Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-2104/2021 • BVGer C-2104/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer C-2104/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning voluntary old-age and survivors' insurance contributions because the appellant failed to pay the required cost advance. The court found that the interim order demanding the payment, sent by registered mail, was deemed delivered according to legal fiction after the first unsuccessful delivery attempt in Canada, and the deadline for payment, including court holidays, expired without the appellant complying, leading to the non-admittance of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 Bst, Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 22a Abs. 1 Bst, Art. 23 Abs. 1 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The court found that the interim order demanding the payment, sent by registered mail, was deemed delivered according to legal fiction after the first unsuccessful delivery attempt in Canada, and the deadline for payment, including court holidays, expired without the appellant complying, leading to the non-admittance of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Vorschuss Alters- und Hinterlassenenversicherung verspätete Gebührenzahlung Hinterlassenenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 32 VGG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art.
Art. 33 VGG
32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art.
Art. 33 Bst
33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst.
Art. 20 Abs. 2bis VwVG
Juli 2021 nochmals per A- Post an den Beschwerdeführer versandt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder anderen Person ausgehändigt wird, am
Art. 22a Abs. 1 Bst
August 2021 (Art. 22a Abs. 1 Bst.
Art. 23 Abs. 1 Bst
BVGer 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst.
Art. 6 Bst
b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst.
Art. 64 Abs. 1 VwVG
This provision is cited in conjunction with Art. 7 Abs. 3 VGKE in ruling that no party compensation is awarded.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

This provision allows for the waiver of court costs under certain circumstances, which was applied in this case.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

This provision is cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG in ruling that no party compensation is awarded.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in conjunction with Art. 7 Abs. 3 VGKE in ruling that no party compensation is awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2104/2021

Urteil vom 18. Januar 2022

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Marion Schuler.

Parteien A._______, (Kanada), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Freiwillige Altersund Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 3. März 2021.

C-2104/2021

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 3. März 2021 die am 15. Januar 2021 erfolgte Beitragsveranlagung für das Jahr 2019 bestätigt und die dagegen gerichtete Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) vom 21. Januar 2021 abgewiesen hat (Akten [nachfolgend: act.] des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer oder Gericht] 1, Beilage),

dass der Versicherte diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom

6. April 2021 (eingereicht beim Schweizerischen Generalkonsulat in […]; act. BVGer 1, 2) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben,

dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der SAK im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 (act. BVGer 3) aufgefordert worden ist, innert 30 Tagen nach Empfang dieser Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen,

dass die per Einschreiben versandte Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 von der kanadischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (act. BVGer 5; Eingang: 30. Juni 2021), weshalb diese Zwischenverfügung am 9. Juli 2021 nochmals per A- Post an den Beschwerdeführer versandt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder anderen Person ausgehändigt wird, am

C-2104/2021

siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt erachtet wird und damit die in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2021) weiterhin gilt (act. BVGer 6),

dass gemäss den Angaben der kanadischen Post der erste Zustellversuch am 16. Juni 2021 erfolgt ist (act. BVGer 5), womit die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2021 am 23. Juni 2021 als zugestellt (Zustellungsfiktion) gilt und die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, unter Berücksichtigung der verlängerten Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August 2021 (Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG), am 24. August 2021 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat (act. BVGer 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2104/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Marion Schuler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die

C-2104/2021

Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: