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C-2107/2024 • BVGer C-2107/2024 KI-generiert

Mootness of Appeal: Social Security Insurance Application Rejected and Later Approved

Geschäftsnummer C-2107/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed the rejection of their voluntary old-age and survivors insurance application. The social security office initially upheld the rejection but later reconsidered and approved the voluntary insurance starting from a later date, addressing the applicant's concerns about contribution gaps. The court determined that the appeal had become moot due to this subsequent administrative decision, and therefore, the proceedings were discontinued without costs, with the initial deposit being refunded.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 58 VwVG, Art. 58 Abs. 3 VwVG; Mootness of Appeal: Social Security Insurance Application Rejected and Later Approved: The social security office initially upheld the rejection but later reconsidered and approved the voluntary insurance starting from a later date, addressing the applicant's concerns about contribution gaps. The court determined that the appeal had become moot due to this subsequent administrative decision, and therefore, the proceedings were discontinued without costs, with the initial deposit being refunded.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsverfahren Sozialversicherungsbeiträge Altersversicherung freiwillige Versicherung Hinterlassenenversicherung Arbeitslosenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG

Used to dismiss the appeal proceedings as having become devoid of purpose due to reconsideration by the lower instance.

Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Used to determine that no costs are to be levied in this case, as the applicant's conduct caused the matter to become devoid of purpose.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Used to confirm that no court costs are to be levied against the lower instance.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2107/2024

Abschreibungsentscheid v o m 11 . J u l i 2 0 2 4

Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien A._______, (Äthiopien), vertreten durch Dr. iur. Eva Vontobel-Lareida, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters -und Hinterlassenenversicherung, Freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid der SAK vom 12. März 2024.

C-2107/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Abweisung ihres Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Altersund Hinterlassenenversicherung vom 29. Februar 2024 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) Einsprache erhoben hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. März 2024 die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihrer Beitrittserklärung zur freiwilligen Altersund Hinterlassenenversicherung abgewiesen hat (BVGeract. 1, Beilage 2),

dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 12. März 2024 mit Beschwerde vom 2. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1),

dass der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– innert der angesetzten Frist einbezahlt worden ist (BVGeract. 2 ff.),

dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 angeführt hat, es bestehe eine Versicherungslücke von Januar 2022 bis März 2023, die einem Beitritt zur freiwilligen Versicherung entgegenstehe (BVGeract. 6),

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2024 vorgebracht hat, ihr seien zwischenzeitlich persönliche Beiträge für die Jahre 2022 und 2023 auferlegt worden, die sie in der Folge entrichtet habe, womit nunmehr keine Beitragslücken mehr bestünden (BVGer-act. 8, Beilagen 1 und 2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Juni 2024 auf ihren Entscheid vom 12. März 2024 zurückgekommen ist und den Beitritt zur freiwilligen Versicherung ab dem 1. Oktober 2023 bestätigt hat (BVGer-act. 10, Beilage),

dass die Beschwerdeführerin sich zur neuen Beitragsverfügung mit Eingabe vom 1. Juli 2024 hat vernehmen lassen und sinngemäss ausführt, ihrem Begehren sei vollumfänglich entsprochen worden, auf eine Parteientschädigung sei bewusst verzichtet worden (BVGer-act. 12),

C-2107/2024

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Beitritts zur freiwilligen Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass dem Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen worden ist,

dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),

dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG),

dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.– der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von ihr zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass keine Parteientschädigung beantragt wurde.

C-2107/2024

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Christa Preisig

C-2107/2024

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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