Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-2139/2014 • BVGer C-2139/2014 KI-generiert

Swiss Old-Age Pension Claim Rejected Due to Lack of Citizenship and Treaty Benefits

Geschäftsnummer C-2139/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who had previously applied for a refund of Swiss social security contributions and received a partial refund after deductions for disability pensions, later sought an old-age pension. The court determined that the individual, who had been living abroad since 1999, was not entitled to a Swiss old-age pension because he was not a Swiss citizen and had not proven he was a dual citizen of Serbia, a country with which Switzerland had a social security agreement in force until 2010 for individuals originating from former Yugoslavia. Because the individual was considered a national of a non-treaty country and did not reside in Switzerland, his claim for an old-age pension was rejected, but his entitlement to a refund of his contributions was upheld.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 18 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVG; Swiss Old-Age Pension Claim Rejected Due to Lack of Citizenship and Treaty Benefits: The court determined that the individual, who had been living abroad since 1999, was not entitled to a Swiss old-age pension because he was not a Swiss citizen and had not proven he was a dual citizen of Serbia, a country with which Switzerland had a social security agreement in force until 2010 for individuals originating from former Yugoslavia. Because the individual was considered a national of a non-treaty country and did not reside in Switzerland, his claim for an old-age pension was rejected, but his entitlement to a refund of his contributions was upheld.

Schlagwörter

KI-generiert
Altersrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung Bürgerrecht Beitragsforderung Sozialbeitrag Rückforderung der Invalidenversicherung Rente | Rente der AHV, Einspracheentscheid SAK vom 13. November 2013

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. 2 AHVG

The court used this provision to establish that the appellant, as a foreigner without Swiss citizenship and residing abroad, is not entitled to an old-age pension.

Art. 18 Abs. 3 AHVG

The court used this provision to determine that contributions paid by foreigners residing abroad without an intergovernmental agreement can be refunded, provided they were paid for at least one full year and do not establish a pension claim.

Art. 2 Abs. 1 RV-AHV

The court applied this provision to confirm that contributions can be reclaimed once the person is definitively out of insurance and neither they nor their spouse or children under 25 reside in Switzerland.

Art. 23 Abs. 2 VGG

The court used this provision to dismiss the appeal as manifestly unfounded in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

The court used this provision in conjunction with Art. 23 Abs. 2 VGG to justify the dismissal of the appeal in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

The court used this provision to state that the proceedings are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario

The court used this provision to deny party compensation.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

The court used this provision to deny party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2139/2014

Urteil vom 16. Oktober 2014

Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien I._______, Kosovo, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Rente der AHV, Einspracheentscheid SAK vom 13. November 2013.

C-2139/2014

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der am (…) geborene, in der Republik Kosovo wohnhafte I._______ (nachfolgend Versicherter) am 15. Juli 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV- Beiträgen gestellt hat (SAK-act. 24); dies nachdem er einen vorgängig gestellten Antrag mit Erklärung vom 22. September 2011 wieder zurückgezogen hatte (SAK-act. 3 und 17),

dass der Versicherte im entsprechenden Gesuchsformular angegeben hat, er besitze einzig die Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo und sei kein Doppelbürger,

dass die SAK mit Verfügung vom 25. September 2013 eine Rückvergütung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 35'872.10 festsetzte, diese mit in den Jahren 1995 bis 1997 ausbezahlten IV-Renten von total Fr. 27'921.- verrechnete und dem Versicherten mit Valutadatum vom 9. Oktober 2013 einen Differenzbetrag von Fr. 7'951.10 ausbezahlte (SAK-act. 31 und 38), dass die SAK die dagegen vom Versicherten am 16. Oktober 2013 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. November 2013 abwies (SAK-act. 39 und 43),

dass der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 26. November 2013 (Poststempel), welche an die SAK (nachfolgend Vorinstanz) gerichtet und von dieser am

15. April 2014 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, Beschwerde erhoben und sinngemäss die Ausrichtung einer Altersrente beantragte, wobei er als Beilage einen am 28. Oktober 2013 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Serbien sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister desselben Datums einreichte (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2014, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, mit Schreiben vom 24. Mai 2014 nachkam (BVGer-act. 5 und 7), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom

