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C-2199/2011 • BVGer C-2199/2011 KI-generiert

German National's Entry Ban for Financial Crimes Upheld

Geschäftsnummer C-2199/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a four-year ban on entry into Switzerland and Liechtenstein for a German national convicted of serious financial crimes, including fraud and money laundering, and sentenced to 42 months imprisonment. The court reasoned that while criminal convictions alone do not justify an entry ban under the agreement on the free movement of persons, the nature and duration of the offenses, coupled with the significant prison sentence, demonstrated a current danger to public order, making the ban a proportionate measure. The individual's claims of psychological trauma from the criminal proceedings and the presumption of innocence due to an ongoing appeal were deemed insufficient to overturn the ban.

Legislator-Regeste

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Art. 36 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 67 Abs. 2 Bst, Art. 2 Abs. 2 AuG, Art. 67 AuG; German National's Entry Ban for Financial Crimes Upheld: The court reasoned that while criminal convictions alone do not justify an entry ban under the agreement on the free movement of persons, the nature and duration of the offenses, coupled with the significant prison sentence, demonstrated a current danger to public order, making the ban a proportionate measure. The individual's claims of psychological trauma from the criminal proceedings and the presumption of innocence due to an ongoing appeal were deemed insufficient to overturn the ban.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Strafurteil Betrug Geldwäscherei Unschuldsvermutung ausländische Staatsangehörige Einreiseverbot | Einreiseverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36 Bst
dass der Beschwerdeführer via EDA-Vertretung in Berlin – unter Hinweis auf Art. 11b und Art. 36 Bst. b VwVG – mit Zwischenverfügung vom
Art. 37 VGG
Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl.
Art. 67 Abs. 2 Bst
dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst.
Art. 2 Abs. 2 AuG
Art. 2 Abs. 2 AuG), dass das Freizügigkeitsabkommen nationale Massnahmen, welche (wie das Einreiseverbot gemäss Art.
Art. 67 AuG
2 AuG), dass das Freizügigkeitsabkommen nationale Massnahmen, welche (wie das Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG) den freien Personenverkehr be-
Art. 5 Abs. 1 Anhang
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA),
Art. 67 Abs. 3 AuG
dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist, dass diese Massnahme den in Art. 67 Abs. 3 AuG genannten Zeitrahmen um ein Jahr unterschreitet,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the appellant.

Art. 36 Bst. a VwVG

Cited for serving the decision to the appellant by publication in the Federal Gazette.

Art. 49 VwVG

Cited as the basis for not objecting to the contested decision and therefore dismissing the appeal.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2199/2011

U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Einreiseverbot.

C-2199/2011

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______, 1963 geborener deutscher Staatsangehöriger, mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. August 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt wurde, dies u.a. wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Geldwäscherei,

dass er am 14. März 2011, nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, aus der Haft entlassen wurde,

dass das BFM gegen ihn am gleichen Tage ein Einreiseverbot von vierjähriger Dauer für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein verhängte und diese Massnahme mit einer von ihm ausgehenden Wiederholungsund Rückfallgefahr begründete, dass der anwaltlich vertretene A._______ gegen diese Verfügung am 13. April 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erhob, u.a. mit der Begründung, dass er gegen das Strafurteil appelliert habe und für ihn daher die Unschuldsvermutung gelte, dass aber auch abgesehen davon für ihn keine negative Prognose gestellt werden dürfe, da er durch das Strafverfahren ein "psychisches Trauma" erlebt habe und nun ein "geknickter Mann" sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2011 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte,

dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2011 der Entscheid über dieses Gesuch für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wurde,

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 mitteilte, sie vertrete diesen nicht mehr,

dass der Beschwerdeführer via EDA-Vertretung in Berlin – unter Hinweis auf Art. 11b und Art. 36 Bst. b VwVG – mit Zwischenverfügung vom

C-2199/2011

12. Dezember 2012 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls ihm künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,

dass ihm diese Zwischenverfügung am 21. Dezember 2012 zugestellt wurde,

dass sich der Beschwerdeführer hierzu innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht geäussert hat,

und zieht in Erwägung,

dass Verfügungen des BFM, die ein Einreiseverbot beinhalten, der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und

33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),

dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristund formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG),

dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass das Ausländergesetz durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) Einschränkungen erfährt (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG), dass das Freizügigkeitsabkommen nationale Massnahmen, welche (wie das Einreiseverbot gemäss Art. 67 AuG) den freien Personenverkehr be-

C-2199/2011

schränken, nur zulässt, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA),

dass strafrechtliche Verurteilungen für sich allein genommen den Erlass derartiger Massnahmen nicht rechtfertigen (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 64/221 EWG),

dass solche Verurteilungen nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BGE 131 II 352 E. 3.2 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und für ihn somit das Freizügigkeitsabkommen gilt,

dass die von ihm begangenen Delikte zweifelsohne Verstösse gegen die öffentliche Ordnung darstellen,

dass die ihm vorgeworfene Straftat der gewerbsmässigen Geldwäscherei einen Zeitraum von Anfang 2004 bis Februar 2008 umfasst, dass schon aus diesem Grunde, aber auch aufgrund der Freiheitstrafe von 42 Monaten eine von ihm noch gegenwärtig ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist, dass diese Einschätzung durch sein Vorbringen, im Strafverfahren ein "psychisches Trauma" erlitten zu haben, nicht umgestossen wird, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gegen das Strafurteil vom 13. August 2010 appelliert und gelte folglich noch als unschuldig, zu keiner anderen Schlussfolgerung führt, dass sich der Beschwerdeführer wegen der ihm vorgeworfenen Delikte bereits im vorzeitigen Strafvollzug befand, dass gegen ihn somit eine erdrückende strafrechtliche Beweislage sprach und auch deshalb immer noch spricht, weil er die fehlende Rechtskraft des von ihm angefochtenen Strafurteils im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens gar nicht mehr thematisierte,

C-2199/2011

dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden ist, dass diese Massnahme den in Art. 67 Abs. 3 AuG genannten Zeitrahmen um ein Jahr unterschreitet,

dass das auf vier Jahre begrenzte Einreiseverbot somit nur eine relativ kurze Zeitspanne darstellt, in der der Beschwerdeführer seine Bewährung unter Beweis zu stellen hat,

dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Beziehung zu einer in Solothurn lebenden Schweizerin die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots nicht in Frage stellen kann, zumal seine Partnerin ihn in Deutschland besuchen kann,

dass – zusammenfassend betrachtet – das verhängte Einreiseverbot vom Grundsatz als auch von der Dauer her eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,

dass die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien, weswegen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist,

dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]), dass das Urteil dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz über keine Zustelladresse verfügt, durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen ist (vgl. Art. 36 Bst. a VwVG).

Dispositiv nächste Seite

C-2199/2011

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer C-2199/2011 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6 SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt

– die Vorinstanz

– das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Publikation im Bundesblatt beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).