Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs Despite No Court Costs Imposed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against a decision on costs levied by a foundation related to mandatory occupational pensions. The foundation had initially imposed mandatory coverage, then revoked it in a subsequent decision, but still charged the appealing company for the costs associated with both decisions. The court's reasoning for dismissal was that the appealing company failed to pay a requested advance on costs, which, as per court rules, leads to the appeal not being considered, although no court costs were ultimately imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst, Art. 6 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance on Costs Despite No Court Costs Imposed: The foundation had initially imposed mandatory coverage, then revoked it in a subsequent decision, but still charged the appealing company for the costs associated with both decisions. The court's reasoning for dismissal was that the appealing company failed to pay a requested advance on costs, which, as per court rules, leads to the appeal not being considered, although no court costs were ultimately imposed.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the cost deposit was not paid.
Basis for not imposing any court costs.
Basis for not awarding any party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2079/2023
Urteil vom 6. Juni 2023
Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Kosten, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom
24. März 2023.
C-2079/2023
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. März 2023 wiedererwägungsweise den Zwangsanschluss vom 12. September 2022 aufgehoben und der A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung sowie diejenigen gemäss Verfügung vom 12. September 2022 auferlegt hat,
dass die A._______ AG die Verfügung vom 24. März 2023 betreffend die Kostenverlegung mit Beschwerde vom 17. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. April 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 22. Mai 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 3),
dass diese Zwischenverfügung der Beschwerdeführerin am 25. April 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 5),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-2079/2023
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-2079/2023
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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