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C-2002/2022 • BVGer C-2002/2022 KI-generiert

Administrative Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Costs

Geschäftsnummer C-2002/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court did not admit an appeal against a prohibition order for the manufacturing, distribution, and wholesale trade of certain products deemed to have medicinal purposes. The appellant failed to pay a requested advance on costs within the set deadline, leading the court to dismiss the appeal, order the appellant to pay the court costs, and deny any party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Heilmittel (Übriges) | Heilmittel, Verbot von Herstellung, Vertrieb und Grosshandel inkl. Handel im Ausland von und mit Ovirex und weiteren Produkten, welche einen Verwendungszweck als Arzneimittel haben, Verfügung der Swissmedic vom 31. März 2022

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Verwaltungskosten Zahlungsbefehl administrative Entlassung Vertriebskosten Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG

Used to dismiss the appeal because the cost deposit was not paid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1 ff. VGKE

Regulates the court costs and indemnities.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-2002/2022

Urteil vom 8. August 2022

Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Verbot von Herstellung, Vertrieb und Grosshandel inkl. Handel im Ausland von und mit B._______ und weiteren Produkten, welche einen Verwendungszweck als Arzneimittel haben, Verfügung der Swissmedic vom 31. März 2022.

C-2002/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. März 2022 die Herstellung, den Vertrieb und den Grosshandel, inkl. Handel im Ausland, von und mit dem Produkt "B._______", "D._______ Tabletten" und weiteren Produkten, welche einen Verwendungszweck als Arzneimittel haben, der Firma A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) per sofort verboten hat (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom

27. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Heilmittel vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Juli 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4),

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 7),

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2002/2022

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt

30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-2002/2022

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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