Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
C-2012/2007 • BVGer C-2012/2007 KI-generiert

Swiss Pension: Insufficient Proof of 1965 Contributions

Geschäftsnummer C-2012/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought to have additional years of contributions credited to his Swiss old-age pension calculation, claiming he worked for a specific employer in 1965. The Swiss Compensation Office (SAK) denied this, stating no contributions were recorded for that period. The court upheld the SAK's decision, finding that the individual failed to provide sufficient proof of additional contributions, as merely submitting a colleague's contribution statement was not enough to establish his own employment and contributions for that year.

Legislator-Regeste

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Art. 33 lit. d VGG, Art. 32 VGG, Art. 1 Abs. 1 AHVG, Art. 59 ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Swiss Pension: Insufficient Proof of 1965 Contributions: The Swiss Compensation Office (SAK) denied this, stating no contributions were recorded for that period. The court upheld the SAK's decision, finding that the individual failed to provide sufficient proof of additional contributions, as merely submitting a colleague's contribution statement was not enough to establish his own employment and contributions for that year.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Anrechnung der Beiträge Klageschrift Umgehung der Beitragspflicht Erwerbstätigkeit im Rentenalter ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Rente | AHV (Rente)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 51
Swiss Pension Calculation Based on Domestic Insurance Only Despite EU Agreement
BGE 107 V 16
Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung abzustellen (BGE 107 V 16 Erw.
BGE 117 V 261
Correction of Contributory Account Upon Pension Payment: Full Proof Requirement and Investigation Principle
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85bis Abs. 3 AHVG

Used to dismiss the appeal because the calculation of the contribution period by the SAK was confirmed.

Art. 85bis Abs. 2 AHVG

Used to rule that no court costs are to be levied.

Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario

Used to rule that the losing party is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung III C-2012/2007 {T 0/2}

Urteil vom 7. November 2008

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien G._______, Spanien, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV (Rente).

C-2012/2007

Sachverhalt:

A. Der am (...) 1941 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige G._______ lebt in Spanien. Er hat sich beim spanischen Versicherungsträger zum Bezug einer Altersrente angemeldet. Am

8. Mai 2006 hat der spanische Versicherungsträger der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Anmeldung auf den entsprechenden Formularen weitergeleitet ([Vorinstanz] act. 85 ff.).

B. Mit Verfügung vom 7. August 2006 (act. 166) hat die SAK G._______ mit Wirkung ab 1. September 2006 eine Altersrente von monatlich Fr. 81.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 18'060.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren und 6 Monaten (Rentenskala 3) zugrunde.

Gegen diese Verfügung erhob G._______ am 5. September 2006 Einsprache bei der SAK (act. 171). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer höheren Rente zufolge Anrechnung weiterer Beitragsjahre.

C. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 hat die SAK mit der Begründung abgewiesen, im individuellen Konto von G._______ seien nicht mehr Beitragsjahre registriert, als bereits berücksichtigt worden seien, und weitere Belege für die Anrechnung zusätzlicher Beitragszeiten seien weder bei den zuständigen Ausgleichskassen vorhanden, noch habe er solche eingereicht (act. 214 ff.).

D. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2007 hat G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Anrechnung weiterer Beitragszeiten. Er machte geltend, er sei im Jahr 1965 zusammen mit seinem Arbeitskollegen Y._______ bei der C._______ in B._______ beschäftigt gewesen. Als Beleg reichte er einen individuellen Kontoauszug seines Arbeitskollegen ein, auf welchem für das Jahr 1965 Einkommen aus einer Beschäftigung bei C._______, B._______, registriert war.

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E. Gegen die mit Verfügung vom 22. März 2007 mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Der Gerichtsschreiber wurde am 17. April 2008 durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt.

F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer erneut die bereits eingereichten Unterlagen ein und teilte mit, dies seien alle Unterlagen, die er habe; man möge ihm mitteilen, wenn noch mehr Unterlagen erforderlich seien.

G. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass gemäss ihren Abklärungen der Arbeitgeber C._______, B._______, für den Beschwerdeführer keine Beiträge abgerechnet habe.

H. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die

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im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht.

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3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beitragsdauer des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.

3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem

1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b).

3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kon-

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tenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).

Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).

3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe im Jahr 1965 bei C._______ gearbeitet und deshalb sei die angerechnete Beitragszeit unvollständig. Als Beweis für seine Ausführungen reichte der Beschwerdeführer einen individuellen Kontoauszug eines Arbeitskollegen ein, der zur selben Zeit wie er bei diesem Arbeitgeber gearbeitet haben soll.

4.2 Die SAK führt aus, die Nachforschungen bei den zuständigen Ausgleichskassen hätten keine weiteren Beitragszeiten ergeben. C._______ habe gemäss Auskunft der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse 40) für den Beschwerdeführer nie Beiträge abgerechnet. Es lägen keine Belege vor, die eine Korrektur der Einträge rechtfertigten.

4.3 Wie die SAK richtig ausgeführt hat, ist für eine Korrektur eines individuellen Kontos erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu

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ist die Unrichtigkeit nicht offenkundig. Zu prüfen bleibt, ob der für eine Korrektur erforderliche Beweis erbracht ist.

Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – bei C._______ gearbeitet hat. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem individuellen Konto seines Arbeitskollegen kann allerdings nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe seinerzeit ebenfalls dort gearbeitet. Da der Beschwerdeführer für die fragliche Zeit weder Lohnabrechnungen noch einen Lohnausweis vorlegen kann, konnte der volle Beweis für weitere Beitragszeiten nicht erbracht werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Berechnung der Beitragsdauer keine weiteren Beitragszeiten zu berücksichtigen sind und somit die Berechnung der SAK zu bestätigen und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

5.

5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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