Dismissal of Appeal for Failure to Pay Legal Costs Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not hear an appeal against a decision by Swissmedic ordering the destruction of imported medication and imposing a fee. The appellant was ordered to pay a deposit for the legal costs, which they failed to do by the deadline. Therefore, the court dismissed the appeal as per its rules and the stated threat of non-entry if the deposit was not paid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Legal Costs Deposit: The appellant was ordered to pay a deposit for the legal costs, which they failed to do by the deadline. Therefore, the court dismissed the appeal as per its rules and the stated threat of non-entry if the deposit was not paid.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.
Basis for not levying procedural costs.
Basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Das BGer ist mit Entscheid vom Tribunale amministrativo federale 29.07.2022 auf die Beschwerde nicht Tribunal administrativ federal eingetreten (2C_538/2022)
Abteilung III C-2231/2022
Urteil vom 29. Juni 2022
Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln;
Verfügung swissmedic vom 9. Mai 2022.
C-2231/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) mit Verfügung vom 9. Mai 2022 die Vernichtung der durch die Zollstelle zurückgehaltenen, aus den USA an A._______ adressierten 1080 Tabletten Melatonin
12 mg sowie 500 Tabletten Complete Allergy Relief Diphenhydramin HCI (Wirkstoff: Diphenhydramine Hydrochloride 25 mg) verfügt und A._______ hierfür eine Gebühr von Fr. 300.- auferlegt hat (B-act. 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Mai 2022 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),
dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch Swissmedic als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG; Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. Juni 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 2), dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 20. Mai 2022 dem Beschwerdeführer gemäss elektronischem Rückschein am
23. Mai 2022 zugestellt wurde (B-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 4),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-2231/2022
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
C-2231/2022
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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