Disability Pension Interest Claim following Benefit Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual receiving a disability pension, who had relocated abroad, was subject to a revision of their benefits. After the initial decision to suspend the pension was overturned by a higher court, the pension was reinstated. The individual then sought delayed interest on the backdated pension payments. The court ruled that delayed interest was due from December 1, 2011, to January 31, 2016, determining that while the individual's submission of documents was delayed, this did not constitute a culpable breach of their duty to cooperate sufficient to forfeit the interest claim, especially given the administrative delays by the pension office itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 Bst, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 59 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 60 ATSG, Art. 26 Abs. 2 ATSG; Disability Pension Interest Claim following Benefit Revision: After the initial decision to suspend the pension was overturned by a higher court, the pension was reinstated. The individual then sought delayed interest on the backdated pension payments. The court ruled that delayed interest was due from December 1, 2011, to January 31, 2016, determining that while the individual's submission of documents was delayed, this did not constitute a culpable breach of their duty to cooperate sufficient to forfeit the interest claim, especially given the administrative delays by the pension office itself.
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KI-generiertThis provision establishes the conditions under which social insurances are liable for default interest on their payments.
This provision specifies the rate of default interest at 5 percent per year.
This provision defines when the obligation to pay default interest begins and ends.
This provision pertains to the cost of legal proceedings in social insurance matters.
This provision pertains to the cost of legal proceedings in social insurance matters.
This provision states that court costs are generally borne by the losing party.
This provision concerns the imposition of court costs on the opposing party.
This provision grants the prevailing party in administrative court proceedings the right to a party compensation.
This provision relates to the determination of party compensation, including expenses.
This provision specifies the hourly rate range for non-lawyer representatives in determining party compensation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2072/2016
Urteil vom 15. Juli 2016
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verzugszins, Verfügung vom
16. Februar 2016.
C-2072/2016
Sachverhalt:
A. Die 1953 geborene und heute in der Türkei wohnhafte schweizerisch-türkische Doppelbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. September 2005 eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung samt Kinderrente (seit 1. April 2009; act. 56) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung vom 26. April 2007 der IV-Stelle des Kantons Zürich; act. 46).
B. Die mit dem Wegzug der Versicherten in die Türkei zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) leitete am 16. Dezember 2009 von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (act. 62). Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 hob sie die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2011 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 108). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4609/2011 vom 12. Februar 2014 in dem Sinne gut, als die Verfügung vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter interdisziplinärer fachärztlicher Gesamtbegutachtung über den Rentenanspruch neu verfüge (act. 127).
C. In der Folge holte die IVSTA ein bidisziplinäres Gutachten vom 24. November 2014 ein (act. 151 und 153) und stellte der Versicherten gestützt darauf mit Vorbescheid vom 4. März 2015 die Weiterausrichtung der halben Rente in Aussicht (act. 159). Der Rechtsvertreter der Versicherten teilte am 7. April 2015 mit, dass kein Einwand gegen den Vorbescheid erhoben werde, weshalb nunmehr umgehend die Ausrichtung der halben Rente ab 1. September 2011 samt Verzugszins von 5 % ab 1. Januar 2012 bis einschliesslich Verfügungsmonat zu verfügen sei (act. 162). Am 8. Juni 2015 teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass sie zur Aufnahme der Rentenzahlungen das Bankformular benötige (act. 166). Nach einem Erinnerungsschreiben vom 14. Juli 2015 (act. 167) ging das ausgefüllte Bankformular am 18. August 2015 bei der IVSTA ein (act. 168). Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 stellte die IVSTA fest, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Sie ordnete eine Nachzahlung der Rente für die Monate September 2011 bis Januar 2016 an und nahm die laufende Rentenzahlung ab Februar 2016 wieder auf (act. 172). Der Rechtsvertreter der
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Versicherten erkundigte sich am 16. Februar 2016 telefonisch bei der IV- STA danach, weshalb kein Verzugszins bezahlt werde und verlangte diesbezüglich den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 176). Daraufhin wies die IVSTA das Gesuch um Ausrichtung von Verzugszinsen mit Verfügung vom 16. Februar 2016 ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte die für die Rentenauszahlung benötigten Unterlagen erst nach einem Erinnerungsschreiben zugestellt habe und damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen sei (act. 177).
D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 4. April 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten sei, auf der Rentennachzahlung von Dezember 2011 bis und mit Januar 2016 den gesetzlichen Verzugszins von 5 % zu entrichten (BVGer-act. 1). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es liege keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor und die verursachte Verzögerung sei nicht ihr vorzuwerfen.
