Supervisory Fee Dispute Dismissed for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court did not rule on the merits of an appeal challenging the amount of a supervisory fee, because the appellant failed to pay the requested cost advance within the deadline set by the court. The court reasoned that failure to pay the cost advance, despite being warned of the consequences, automatically leads to the appeal being dismissed without a substantive review, as per the relevant procedural laws.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 63 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Supervisory Fee Dispute Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The court reasoned that failure to pay the cost advance, despite being warned of the consequences, automatically leads to the appeal being dismissed without a substantive review, as per the relevant procedural laws.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid within the deadline.
Used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid within the deadline.
Used to waive the collection of procedural costs because the case was concluded at an early stage.
Used to deny party compensation as a result of the case's outcome.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2184/2012
Urteil vom 28. Juni 2012
Besetzung Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Schweiz, vertreten durch B._______, Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.
Gegenstand BVG (Gebühren; Verfügungen vom 23. März 2012).
C-2184/2012
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (im Folgenden: Vorinstanz) am 23. März zwei Verfügungen erlassen hat, mit welchen unter anderem von den Berichten und Rechnungen 2009 und 2010 des A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Kenntnis genommen und jeweils eine Prüfgebühr von Fr. 1'800.- festgelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Höhe der Prüfgebühr beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. April 2012 Beschwerde erhoben hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Berufliche Vorsorge vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2012 (zugestellt am 14. Mai 2012 [vgl. Rückschein der Post]) aufgefordert worden ist, bis zum 11. Juni 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Kosten zu leisten, dass daraufhin der verlangte Kostenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist geleistet worden ist,
dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-2184/2012
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten ausnahmsweise abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosen und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7. Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-2184/2012
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde vom 23. April 2012 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in eine Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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