Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-2132/2019 • BVGer C-2132/2019 KI-generiert

Timeliness of Pension Objection Submitted from Abroad

Geschäftsnummer C-2132/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed an administrative decision denying his objection to an old-age pension determination, arguing that his objection was timely filed. The court found that the objection was filed late because it was not submitted to the Swiss Pension Fund within the statutory 30-day period after the pension decision was issued, and simply mailing the objection from abroad was insufficient. The court upheld the administrative decision, stating that the individual failed to meet the requirements for timely submission of an objection from abroad and did not formally request an extension.

Legislator-Regeste

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Art. 85bis Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 52 ATSG; Timeliness of Pension Objection Submitted from Abroad: The court found that the objection was filed late because it was not submitted to the Swiss Pension Fund within the statutory 30-day period after the pension decision was issued, and simply mailing the objection from abroad was insufficient. The court upheld the administrative decision, stating that the individual failed to meet the requirements for timely submission of an objection from abroad and did not formally request an extension.

Schlagwörter

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Fristerstreckung Altersrente gesetzlicher Feiertag Pensionsfonds Rentenaufhebung verspätete Einwendungen Rente | AHV, Altersrente (Einspracheentscheid vom 9. April 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 1 AHVG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for this type of appeal.

Art. 31 VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for this type of appeal.

Art. 32 VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for this type of appeal.

Art. 33 Bst. d VGG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court for this type of appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Confirms the appellant's legal standing to appeal.

Art. 59 ATSG

Confirms the appellant's legal standing to appeal.

Art. 50 Abs. 1 VwVG

Ensures the appeal was filed within the prescribed time limit.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Ensures the appeal was filed in the correct form.

Art. 60 ATSG

Ensures the appeal was filed in the correct form.

Art. 52 ATSG

Governs the time limit for filing an objection (Einsprache).

Art. 38 ATSG

Determines when a time limit begins to run.

Art. 20 Abs. 1 VwVG

Determines when a time limit begins to run.

Art. 38 Abs. 3 ATSG

Provides for the extension of time limits when the last day falls on a weekend or public holiday.

Art. 39 Abs. 1 ATSG

Defines how to properly file an objection within the time limit, including submission to Swiss Post or diplomatic/consular representations.

Art. 40 Abs. 1 ATSG

States that statutory time limits cannot be extended.

Art. 41 ATSG

Deals with the reinstatement of time limits due to excusable impediment.

Art. 23 Abs. 2 VGG

Allows for dismissal of appeals as manifestly unfounded in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Allows for dismissal of appeals as manifestly unfounded in a single-judge proceeding.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Stipulates that court proceedings are free of charge.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

States that no party compensation is awarded.

Art. 64 Abs. 2 VwVG

States that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2132/2019

Urteil vom 3. Februar 2021

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Thailand)

Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Altersrente;

Einspracheentscheid vom 9. April 2019.

C-2132/2019

Sachverhalt:

A. Der am (…) 1953 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), meldete sich per

21. Juni 2013 von seiner Wohnsitzgemeinde (…) im Kanton C._______ ab und zog zusammen mit seiner Mutter nach (…) in Thailand (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 2 f., 5).

B.

B.a Am 8. Oktober 2016 melde sich der Versicherte bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV) an. Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) die entsprechenden Abklärungen vorgenommen hatte, wies sie sein Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 ab (SAK-act. 15). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 12. April 2017 abgewiesen (SAK-act. 28). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B.b Am 4. September 2018 stellte der Versicherte einen Antrag auf Altersrente (SAK-act. 29). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, sowie weiterer Dokumente (SAK-act. 30 – 38) erliess die SAK am 23. Oktober 2018 eine Verfügung, in welcher sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'129.- pro Monat festlegte (SAK-act. 39).

B.c Dagegen reichte der Versicherte eine auf den 5. Dezember 2018 datierte Einsprache bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 40, S. 1 f.), auf welche diese mit Einspracheentscheid vom 9. April 2019 nicht eintrat. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass die Einsprache innert 30 Tagen, also am 6. Dezember 2018 hätte zugestellt werden müssen. Die Einsprache vom 5. Dezember 2018 sei der SAK jedoch am 20. Dezember 2018 zugekommen. Die Verfügung über die ordentliche Altersrente vom 23. Oktober 2018 sei daher bereits in Rechtskraft erwachsen (SAK-act. 42).

