Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court did not rule on the merits of the invalidity insurance claim because the appellant failed to pay the required court cost deposit. The appellant had requested free legal aid, which was denied due to insufficient proof of need. When the cost deposit remained unpaid within the specified timeframe, the court proceeded under the regulation that mandates dismissal of appeals for non-payment after being duly warned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 33 bst, Art. 69 Abs. 1 Bst; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs: The appellant had requested free legal aid, which was denied due to insufficient proof of need. When the cost deposit remained unpaid within the specified timeframe, the court proceeded under the regulation that mandates dismissal of appeals for non-payment after being duly warned.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because the court fee was not paid.
Basis for waiving the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung III C-2060/2018
Urteil vom 27. Februar 2019
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: c/o B.______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung, Verfügung IVSTA vom 20. Februar 2018.
C-2060/2018
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom
20. Februar 2018 (BVGer act. 2) das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat,
dass A._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. März 2018 (Postaufgabe, BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 (BVGer act. 4) den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2018 (BVGer act. 6) mitteilte, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, woraufhin ihn der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 (BVGer act. 7), daraufhin wies, er müsse das beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einreichen,
dass der Instruktionsrichter nach Eingang des Formulars und diverser Belege (BVGer act. 8, 11, 20) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 (BVGer act. 23) abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung den Betrag von Fr. 800.- an die Gerichtskasse zu überweisen, dass der eingeforderte Gerichtskostenvorschuss bis dato nicht bei der Gerichtskasse eingegangen ist (BVGer act. 25 und 26), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst b IVG),
C-2060/2018
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 (BVGer act. 23) daraufhin gewiesen wurde, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass dem Rückschein zu entnehmen ist (BVGer act. 24), dass die Sendung am 9. Januar 2019 entgegengenommen wurde und folglich die Zahlung bis zum 18. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht hätte eingehen müssen, was jedoch bis dato nicht geschah (BVGer act. 25 und 26), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art.
63 Abs. 4 VwVG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-2060/2018
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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