom 4. Mai 2020 E. 2.3 m.w.H.; daselbst Urteil BGer 2C_1280/2020 vom 15. April 2020 E. 2),

dass es nach dem Gesagten offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt und an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde vom 4. Mai 2020 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

C-2375/2020

Rechtspflege gutgeheissen hat, dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass der obsiegende Bundesrat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– den Bundesrat (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2375/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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