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C-220/2020 • BVGer C-220/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit

Geschäftsnummer C-220/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to deny disability insurance benefits because the appellant failed to pay the requested advance cost deposit. The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay such a deposit, after being duly notified and given a deadline, results in the appeal not being processed. However, in this instance, no court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Cost Deposit: The court reasoned that according to procedural rules, failure to pay such a deposit, after being duly notified and given a deadline, results in the appeal not being processed. However, in this instance, no court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Invalidenversicherungsleistungen Leistung des Kostenvorschusses verspätete Gebührenzahlung gesetzliche Verfahrensfrist Vorschuss Rentenanspruch | IV, Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2019

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 VGG
2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich gemäss Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich gemäss Art. 33 Bst.
Art. 69 Abs. 1 Bst
d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Applied to dismiss the appeal because the cost advance was not paid.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied to waive the court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Applied to deny party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-220/2020

Urteil vom 2. März 2020

Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Neuanmeldung;

Verfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2019.

C-220/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 das Begehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung vom 1. März 2018 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer – vertreten durch B._______ – diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. Dezember 2019 (Poststempel) bei der Vorinstanz angefochten hat (Beschwerdeakte [B-act.] 1), dass die Vorinstanz die Eingabe am 9. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (B-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 20. Februar 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 3),

dass ihm die Zwischenverfügung spätestens am 23. Januar 2020 zugestellt wurde (unterzeichneter Rückschein; B-act. 4), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 5),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-220/2020

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-220/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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