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C-2199/2014 • BVGer C-2199/2014 KI-generiert

Disability Insurance Dismissal Overturned Due to Improper Notice

Geschäftsnummer C-2199/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a disability insurance application should not have been dismissed for non-cooperation because the applicant was not properly notified of the consequences of failing to provide requested documents. While the applicant did fail to submit all required information and questionnaires, the administrative office repeatedly sent correspondence to incorrect addresses and failed to conduct a proper warning and grace period procedure at the applicant's correct address before dismissing the claim. Therefore, the decision to dismiss the application was overturned, and the case was remanded for further investigation and substantive review.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Seite, Art. 33 Bst, Art. 69 Abs. 1 Bst, Art. 32 VGG, Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 28 Abs. 2 ATSG; Disability Insurance Dismissal Overturned Due to Improper Notice: While the applicant did fail to submit all required information and questionnaires, the administrative office repeatedly sent correspondence to incorrect addresses and failed to conduct a proper warning and grace period procedure at the applicant's correct address before dismissing the claim. Therefore, the decision to dismiss the application was overturned, and the case was remanded for further investigation and substantive review.

Schlagwörter

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Invaliditätsversicherung Kündigungsfrist administrative Entlassung Einstellung von Invalidenleistungen Erschleichen einer Leistung Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Seite
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31
Art. 33 Bst
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zuständig ist,
Art. 69 Abs. 1 Bst
d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
Art. 32 VGG
dass vorliegend keine Ausnahme vorliegt (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
Art. 43 Abs. 1 ATSG
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),
Art. 28 Abs. 2 ATSG
Cited by the court of first instance regarding insured persons' obligation to provide information, but its application in the dispositive was conditional on a proper warning procedure.
Art. 43 Abs. 3 ATSG
Cited by the court of first instance to justify non-admission for failure to provide requested documents, but ultimately found not met due to lack of proper warning procedure.
Art. 21 Abs. 4 ATSG
3 ATSG) und die Personen vorher schriftlich gemahnt worden und auf die Rechtsfolgen hingeweisen worden sind, wobei ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist, dass dieses Mahnund Bedenkzeitverfahren demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist, entspricht (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. 3 ATSG

Cited by the court of first instance to justify non-admission for failure to provide requested documents, but ultimately found not met due to lack of proper warning procedure.

Art. 28 Abs. 2 ATSG

Cited by the court of first instance regarding insured persons' obligation to provide information, but its application in the dispositive was conditional on a proper warning procedure.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Applied to determine that no court costs are to be levied, as the lower instance is not typically ordered to pay costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Applied to deny party compensation, as it is assumed that the unrepresented complainant did not incur disproportionately high costs.

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Volltext

C-2199/2014

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2199/2014

Urteil vom 16. Juni 2014

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IVG, Leistungsgesuch, Verfügung vom 2. April 2014.

C-2199/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Juni 2013 (Datum Posteingang) über die B._______ (nachfolgend: Pensionsversicherungsanstalt) bei der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) erneut zum Leistungsbezug anmeldete (Akten der Vorinstanz, [im Folgenden: act.] 35), nachdem die IVSTA mit Verfügung vom 14. Januar 2009 auf ein erstes Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) nicht eingetreten war (act. 22),

dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2013, adressiert an die unzutreffende Adresse an der (…) aufforderte, ihr einen "Fragebogen für den Versicherten" sowie einen solchen über die "Arbeitsund Lohnverhältnisse von Unselbstständigerwerbenden" vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zu retournieren und alle sich in seinem Besitz befindenden Unterlagen (mit Ausnahme derjenigen, seiner heimatlichen Sozialversicherung, welche von ihr direkt angefordert würden), bis zum 2. September 2013 zuzustellen (act. 37), dass die IVSTA den Beschwerdeführer mit (erneut falsch adressiertem) Schreiben vom 2. September 2013 aufforderte, die von ihm am 3. Juli 2013 eingeforderten Akten innert der Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen (act. 38),

dass der Beschwerdeführer am 6. September 2013 (Datum Posteingang) medizinische Berichte einreichte und die beiden Fragebögen unausgefüllt retournierte (act. 39-43),

dass die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2013, wiederum adressiert an die genannte Adresse, mehrere Fragen zum letzten Arbeitgeber beziehungsweise zum letzten Arbeitsverhältnis unterbreitete und ihn aufforderte, diese Fragen zu beantworten und die Antworten zusammen mit den vervollständigten Fragebögen bis zum 11. Oktober 2013 zu retournieren (act. 44),

dass sie den Beschwerdeführer, nach unbenütztem Ablauf der angesetzten Frist, mit Einschreiben vom 14. Oktober 2013, erstmals adressiert an die Adresse an der (…) erneut auf seine Mitwirkungspflicht hinwies und ihm für den Fall der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht innert der eingeräumten Frist von 30 Tagen das Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht stellte (act. 47 f.),

