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C-2155/2020 • BVGer C-2155/2020 KI-generiert

Dismissal for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer C-2155/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a government ordinance issued to combat a virus. The court had previously ordered the party to pay a security deposit for the legal costs, with a deadline set. The party received this order but failed to pay the deposit within the stipulated time. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint, as per legal provisions for non-compliance with such orders, but also decided not to impose any costs or compensation on the party.

Legislator-Regeste

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Art. 37 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 48 Abs. 1 BGG; Dismissal for Failure to Post Security Deposit: The court had previously ordered the party to pay a security deposit for the legal costs, with a deadline set. The party received this order but failed to pay the deposit within the stipulated time. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint, as per legal provisions for non-compliance with such orders, but also decided not to impose any costs or compensation on the party.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Fristwahrung Sicherstellung der Parteientschädigung Hinterlegungsvertrag verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering into the appeal because the cost advance was not paid within the set deadline.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision allows for the waiver of costs if reasons in the substance or in the person of the party make it appear disproportionate to impose them.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision states that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2155/2020

Urteil vom 25. Mai 2020

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom

16. April 2020.

C-2155/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 16. April 2020, AS 2020 1249 [in Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit

17. April 2020, 00:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die COVID-19- Verordnung 2 am 22. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass auf das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht das VwVG Anwendung findet (Art. 37 VGG),

dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 63 Abs. 4 VwVG von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt, zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2020 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 am

30. April 2020 in Empfang genommen hat (elektronischer Rückschein; BVGer-act. 3),

dass die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 somit eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b

C-2155/2020

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– den Bundesrat (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

C-2155/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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