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C-2173/2016 • BVGer C-2173/2016 KI-generiert

Late Appeal Dismissed Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer C-2173/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because it was filed too late. The appellant claimed they did not receive the initial decision due to absence, but the court found that the appeal was filed more than 30 days after the decision was deemed delivered. Furthermore, the court denied the request for an extension of time, ruling that the appellant's absence did not constitute an excusable reason for failing to act within the prescribed period, as they could have taken measures to ensure timely receipt of notifications.

Legislator-Regeste

Amtlich

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch Eröffnung des Entscheids Verspätungsausschluss unverschuldete Säumnis Angemessenheit der Verfahrensdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 52 VwVG
Art. 52 VwVG) entgegenzunehmen ist – die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz benennen konnte, sodass ihm mit Notifikation im Bundesblatt vom
Art. 31 VGG
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art.
Art. 32 VGG
5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Art. 33 VGG
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der AHV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
Art. 60 ATSG
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheids einzureichen ist,
Art. 60 Abs. 2 i.V.m
dem Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 60 Abs. 2 i.V.m.
Art. 39 Abs. 1 ATSG
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

The appeal was not entered because it was filed too late, as per this provision.

Art. 6 Bst. b VGKE

No court costs are imposed because it would be disproportionate under this provision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2173/2016

Urteil vom 14. Oktober 2016

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Abfindung, Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016.

C-2173/2016

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ mit Eingabe an die Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 30. März 2016 (Postaufgabe) sinngemäss ausgeführt hat, er habe den Einspracheentscheid der SAK vom 1. Februar 2016, welcher im Februar 2016 zugestellt worden sei, nicht erhalten, da er abwesend gewesen sei (BVGer act. 1, Beilage), dass die Vorinstanz diese Eingabe am 5. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und gleichzeitig ausgeführt hat, sie habe bereits eine postalische Untersuchung betreffend Zustelldatum eingeleitet, welche sie dem Bundesverwaltungsgericht weiterleiten werde (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2016 das Nachforschungsergebnis der schweizerischen Post weitergeleitet hat, wonach der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016 am 5. Februar 2016 zugestellt worden ist (BVGer act. 2, Beilage), dass – soweit die Eingabe von A._______ als noch zu verbessernde sinngemässe Beschwerde (vgl. Art. 52 VwVG) entgegenzunehmen ist – die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen ist, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz benennen konnte, sodass ihm mit Notifikation im Bundesblatt vom

9. August 2016 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 14. September 2016 betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (BVGer act. 12),

dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der AHV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheids einzureichen ist,

C-2173/2016

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs.

1 ATSG, vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG) oder gemäss Art. 20 des vorliegend anwendbaren Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1), bei einer entsprechenden Stelle des andern Staates einzureichen sind, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Februar 2016 datiert und mit eingeschriebener Sendung am 5. Februar 2016 zugestellt wurde (BVGer act. 2 Beilage),

dass die Beschwerdefrist somit am 6. Februar 2016 zu laufen begann und am 7. März 2016 endete,

dass die Beschwerde somit – selbst wenn man davon ausginge, dass der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 lediglich zur Abholung gemeldet worden wäre und die Sendung daher aufgrund der Zustellfiktion erst am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch und somit am 12. Februar 2016 als erfolgt zu betrachten wäre – offensichtlich verspätet erfolgte,

dass – soweit mit der Eingabe des Beschwerdeführers sinngemäss auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gestellt worden ist

– die Fristwiederherstellung zu prüfen ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass der Beschwerdeführer sein sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch mit seiner Abwesenheit begründet,

dass mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ein Prozessrechtsverhältnis entsteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Verfügungen und Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (vgl. statt vieler BGE 130 III 396 E. 1.2.3),

C-2173/2016

dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seiner Einsprache ein Prozessrechtsverhältnis begründet hat und daher offensichtlich mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen musste,

dass in einer längeren Ortsabwesenheit in der Regel kein Fristwiederherstellungsgrund liegt (Urteil des BGer 8C_723/2014 vom 29.10.2014 E. 2.3), dass der Betroffene bei Abwesenheit Vorkehrungen treffen kann, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam macht, so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit verzichtet (vgl. Urteil des BGer 4A_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4.2) oder für die Dauer der Abwesenheit einen Vertreter zu Wahrung seiner Interessen bestimmt,

dass der Beschwerdeführer davon abgesehen hat solche Vorkehrungen zu treffen und er daher nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sodass das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist,

dass das Rechtsmittel somit – soweit die Eingabe als noch zu verbessernde sinngemäss Beschwerde zu betrachten ist – verspätet erfolgte, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und die Verfahrenskosten im Übrigen ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3).

(Dispositiv auf der nächsten Seite)

C-2173/2016

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 30. März 2016 wird abgewiesen.

2. Auf die sinngemässe Beschwerde vom 30. März 2016 wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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