C-2199/2014

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 20. November 2013 nochmals eine Kopie der Mahnung mit normaler Post an die genannte Adresse in Österreich zukommen liess, nachdem die Sendung mit dem Vermerk "nicht behoben" an sie zurückgesandt worden war (act. 49), dass sie die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 (act. 50) und vom 6. Februar 2014 (act. 51) um Angabe der aktuellen Adresse des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Pensionsversicherungsanstalt der IVSTA am 27. März 2014 den Wohnsitzwechsel nach Kroatien und die neue Adresse des Beschwerdeführers in (…) mitteilte (act. 54),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2014 auf das Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eintrat, ohne ein Schreiben mit Mahnund Bedenkzeitverfahren an die neue Adresse durchzuführen (act. 56),

dass sie das Nichteintreten damit begründete, dass der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen innert der gesetzten Frist nicht eingereicht habe, weshalb in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten werde,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 22. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, mit der Begründung, es könne nicht ihm angelastet werden, dass der österreichische Versicherungsträger die medizinischen Akten nicht weitergeleitet habe (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1, samt Übersetzung, BVGer act. 3),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2014 unter anderem einräumte, sie habe – nach der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die neue Adresse des Beschwerdeführers – verfügt, ohne sich erneut an den Beschwerdeführer zu wenden, wobei sie angesichts dieser Sachlage darauf verzichtete, Anträge zu stellen (BVGer act. 5),

dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31

C-2199/2014

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zuständig ist,

dass vorliegend keine Ausnahme vorliegt (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall das Nichteintreten angeordnet hat mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen nicht eingereicht,

dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG),

dass die Versicherten verpflichtet sind, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG), dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunftsoder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen (Art. 43 Abs. 3 ATSG) und die Personen vorher schriftlich gemahnt worden und auf die Rechtsfolgen hingeweisen worden sind, wobei ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist, dass dieses Mahnund Bedenkzeitverfahren demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist, entspricht (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 2. Aufl 2009, Art. 43 N. 51 f.), dass der Sinn des Mahnund Bedenkzeitverfahrens darin besteht, die versicherte Person in jedem Fall auf die Folgen ihres Widerstandes gegen die angeordneten Massnahmen aufmerksam zu machen und so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 218), wobei die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise gar keine Rechenschaft abgelegt hat (Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 88),

C-2199/2014

dass die Beweislast für den Nachweis der Mahnung beim Versicherungsträger liegt (Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 52).

dass die Vorinstanz vorliegend unbestrittenermassen (BVGer act. 5) das Nichteintreten angeordnet hat, ohne das Mahnund Bedenkzeitverfahren an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers nachzuholen, dass sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er das Einschreiben vom 14. Oktober 2013 (act. 47) erhalten oder Kenntnis davon gehabt hätte, welche Rechtsfolgen die Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten haben könnte,

dass die Vorinstanz die Beweislast dafür trägt, dass sie das Mahnverfahren korrekt durchgeführt hat, weshalb die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit nicht den Beschwerdeführer treffen, dass demnach nicht davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der massgeblichen Sachund Rechtslage eine Auskunft in unentschuldbarer Weise verweigert hat, dass somit vorliegend davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, dass er aber vor dem Nichteintreten nicht rechtsgenüglich gemahnt und auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten daher nicht gegeben waren,

dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese sämtliche für die Rentenbemessung massgeblichen wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse des Beschwerdeführers abkläre und das Gesuch des Beschwerdeführers materiell prüfe,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, der unterliegenden Vorinstanz allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

C-2199/2014

dass praxisgemäss davon auszugehen ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. April 2014 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, die Abklärung der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und das Gesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.

C-2199/2014

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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