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C-2003/2022 • BVGer C-2003/2022 KI-generiert

Cost Advance Non-Payment Renders Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer C-2003/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal due to the appellant's failure to pay a required cost advance. The court reasoned that the advance payment order was deemed delivered within the statutory timeframe, and the subsequent non-payment, despite a grace period with a legal pause, led to the appeal being inadmissible according to the law, and thus no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 32 VGG, Art. 33 VGG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG, Art. 22a Abs. 1 Bst; Cost Advance Non-Payment Renders Appeal Inadmissible: The court reasoned that the advance payment order was deemed delivered within the statutory timeframe, and the subsequent non-payment, despite a grace period with a legal pause, led to the appeal being inadmissible according to the law, and thus no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verwaltungskosten Ansetzung einer Nachfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

This provision is cited as the legal basis for not entering a judgment on the appeal.

Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG

These provisions concern the imposition of court costs on the losing party, and are relevant to the decision to waive costs.

Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

This provision is relevant to the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2003/2022

Urteil vom 7. September 2022

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, Spanien, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestrasse 78, 4600 Olten, Vorinstanz.

Gegenstand Krankenversicherung, Zwangsversicherung, Einspracheentscheid vom 21. März 2022.

C-2003/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 17. Januar 2022 betreffend Zwangsversicherung abgewiesen hat,

dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. April 2022 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zwangsversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 (BVGer-act. 2) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- innert 30 Tagen seit Erhalt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

dass die spanische Post am 14. Juni 2022 erfolglos versucht hat, dem Beschwerdeführer die per Einschreiben versandte Verfügung vom 1. Juni 2022 zuzustellen,

dass die Verfügung deshalb gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG als am siebten Tag nach dem ersten Zustellversuch, also am 21. Juni 2022, als zugestellt gilt,

dass somit die 30-tägige Frist unter Beachtung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG am 22. August 2022 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-2003/2022

dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2003/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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