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C-2267/2024 • BVGer C-2267/2024 KI-generiert

Child Benefits Recoupment After Failed Waiver Request

Geschäftsnummer C-2267/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not enter a complaint regarding the input of March 12, 2024, as the individual did not appeal the rejection of their waiver request. The individual had been receiving child benefits for their children, but ceased to be entitled to them as the children did not complete their apprenticeships. The Swiss Compensation Office subsequently reclaimed the overpaid benefits, and the individual's waiver request was denied. The individual's subsequent submissions focused on the repayment method rather than appealing the denial of the waiver, thus the court did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 85bis Abs. 1 AHVG; Child Benefits Recoupment After Failed Waiver Request: The individual had been receiving child benefits for their children, but ceased to be entitled to them as the children did not complete their apprenticeships. The Swiss Compensation Office subsequently reclaimed the overpaid benefits, and the individual's waiver request was denied. The individual's subsequent submissions focused on the repayment method rather than appealing the denial of the waiver, thus the court did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Einkommensverzicht Anspruch auf Kinderzulagen Weiterausrichtung von Leistungen Neuanmeldung für Invalidenleistungen Kindesunterhalt Bezüger von Taggeldern Rente | AHV, Erlassgesuch; Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant did not appeal against the rejection of their request for waiver.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

States that the proceedings are free of charge for the parties.

Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

No party compensation is awarded in this outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2267/2024

Urteil vom 28. August 2024

Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Thailand), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Erlassgesuch;

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024.

C-2267/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) A._______ (Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Thailand, ab dem 1. Dezember 2020 neben der ordentlichen Altersrente zwei ordentliche Kinderrenten der schweizerischen AHV für seine in der Schweiz in Ausbildung stehenden Kinder ausgerichtet hat (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 1, 4),

dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 19. Januar 2023 mitgeteilt hat, seine Kinder würden die Lehre nicht beenden (SAK-act. 6), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Februar 2023 die zwischen April 2022 und Februar 2023 ausbezahlten, aber nicht geschuldeten Kinderrenten in der Höhe von gesamthaft Fr. 12'702.- zurückgefordert und dem Beschwerdeführer beschieden hat, ohne seine gegenteilige Mitteilunge behalte sie zur Tilgung der Schuld monatlich Fr. 220.- von seiner Altersrente ein (SAK-act. 15),

dass der Beschwerdeführer am 7. März 2023 gegen die Rückerstattungsverfügung vom 27. Februar 2023 Einsprache erhoben hat, die Vorinstanz diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2023 bestätigt und die Einsprache abgewiesen hat (SAK-act. 17), dass die Vorinstanz das Erlassgesuch vom 8. August 2023 (SAK-act. 18a) mit Verfügung vom 2. November 2023 mangels guten Glaubens abgewiesen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, ohne seine gegenteilige Mitteilung bis zum 20. Dezember 2023 werde die Vorinstanz ab 1. Januar 2024 monatlich Fr. 220.- von seiner Altersrente abziehen (SAK-act. 18b), dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 2. November 2023 am 16. November 2023 Einsprache erhoben hat (SAK-act. 19a), dass die Vorinstanz die Einsprache vom 16. November 2023 mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 abgewiesen und ihre Verfügung vom 2. November 2023 bestätigt hat (SAK-act. 19b), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. März 2024 (Eingang bei der Vorinstanz am 15. März 2024) an die Vorinstanz gewendet und vorgeschlagen hat, die Vorinstanz solle ihm weiterhin die ganze Altersrente ausbezahlen und er werde zur Tilgung der Schuld monatlich Fr. 220.- an die Vorinstanz überweisen, hierfür werde er einen Dauerauftrag zu Gunsten der Vorinstanz einrichten (SAK-act. 20),

C-2267/2024

dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2024 am 11. April 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 2),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2024 aufgefordert hat, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 4), dass der Beschwerdeführer per E-Mail vom 21. Juni 2024 mitgeteilt hat, er habe keine Kontakte in die Schweiz, weshalb er keine Zustelladresse nennen könne (BVGer-act. 6),

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2024, adressiert an das Bundesverwaltungsgericht und die Vorinstanz, vorgeschlagen hat, ihm die Fr. 220.- zur Tilgung der Rückzahlung direkt von der Altersrente abzuziehen (BVGer-act. 8),

dass die Vorinstanz dem Gericht mit Eingabe vom 6. August 2024 aufforderungsgemäss die Vorakten eingereicht hat (BVGer-act. 9, 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 2. November 2023 die Einsprache des Beschwerdeführers abgewiesen und die Abweisung des Erlassgesuchs vom 8. August 2023 bestätigt hat (SAK-act. 19b), dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingaben vom 12. März 2024 (SAK-act. 20) und vom 16. Juli 2024 (BVGer-act. 8) Vorschläge betreffend die Modalitäten der Rückerstattung unterbreitet hat, wobei er mit Eingabe vom 16. Juli 2024 den Abzahlungsvorschlag der Vorinstanz aufgenommen hat (BVGer-act. 8),

C-2267/2024

dass kein Beschwerdewille des Beschwerdeführers erkennbar ist (vgl. Art. 52 VwVG), da er weder in der Eingabe vom 12. März 2024 (SAK- act. 20) noch in der Eingabe vom 16. Juli 2024 (BVGer-act. 8) gegen die Abweisung seines Erlassgesuchs opponiert, dass demnach auf die Eingabe vom 12. März 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; vgl. BGE 117 Ia

126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4), dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] vom 21. Februar 2008).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2267/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Eingabe vom 12. März 2024 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2267/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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