C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 28. April 2019 mit Eingabe per E-Mail Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er führte aus, sich keines Fehlers bewusst zu sein; er sei davon ausgegangen, dass der Postweg in die Frist miteinberechnet werde und

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die Eingabefrist ab dem Datum des Eingangs in (…) gelte. Bei seiner Einsprache habe er 14 Tage zu seinen Gunsten berücksichtigt, da er immer der Meinung gewesen sei, dass "das Datum seit der Zustellung zu rechnen sei und nicht die Frist von 30 Tagen ab Versanddatum" (act. 1).

C.b Mit postalischer, eigenhändig unterschriebener Eingabe vom 8. Juni 2019 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt (act. 3).

C.c Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 5).

C.d Mit Replik vom 22. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest, machte mit Verweis auf beigelegte Fotos Ausführungen zu seiner privaten Situation und wiederholte, dass er sich betreffend seine schriftliche Einsprache keines Fehlers bewusst sei. Die Verfügung sei am

6. November 2018 bei ihm eingegangen; er habe am 5. Dezember 2018 sein Antwortschreiben eingereicht. Die Laufzeit der Auslandspost sei seiner Meinung nach zu berücksichtigen (act. 7).

C.e In ihrer Duplik vom 26. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Stellungnahme vom 28. August 2019 mangels Vorbringen neuer Elemente fest (act. 12).

D. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

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2.

2.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in Thailand. Mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Thailand kommt ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung.

2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

2.3 Angefochten ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 9. April 2019, mit dem die Vorinstanz infolge Fristversäumnis auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2018 nicht eingetreten ist. Das Prozessthema ist damit auf die Eintretensfrage beschränkt.

3.

3.1 Nach Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 38 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VwVG). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden (vgl. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49

E. 2).

3.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach

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Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S.

68 E. 2.2).

3.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Verfügung vom 23. Oktober 2018, mit welcher sie dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 eine ordentliche Altersrente zugesprochen hat, eingeschrieben versandt (SAK- act. 39) und ist gemäss den Angaben des Versicherten am 6. November 2018 bei ihm eingetroffen (vgl. Einsprache vom 5. Dezember 2018; SAK- act. 40, S. 1). Somit begann die Einsprachefrist am folgenden Tag zu laufen und endete am 6. Dezember 2018. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Einsprache sei erst am 20. Dezember 2018, also verspätet, bei ihr eingetroffen. Dies ist vorliegend jedoch nicht allein von Bedeutung; denn für die Frage, ob die Frist eingehalten worden ist, ist zudem entscheidend, ob die Eingabe spätestens am 6. Dezember 2018 zu Handen der SAK der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG, vgl.

E. 4.1). Die Vorinstanz gab im Schreiben vom 9. April 2019 an, die Einsprache sei am 6. Dezember 2018 der thailändischen Post übergeben worden (act. 1, Beilage 1). Dies wird vom Versicherten auch nicht bestritten. Vielmehr legte er beschwerdeweise dar, in (…) existiere keine diplomatische Vertretung der Schweiz; die Schweizer Botschaft befinde sich (…) km entfernt in Bangkok. Er habe, da der Postweg von Thailand in die Schweiz 12 bis 14 Tage dauere, zu seinen Gunsten 14 Tage zur Einsprachefrist hinzugezählt. Mit diesen Argumenten dringt der Versicherte jedoch nicht durch, denn es ist allein auf den klaren Wortlaut von Art. 39 Abs. 1 ATSG abzustellen. Eine Eingabe an die zuständigen Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ist vorliegend nicht erfolgt. Insgesamt ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass die vom

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Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2019 erhobenen Einwände nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgten und damit verspätet sind.

3.4 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz zudem weder explizit noch implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt. Aufgrund der Akten bestehen ebenfalls keine Gründe für eine Fristwiederherstellung.

3.5 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 5. Dezember 2018 eingetreten. Die gegen den Einsprache-

entscheid vom 9. April 2019 erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist. (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

(Dispositiv: nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2132/2019

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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