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C-2149/2024 • BVGer C-2149/2024 KI-generiert

Company Fails to Pay Cost Deposit, Appeal Dismissed

Geschäftsnummer C-2149/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision requiring a company to pay a sum of money and lifting an objection to enforcement. The company had appealed the decision, but failed to pay a requested cost deposit within the given deadline. Consequently, under the relevant procedural rules, the appeal could not be considered, and no court costs were imposed on the company.

Legislator-Regeste

Amtlich

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Aufhebung Rechtsvorschlag und Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Februar 2024

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Vollstreckungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Verfahrensrügen Ergebnislose Ausschreibung Zahlungseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.

Art. 6 Bst. b VGKE

Allows for the waiver of court costs under certain circumstances.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

States that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2149/2024

Urteil vom 29. Mai 2024

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.

Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Aufhebung Rechtsvorschlag und Beitragsverfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. Februar 2024.

C-2149/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Februar 2024 die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anwies, ihr den Betrag von Fr. 77'940.84 zuzüglich Zinsen und Gebühren zu bezahlen und den gegen die Betreibung dieser Forderung erhobenen Rechtsvorschlag aufhob, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. April 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– bis zum 13. Mai 2024 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3), dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 16. April 2024 zugestellt worden ist (BVGer-act. 4),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-2149/2024

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Fiona Schneider

C-2149/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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