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C-2156/2020 • BVGer C-2156/2020 KI-generiert

Pension Fund Liquidation Appeal Dismissed for Non-Compliance

Geschäftsnummer C-2156/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal because the appellant failed to improve their submission and pay the required advance costs after being explicitly ordered to do so. The court found that the appeal was against a decision by a pension fund supervisory authority declaring the pension fund in liquidation, and while the court had jurisdiction, the appellant's failure to comply with procedural requirements led to the dismissal. The court also decided not to impose any procedural costs given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 BVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; Pension Fund Liquidation Appeal Dismissed for Non-Compliance: The court found that the appeal was against a decision by a pension fund supervisory authority declaring the pension fund in liquidation, and while the court had jurisdiction, the appellant's failure to comply with procedural requirements led to the dismissal. The court also decided not to impose any procedural costs given the circumstances.

Schlagwörter

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Liquidation der Pensionskasse administrative Entlassung Prozessvoraussetzung Aufsichtszuständigkeit Zahlungsbefehl Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Basis for non-admission of the appeal due to the failure to improve the appeal and submit it within the set deadline.

Art. 6 Bst. a VGKE

Basis for waiving the collection of procedural costs under the given circumstances.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2156/2020

Urteil vom 28. September 2020

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse der B._______ AG, Beschwerdegegnerin,

BSABB BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel, Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel, Vorinstanz.

Gegenstand BVG; Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung.

C-2156/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB; nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (BVGer act. 2) u.a. gestützt auf den Beschluss des Stiftungsrates vom 2. Dezember 2019 festgestellt hat, dass sich die Pensionskasse der B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im Stadium der Liquidation befindet, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit einer als «Einspruch» bezeichneten Eingabe vom 16. April 2020 (BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass Verfügungen, welche die kantonalen Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeiten erlassen haben, nach Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40) i.V.m. Art. 31 - 33 VGG (SR 173.32) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zuständig ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 (BVGer act. 9) zur Beschwerdeverbesserung und Stellungnahme hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation innert 30 Tage nach Erhalt aufgefordert hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten bzw. anhand der Akten entschieden werde, dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen nach Erhalt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 dem Beschwerdeführer am

23. Juli 2020 zugestellt wurde (BVGer act. 13/1), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverbesserung und Stellungnahme hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation innert der gesetzten Frist und bis heute nicht eingereicht hat, dass er zudem den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist und bis heute nicht geleistet hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-2156/2020

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den vorliegenden Umständen entsprechend rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg)

– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

– die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100

C-2156/2020

BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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