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C-2098/2020 • BVGer C-2098/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Deposit

Geschäftsnummer C-2098/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed an ordinance issued by the Federal Council concerning measures to combat COVID-19. The court had ordered the party to pay a deposit for the proceedings, with a deadline set for payment and a warning that failure to comply would result in the appeal not being considered. The party received the order but did not pay the deposit by the deadline. Therefore, the court did not enter into the merits of the appeal, as per the regulations, but waived the procedural costs due to the circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Krankheits- und Unfallbekämpfung | Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Verfahrenskosten Zahlungsfrist Zahlung der Geldbuße hängiges Verfahren Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to non-payment of a cost deposit.

Art. 6 Bst. b VGKE

Applied to waive the levying of court costs.

Art. 7 Abs. 3 VGKE

Applied to state that no party compensation is to be awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2098/2020

Urteil vom 26. Mai 2020

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Bundesrat, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Epidemiengesetz, Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Fassung vom 16. April 2020.

C-2098/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Schweizerische Bundesrat gestützt auf Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101) am 13. März 2020 die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (vorliegend anwendbar in ihrer Fassung gemäss Änderung vom 16. April 2020, AS 2020 1249 [in Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020]; in Kraft seit

17. April 2020, 00:00 Uhr; nachfolgend: COVID-19-Verordnung 2) erlassen hat,

dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die COVID-19- Verordnung 2 am 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwVG Anwendung findet (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeinstanz nach Art. 63 Abs. 4 VwVG von der beschwerdeführenden Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten erhebt, zu dessen Leistung dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2020 aufgefordert worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGeract. 3),

dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 am

29. April 2020 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 4), dass die Zwischenverfügung vom 28. April 2020 somit eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b

C-2098/2020

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

– den Bundesrat (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2098/2020

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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