E. Der mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2) wurde am 22. April 2016 geleistet (BVGer-act. 4).
F. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Anspruch auf Verzugszinsen grundsätzlich ab Januar 2012 anzuerkennen, aber eventuell wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht um einen Monat zu kürzen sei (BVGer-act. 6).
G. Mit Replik vom 8. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag auf Ausrichtung von Verzugszinsen ab 1. Dezember 2011 fest (BVGer-act. 8).
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 9).
I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Februar 2016, mit der die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen abgelehnt hat. Aufgrund der Rechtsbegehren strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Verzugszinspflicht vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2016.
3. Die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in der Türkei wohnhaft gewesene Beschwerdeführerin besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, weshalb sich ihr Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich nach schweizerischem Recht richtet (vgl. Urteil des BVGer C-4609/2011 vom 12. Februar 2014 E. 2.1).
4. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV).
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5. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verzugszinsen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der angefochtenen Verfügung noch verneint hatte, hat sie diesen in ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2016 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2016 anerkannt. Sie hielt fest, dass fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, da weder im Schreiben vom 8. Juni 2015 noch im Mahnschreiben vom 14. Juli 2015 eine konkrete Frist zur Einreichung der Dokumente angesetzt und zudem nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden sei. Zudem sei im Beschluss vom 26. Mai 2015 (act. 165) festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Auskunftsund Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin sei lediglich eine Verzögerung von einem Monat entstanden. Der absolute Verlust des Verzugszinsanspruchs sei demnach ungerechtfertigt. Es ist damit unbestritten, dass eine Verzugszinspflicht vom
1. Januar 2012 bis 31. Januar 2016 besteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Rechtsund Aktenlage keinen Anlass, diesbezüglich von der übereinstimmenden Auffassung der Parteien abzuweichen.
6. Umstritten und zu prüfen ist im Folgenden lediglich noch, ob auch für den Monat Dezember 2011 eine Verzugszinspflicht besteht.
6.1 Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (BGE 140 V 558 E. 3.3 und 3.4). Das amtliche Revisionsverfahren wurde im vorliegenden Fall am 16. Dezember 2009 eingeleitet, womit der Anspruch auf Verzugszinsen am
17. Dezember 2011 entstand. Die Verzugszinspflicht beginnt in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSV damit am 1. Dezember 2011 (vgl. dazu auch Urteil des BGer 8C_188/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5) und endete am
31. Januar 2016 mit Wiederaufnahme der Rentenzahlung.
6.2 Die Beschwerdeführerin hat das mit Schreiben vom 8. Juni 2015 angeforderte Bankformular erst nach einer Erinnerung vom 14. Juli 2015 am
18. August 2015 (Eingang) der Vorinstanz eingereicht. Aufgrund der gesamten Umstände ist darin jedoch keine für die Verzögerung der Rentenzahlung ursächliche Mitwirkungspflichtverletzung zu erblicken (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, N 55 zu Art. 26), die
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einem Verzugszinsanspruch entgegenstehen würde. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wann die Beschwerdeführerin die uneingeschrieben verschickten Schreiben vom 8. Juni 2015 und 14. Juli 2015 erhalten hat, wurde ihr jeweils weder eine Frist zur Einreichung des Formulars gesetzt noch wurden ihr die Säumnisfolgen angedroht. Überdies erscheint es fraglich, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin ursächlich für eine Verzögerung der Aufnahme der Rentenzahlungen war, nachdem die Vorinstanz nach Erhalt des Auszahlungsgesuchs vom 7. April 2015 zwei Monate zuwartete, bis sie das Bankformular verschickte, und vom Zeitpunkt des Eingangs des Bankformulars bis zum Erlass der Verfügung betreffend Nachzahlung und Wiederaufnahme der Rente ohne ersichtlichen Grund wiederum rund fünfeinhalb Monate verstreichen liess. Zudem blieb das konkrete Gesuch um Ausrichtung von Verzugszinsleistungen in der Verfügung vom 19. Januar 2016 unbehandelt, was eine weitere Intervention des Rechtsvertreters notwendig machte.
6.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass eine Verzugszinspflicht vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2016 besteht. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz wird den Verzugszinsbetrag festzusetzen haben.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– (inkl. Auslagen, ohne
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Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2016 Verzugszinsen in noch zu bestimmender Höhe auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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