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C-2375/2013 • BVGer C-2375/2013 KI-generiert

Disability Pension Denial Overturned Pending Further Medical Assessment

Geschäftsnummer C-2375/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision denying a disability pension, finding that the initial agency had not adequately investigated the applicant's condition. Medical reports indicated a potential psychiatric and pneumological impairment, but these areas required further clarification. Therefore, the case was remanded to the agency for additional medical assessments and a new decision, and the applicant was awarded legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 33 VGG, Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 49 lit. b VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Pension Denial Overturned Pending Further Medical Assessment: Medical reports indicated a potential psychiatric and pneumological impairment, but these areas required further clarification. Therefore, the case was remanded to the agency for additional medical assessments and a new decision, and the applicant was awarded legal costs.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente ergänzende medizinische Abklärung psychische Beeinträchtigung Rentenaufhebung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Invaliditätsbemessung Rentenanspruch | IV (Rente)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to remand the case to the previous instance for supplementation of the facts and a new decision.

Art. 49 lit. b VwVG

Cited as a ground for appeal due to incomplete determination of the relevant facts.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Basis for awarding legal costs to the successful party.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Used to determine that no procedural costs are to be levied.

Art. 7 ff. VGKE

Determines the amount of the party's legal costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2375/2013

Urteil vom 12. September 2013

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien X._______, Italien, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV (Rente).

C-2375/2013

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 21. März 2013 das Leistungsbegehren von X._______ abgewiesen hat;

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gegen die Verfügung vom 21. März 2013 mit Eingabe vom 25. April 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2006, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat;

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen geltend machte, dass auf den Bericht von Dr. med. A._______, Facharzt für Neurologie, nicht abgestellt werden könne und weitere Abklärungen notwendig seien;

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist;

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;

dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;

dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist;

dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 27. August 2013 (BVGer-act. 7) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 17. Juli 2013 (IV-act. 101) beantragt hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur psychiatrischen Abklärung in der Schweiz an die IVSTA zurückzuweisen sei;

C-2375/2013

dass Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2013 ausführte, dass sich aus der psychiatrischen Beurteilung von Dr. med. C._______ vom 21. Mai 2013 (nicht bei den eingereichten IV-Akten) ergebe, dass wahrscheinlich eine psychische Beeinträchtigung vorliege, dass dies aber noch näher abgeklärt werden müsse;

dass sich ferner aus dem Gutachten von Dr. med. A._______, Facharzt für Neurologie, vom 12. September 2011 (recte: 2012; IV-act. 80, S. 10) ergibt, dass allenfalls auch eine pneumologische Abklärung indiziert wäre;

dass den Akten demzufolge zu entnehmen ist, dass der Sachverhalt durch die IVSTA – in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. B._______ und Dr. med. A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist, da bisher namentlich keine psychiatrische und pneumologische/internistische Abklärung durchgeführt worden ist;

dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt;

dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung der erforderlichen medizinischen Abklärungen zu ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6);

dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG);

dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher durch lic. iur. Gojko Relic vertreten ist, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG);

dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 700.-- festzusetzen ist (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-2375/2013

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. März 2013 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 700.-- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 27. August 2013 und die Stellungnahme des RAD vom 17. Juli 2013 [IV-act. 101])

– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2375/2013

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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