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C-2241/2012 • BVGer C-2241/2012 KI-generiert

Disability Insurance Pension Reduction Case Remanded for Insufficient Medical Assessment

Geschäftsnummer C-2241/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court returned the case to the disability insurance office for further clarification, finding that the office's decision to reduce a full disability pension to a three-quarter pension was based on insufficient medical assessment regarding the evolution of the insured's health and its impact on their work capacity since 2001. The court reasoned that an incomplete factual determination was a valid ground for appeal, and remanding the case was appropriate because significant questions remained unanswered.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 60 i.V.m, Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 49 Bst, Art. 61 Abs. 1 VwVG; Disability Insurance Pension Reduction Case Remanded for Insufficient Medical Assessment: The court reasoned that an incomplete factual determination was a valid ground for appeal, and remanding the case was appropriate because significant questions remained unanswered.

Schlagwörter

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Festsetzung der Invalidenrente Kostenfestsetzung ergänzende medizinische Abklärung Rentenkürzung Krankenversicherungskosten medizinische Gründe Rentenrevision | Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 5. März 2012

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Bst. b VwVG

Cited as a ground for appeal, allowing for the return of the case due to incomplete determination of the relevant facts.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

Used to allow the court to remand the case to the lower instance with binding instructions.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited for the decision not to impose any procedural costs.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the legal basis for not imposing procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for awarding a party compensation for incurred costs.

Art. 8 bis 11 VGKE

Cited in conjunction with the assessment of the appropriateness of the party's legal representation costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2241/2012

Urteil vom 30. Juli 2013

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Martin Dumas, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 5. März 2012.

C-2241/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. März 2012 (act. 1/2) die A._______ (Versicherter oder Beschwerdeführer) zufolge eines Karzinoid des Pankreaskopfes mit Wirkung ab Februar 1996 zugesprochene ganze Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV; IV-act. 10/1, 5) durch eine 3/4-Rente ersetzte, dass die IVSTA die verfügte Rentenkürzung damit begründete, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem 21. April 2011 verbessert habe, nachdem in Bezug auf das Pankreaskarzinoid kein Rezidiv vorhanden sei und die Situation sich stabilisiert habe, und dass nunmehr von einer Arbeitsund Erwerbsunfähigkeit von 60% auszugehen sei, dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf das Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) in Basel vom 21. Juni 2011 (IV- act. 98) stützte, worin eine andauernde Persönlichkeitsänderung (bei endokrin nicht aktivem Karzinoid des Pankreaskopfes und Status nach Operation nach Whipple 1995) diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auf 40% geschätzt wurde,

dass der Versicherte gegen die Verfügung vom 5. März 2012 mit Eingabe vom 24. April 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 25. April 2012) erheben liess mit den Anträgen, 1. die Verfügung vom 5. März 2012 sei aufzuheben, 2. die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin und ohne Unterbruch eine ganze Rente auszurichten, 3. eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, 4. unter Kostenfolge, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbringen liess, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der medizinischen Unterlagen seit der letzten Revision im Jahre 2001 nicht wesentlich geändert habe, da bereits damals eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei langandauernder, lebensbedrohender Krankheit diagnostiziert worden sei, weshalb kein Grund für eine Revision bestehe, dass zudem die somatischen Leiden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend berücksichtigt worden seien und bei einer korrekten Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% resultiere, dass in der Beschwerde ausserdem beanstandet wurde, dass die Vorinstanz keinen Einkommensvergleich vorgenommen habe, bei korrekter Ermittlung des IV-Grades aber selbst unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40% ein IV-Grad von über 70% resultiere,

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dass die Vorinstanz sich mit Schreiben vom 22. August 2012 (act. 5) vernehmen liess und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der bei ihrem ärztlichen Dienst eingeholten und beiliegenden Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,

dass gemäss der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Rhone vom 17. August 2012 (act. 5/2) im Gutachten des ZMB aus dem Jahre 2011 die Entwicklung der psychischen Krankheit des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2001 nicht analysiert und das allfällige Vorliegen einer relevanten Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht diskutiert wird, sondern das genaue Studium des Gutachtens vielmehr auf eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts schliessen lässt, dass der RAD-Arzt Dr. B._______ deshalb zum Schluss gelangte, dass bei den Experten des ZMB in Basel, insbesondere beim Psychiater Dr. C._______, eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens einzuholen sei, welche sich zu den Fragen zu äussern habe, ob aus fachärztlich psychiatrischer Sicht bestätigt werden könne, dass im Gutachten aus dem Jahre 2011 im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahre 2001 eine Besserung ausgewiesen sei, worin sodann eine allfällige Verbesserung der psychischen Gesundheit bestehe und ob bei Vorliegen einer Gesundheitsverbesserung eine Arbeitsfähigkeit von 40% bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 20. September 2012 (act. 7) an den bisherigen Ausführungen vollumfänglich festhalten und das Rechtsbegehren stellen liess, 1. die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung vom 5. März 2012 sei aufzuheben, die Sache sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung gemäss den beiliegenden Honorarnoten zuzusprechen, die ordentlichen Kosten seien der Vorinstanz aufzuerlegen, 2. eventualiter sei eine materielle Beurteilung vorzunehmen und gemäss den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift vom 24. April 2012 zu entscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2013 (act. 11) die Möglichkeit einräumte, zur beabsichtigten Rückweisung in Ergänzung seiner Eingabe vom 20. September 2012 Stellung zu nehmen und seine Beschwerde allenfalls zurückzuzie-

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hen, da sich neue Abklärungsergebnisse nicht bloss zugunsten, sondern auch zuungunsten des Beschwerdeführers auswirken könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2013 (act.12) mitteilen liess, dass auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet und an der Beschwerde festgehalten werde,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss (vgl. act. 1/2) und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass sich nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen (insbesondere IV-act. 98, 40 sowie act. 5/2) weitere Abklärungen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2001 sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit aufdrängen und daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte,

dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtsprechungsgemäss ohne weiteres möglich ist, da relevante Fragen bisher vollständig ungeklärt blieben (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

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dass demnach die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. März 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist,

dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann,

dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen beiden Kostennoten vom 20. September 2012 (act. 7/1, 2) einen Betrag von insgesamt Fr. 3'445.65 geltend macht, welcher sich aus anwaltlichen Bemühungen von 13 Stunden und 42 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 24.- zusammensetzt und angesichts des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des Verfahrensausgangs sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen als angemessen erscheint (vgl. Art. 8 bis 11 VGKE), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'445.65 zulasten der Vorinstanz auszurichten ist (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

C-2241/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom

5. März 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgte Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'445.65 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Beilagen: Doppel der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20. September 2012 und 4. Juli 2013)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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