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C-2340/2012 • BVGer C-2340/2012 KI-generiert

Clinic's Moot Appeal Dismissed Following Government Reconsideration

Geschäftsnummer C-2340/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private clinic appealed the exclusion of certain services from its hospital listing for 2012. However, the cantonal government later revised its decision, granting the clinic expanded services, which rendered the clinic's appeal moot. The court consequently dismissed the proceedings, ordered the refund of the clinic's cost deposit, and awarded the clinic a partial legal cost reimbursement from the cantonal government due to the government's reconsideration making the appeal unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 1 KVG, Art. 53 Abs. 2 KVG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 63 Abs. 2 VwVG; Clinic's Moot Appeal Dismissed Following Government Reconsideration: However, the cantonal government later revised its decision, granting the clinic expanded services, which rendered the clinic's appeal moot. The court consequently dismissed the proceedings, ordered the refund of the clinic's cost deposit, and awarded the clinic a partial legal cost reimbursement from the cantonal government due to the government's reconsideration making the appeal unnecessary.

Schlagwörter

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Wiedererwägung Teilentscheid Spitalvergütung Fernhaltemassnahme Entziehungsanstalt erbrachte Dienstleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 53 Abs. 1 KVG
März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m.
Art. 53 Abs. 2 KVG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG),
Art. 58 VwVG
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art.
Art. 58 Abs. 3 VwVG
58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschluss Nr.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 63 Abs. 2 VwVG
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
Art. 5 VGKE
dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art.
Art. 15 VGKE
5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal as it became moot due to the reconsideration by the previous instance.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Basis for not imposing court costs when the appeal becomes moot due to the previous instance's actions.

Art. 7 ff. VGKE

Used to award party compensation to the appellant represented by counsel because the appeal became moot.

Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE

Used to determine party compensation based on the case files as no cost statement was submitted.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2340/2012

Abschreibungsentscheid vom 23. April 2015

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien Privatklinik K._______ AG (vormals Klinik K._______ AG), vertreten durch Thomas Weder, Rechtsanwalt, advokatur.bahnhofplatz 1, Bahnhofplatz 1, 2501 Biel/Bienne, Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8, handelnd durch Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufnahme in die Spitalliste 2012; Verfügung Nr. 519 des Regierungsrates des Kantons Bern vom 4. April 2012.

C-2340/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend Vorinstanz) mit Beschluss Nr. 519 vom 4. April 2012 die Spitalliste 2012 erlassen und der Privatklinik K._______ AG (vormals Klinik K._______ AG) mit Verfügung vom 4. April 2012 uneingeschränkte und beschränkte Leistungsaufträge erteilt, jedoch diverse Einzelanträge abgelehnt hat (act. 2/1), dass die Privatklinik K._______ AG (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. April 2012 und Beschwerdeergänzung vom 18. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (act. 2, 6) und beantragt hat, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April 2012 sei aufzuheben – unter Kostenfolgen, dass der mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 (act. 3) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- am 22. Mai 2012 bei der Gerichtskasse eingegangen ist (act. 9),

dass die Vorinstanz mit Beschluss Nr. 257/2014 vom 26. Februar 2014 auf ihren Entscheid vom 4. April 2012 zurückgekommen ist und der Privatklinik K._______ AG die in der Spitalliste 2012 beschränkten Leistungsaufträge uneingeschränkt zugesprochen hat und ihr für die Leistungsgruppen RAD1, URO 1.1.6 (in Spitalliste 2012 URO 2.6), BEW10 (beschränkt auf zwei Jahre mit Überprüfung der Mindestfallzahlen nach zwei Jahren) gegenüber der Spitalliste 2012 zusätzliche Leistungsaufträge erteilt hat (Verfahren C-1745/2014 act. 1/1),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1745/2014 vom 2. Juni 2014 auf eine Beschwerde der Privatklinik K._______ AG gegen diese Verfügung nicht eingetreten ist,

dass der Beschluss der Vorinstanz Nr. 257/2014 vom 26. Februar 2014 damit in Rechtskraft erwachsen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen – wie hier - nach den Art. 39, 45,

46 Abs. 4, 47, 48 Abs. 1 bis 3, 51, 54, 55 und 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zuständig ist (Art. 53 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 33 lit. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR.173.32]),

C-2340/2012

dass sich das Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet (Art. 53 Abs. 2 KVG),

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass der Beschluss Nr. 257/2014 vom 26. Februar 2014 gemäss Dispositivziffer 3 die Verfügung vom 4. April 2012 ersetzen soll, dass aus dem Dispositiv dieses Beschlusses nicht klar ersichtlich ist, ob die Vorinstanz per 1. Mai 2014 oder rückwirkend per 1. Mai 2012 eine neue Spitalliste erlassen wollte,

dass das Dispositiv so zu deuten ist, wie es vom Adressaten in guten Treuen verstanden werden konnte und musste (BGE 114 Ia 332, BGE 96 I 282 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2969/2010 vom 28. Februar 2012 E. 1.1.2; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MAR- KUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 16) und bei Auslegung der Verfügungsformel auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGE 110 V 222), dass die Vorinstanz in Erwägung 2.2.2.6 des Beschlusses vom 26. Februar 2014 bestreffend die Spitalliste 2014 ausführte, die Spitalliste 2014 für den Bereich Akutsomatik stelle eine Anpassung der Spitalliste 2012 für Spitäler dar, die keine Beschwerde eingelegt hätten, und eine Anpassung an die Spitalliste 2005 für beschwerdeführende Spitäler, dass die Auslegung des Dispositivs somit hinsichtlich der Beschwerdeführerin - welche die Spitalliste 2012 angefochten hat - ergibt, dass bis zum

30. April 2014 die Spitalliste 2005 und ab 1. Mai 2014 die Spitalliste 2014 Anwendung findet,

dass damit dem Begehren der Beschwerdeführerin, welche vorliegend eine Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2012 beantragt hat, entsprochen wurde,

C-2340/2012

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist,

dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung des Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE),

dass die Gegenstandslosigkeit durch die Wiedererwägung der Vorinstanz bewirkt worden ist, weshalb der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung nach Art. 7 ff. VGKE zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),

dass demnach unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, so insbesondere dass der Rechtsvertreter erst im Rahmen der Schlussbemerkungen beigezogen wurde, eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint,

dass dieser Entscheid nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 83 Bst. r BGG, SR 173.110).

C-2340/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- rückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

4. Dieser Entscheid geht an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. 0519, Spitalliste 2012; Gerichtsurkunde)

– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

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