Disability Pension Appeal Moot Due to Withdrawal, Costs Still Apply
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual appealed a decision by the disability insurance office that granted them a full disability pension for a period and then a half pension. The court noted that the individual had paid a cost deposit and later withdrew their appeal. Because the appeal was withdrawn, the court declared the proceedings moot, as per regulations. Although withdrawal typically means the case is without cost, the court ruled that because the appeal was withdrawn after the exchange of written arguments and a draft judgment was already prepared, the withdrawal did not significantly reduce the court's workload. Therefore, a reduced court cost of 600 Swiss francs was imposed on the individual, to be deducted from the deposit, with the remainder refunded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 VGKE, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 15 VGKE; Disability Pension Appeal Moot Due to Withdrawal, Costs Still Apply: The court noted that the individual had paid a cost deposit and later withdrew their appeal. Because the appeal was withdrawn, the court declared the proceedings moot, as per regulations. Although withdrawal typically means the case is without cost, the court ruled that because the appeal was withdrawn after the exchange of written arguments and a draft judgment was already prepared, the withdrawal did not significantly reduce the court's workload. Therefore, a reduced court cost of 600 Swiss francs was imposed on the individual, to be deducted from the deposit, with the remainder refunded.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal proceedings as they have become without object due to withdrawal.
Basis for imposing costs on the party whose conduct caused the proceedings to become without object.
Allows for the remission of costs under specific circumstances, considered here in relation to the applicant's request.
States that the appellate authority shall not be required to pay costs.
Used to determine that no party compensation is to be awarded.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2331/2020
Abschreibungsentscheid vom 28. April 2022
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, (abgestufte) Invalidenrente;
Verfügungen der IVSTA vom 2. April 2020.
C-2331/2020
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit zwei Verfügungen vom 2. April 2020 A._______ (nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Juli 2016 eine ganze ordentliche Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'800.- (IV-act. 122 S. 14 ff.) und ab 1. August 2016 eine halbe ordentliche Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 900.- zugesprochen hat (IV-act. 122 S. 3 ff.),
dass der Versicherte diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4, 6)
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 19. April 2022 die Beschwerde vom 29. April 2020 zurückgezogen hat (Rückzugserklärung [BVGer-act. 14]),
dass Verfügungen der IVSTA gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugserklärung im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rückzugserklärung um Rücküberweisung allfälliger noch offener Gelder ersucht hat, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn: a. ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird; b. andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen,
C-2331/2020
dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerderückzug die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, dass der Aufwand für das Gericht durch den Rückzug der Beschwerde nur in geringem Masse reduziert wird, zumal dieser nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgt ist und zu diesem Zeitpunkt ein umfangreicher Urteilsentwurf des Bundesverwaltungsgerichts bereits vorlag, dass keine anderen Gründe in der Sache oder in der Person des Beschwerdeführers es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihm (reduzierte) Verfahrenskosten aufzuerlegen,
dass dem Beschwerdeführer daher Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen sind,
dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 200.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 VGKE in Verbindung mit Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-2331/2020
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-2331/2020
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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