13. November 2013 – unter Aufzeigung der Verrechnung des Rückvergütungsbetrages mit den entrichteten IV-Renten – beantragte (BVGeract. 9),

C-2139/2014

dass die Vorinstanz zur Begründung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 ausschliesslich als kosovarischer Staatsangehöriger zu betrachten sei, dass, nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz innert der vorgegebenen Frist nicht mehr hat vernehmen lassen, der Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 geschlossen wurde (BVGer-act. 10 und 11), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten – so insbesondere auch die SAK,

dass Einspracheentscheide der Vorinstanz Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. November 2013 zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich beantragten Rückvergütung der Sozialversicherungsbeiträge ein Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV begründete bzw. die von ihm entrichteten Beiträge als rentenbildend zu gelten haben,

C-2139/2014

dass Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht – vorbehaltlich abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen – nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 18 Abs. 2 AHVG), dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 30. November 1999 verlassen und mit seiner Familie Wohnsitz im Kosovo genommen hat (SAK- act. 9 und 25),

dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen [in Kraft getreten am

1. März 1964]) im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültigkeit bewahrt hat, auf kosovarische Staatsangehörige jedoch ab 1. April 2010 nicht weiter anzuwenden ist (BGE 139 V 263 E. 3 bis 8), dass sich der Beschwerdeführer bis zur Einreichung der Beschwerde als Staatsbürger der Republik Kosovo bezeichnet hat und sich bei den Akten der Vorinstanz ausschliesslich Nachweise betreffend die kosovarische Staatsangehörigkeit befinden (SAK-act. 3, 24 und 25), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mittels Einreichung eines am 28. Oktober 2013 von der Stadt Vranje RS ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweises der Republik Serbien indessen geltend macht, serbischer Staatsangehöriger zu sein, dass daher nachfolgend die Frage zu klären ist, ob der Beschwerdeführer über eine Doppelbürgerschaft verfügt, welche zur (allfälligen) Weiteranwendung des Abkommens führen könnte (vgl. dazu BGE 139 V 335

E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), dass in BGE 139 V 263 erwogen wurde, aus der Tatsache, wonach die Republik Kosovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht abgeleitet werden, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-serbische Doppelbürger seien und das Vorliegen einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft sei daher nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu belegen (E. 9 bis 12, insb.

E. 12.2; ebenso Urteil BVGer C-2833/2013 vom 27. April 2014 E. 3), dass für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen Doppelbürgerschaft in Erwägung 12.2 des vorstehend erwähnten Bun-

C-2139/2014

desgerichtsentscheids insbesondere auch auf die Mitteilung des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom

20. Februar 2013 verwiesen wurde, gemäss welcher betreffend Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten ist, dass nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum akzeptiert wird und der Pass keinen Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten darf, dass der Beschwerdeführer daher aus dem im Rahmen der Beschwerde vom 26. November 2013 eingereichten, von der Stadtverwaltung der Stadt V._______ am 28. Oktober 2013 ausgestellten Staatsbürgerschaftsnachweis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer – obwohl er laut Staatsbürgerschaftsnachweis vom 28. Oktober 2013 nebst kosovarischer auch serbischer Staatsbürger ist – den gemäss Mitteilung Nr. 326 vom 20. Februar 2013 geforderten Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit nicht hat erbringen können, insofern keine Doppelbürgerschaft vorliegt und er ab dem 1. April 2010 als Angerhöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat,

dass sich entsprechend ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates nicht rentenberechtigt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG ist, weshalb sein diesbezüglicher Beschwerdeantrag auf Ausrichtung einer Altersrente der schweizerischen AHV abzuweisen ist,

dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen,

dass nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau

C-2139/2014

oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen,

dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt ist, die geleisteten AHV-Beiträge nicht rentenbildend sind und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge im Ergebnis daher zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Höhe der rückvergüteten Beiträge von Fr. 7'951.10 keine Rügen vorbringt und sich aufgrund der vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Berechnung, Festsetzung und Verrechnung der Rückvergütung durch die Vorinstanz zu beanstanden wäre,

dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2139/2014

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: